Spruch
W293 2297369-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.06.2024, Zl. XXXX , betreffend besondere Hilfeleistung gemäß § 23c GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid wie folgt abgeändert:
„Ihrem Antrag vom 10.02.2023 um Zuerkennung und Auszahlung von Schmerzengeld wird stattgegeben und Ihnen Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX ,-- zugesprochen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 10.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Exekutivbeamter, der Bund möge ihm einen Entschädigungsbetrag in Höhe von EUR 5.000,-- an Schmerzengeld gemäß § 23c Abs. 5 GehG vorschießen. Er habe am XXXX 2021 eine Schießübung in der Schießanlage des XXXX absolviert. Beim Versuch, das Magazin aus seiner Dienstpistole zu entfernen, sei es aufgrund einer Fehlfunktion der Dienstwaffe zu einer Zündung gekommen. Dadurch sei er am linken Ringfinger verletzt worden. Er habe eine Schnittverletzung im Bereich des linken Ringfingers samt Fremdkörpereinschluss erlitten. Dafür sei ein Schmerzengeld in dieser Höhe jedenfalls gerechtfertigt.
2. Am 11.04.2024 erhob der Beschwerdeführer aufgrund von mehr als sechs Monate nicht erfolgter Entscheidung über seinen Antrag Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag um Zuerkennung und Auszahlung von Schmerzengeld in der Höhe von EUR 5.000,-- gemäß § 23b Abs. 1 und 2 iVm § 23c Abs. 5 GehG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Dienstunfall nicht unter den Tatbestand des § 23c Abs. 5 GehG zu subsumieren sei. Bei der durchgeführten Schießübung handle es sich nicht um eine Ausbildung iSd [Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden] § 23 Abs. 5 GehG, die den Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen solle. Vielmehr handle es sich um das für alle Exekutivbeamt:innen zu absolvierende Schießtraining.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich brachte er vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es iSd § 23c Abs. 5 GehG nicht erforderlich, dass ein Antragsteller eine Ausbildung als Spezialist für Gefahren in Sondereinheiten absolviere. Die behauptete Notwendigkeit, ein Beamter einer Sondereinheit zu sein, ergäbe sich nicht aus dem Gesetz. Vielmehr handle es sich beim gegenständlichen Schießtraining um eine Ausbildung gem. § 23c Abs. 5 GehG. Das Schießtraining werde nämlich deshalb absolviert, um im Fall eines Schusswaffengebrauchs entsprechend ausgebildet und trainiert zu sein. Ein Schusswaffengebrauch durch Polizeibeamte sei insbesondere dann notwendig, wenn Polizeibeamte selbst oder auch dritte Personen durch einen Angreifer beschossen werden. In einem solchen Fall haben Polizeibeamt:innen somit eine bestimmte Gefahr – nämlich einen Schusswechsel aufzusuchen – und haben in weiterer Folge in diesem Gefahrenbereich zu verbleiben, um eben im Sinne von Notwehr bzw. Nothilfe entsprechend handeln zu können.
5. Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 12.08.2024, vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde. In der Folge legte die belangte Behörde weitere Unterlagen vor.
7. Mit Schreiben 03.03.2025 legte die belangte Behörde das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte polizeichefärztliche Gutachten vom 27.02.2025 vor. In den Folgetagen wurden weitere Unterlagen, wie in der mündlichen Verhandlung besprochen, vorgelegt.
8. Dem Beschwerdeführer wurde das polizeiärztliche Gutachten mit Schreiben vom 06.03.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
9. Mit Schreiben vom 20.03.2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, keinen weiteren mündlichen Verhandlungstermin für die Besprechung des Sachverständigengutachtens zu beantragen. Gleichzeitig modifizierte er seinen Antrag insofern, als er den ursprünglich geltend gemachten Schmerzengeldbetrag auf EUR XXXX ,-- ausdehnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbediensteter, absolvierte am XXXX 2021 eine Schießübung in der Schießanlage des XXXX . Diese war Teil des jährlichen Einsatztrainings.
Im Zuge des Trainings kam es beim Magazinwechsels der Dienstwaffe zu einer Zuführungsstörung. Beim Versuch, eine verkeilte Patrone in das Patronenlager zu befördern, kam es zu einer Zündung der Patrone außerhalb des Patronenlagers. Durch weggesprengte Messingteile der Hülse wurde der Beschwerdeführer an der linken Hand verletzt. Ein Fremdkörper musste operativ entfernt und die Wunde mittels Naht versorgt werden.
Die Verletzung verursachte beim Beschwerdeführer (gerafft auf den 24-Stunden Tag) 2 Tage starke Schmerzen, 10 Tage mittelstarke Schmerzen sowie 20 Tage leichte Schmerzen.
Der Vorfall wurde von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (BVAEB) als Dienstunfall gewertet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. In dieser schilderte er umfassend den damaligen Vorfall und die bei ihm dadurch entstandenen Verletzungsfolgen (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 7). Der vorgelegte Verwaltungsakt umfasste diesbezügliche polizeiamtsärztliche Gutachten zur Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer zusätzliche medizinische Unterlagen der behandelnden Krankenanstalten vor (siehe Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll).
Dass es sich dabei um einen Unfall im Rahmen des Einsatztrainings handelte, ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und wurde dies auch von der belangten Behörde bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Die belangte Behörde legte in der Folge zudem eine Teilnahmebestätigung (vgl. Aktenvorlage vom 07.03.2025), weiters die Dienstanweisung betreffend das Einsatztraining (siehe Aktenvorlagen vom 06.03.2025) vor.
Die Feststellungen zur Dauer der Verletzung ergeben sich aus dem im Gerichtsverfahren eingeholten polizeichefärztlichen Gutachten von XXXX der Landespolizeidirektion XXXX . Dieser führt im Gutachten schlüssig unter vorheriger Darlegung des Untersuchungsbefundes sowie der durchgeführten amtsärztlichen Kontrolluntersuchungen an, dass die Dienstverletzung aus chefärztlicher Sicht (gerafft auf den 24-Stunden-Tag) die angeführten Schmerzperioden ergeben.
Im Akt einliegend findet sich weiters das Schreiben der BVAEB, wonach der Unfall als Dienstunfall gewertet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
Besondere Hilfeleistungen
§ 23a Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
§ 23c (1) – (4) […]
(5) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Sämtliche exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen Grundausbildung gelten als anspruchsbegründende Ausbildungen.“
3.2. Nach § 23c Abs. 5 GehG hat der Bund eine besondere Hilfeleistung zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.
Zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 3 Bundesgesetz über besondere Hilfeleistungen an Wachebedienstete des Bundes und deren Hinterbliebene (Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz – WHG; BGBl 1992/177, aufgehoben durch BGBl I 2018/60) hielten die Gesetzesmaterialien Folgendes fest: „Bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Da aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einsatzfall darstellt, muß diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Diese Dienst- oder Arbeitsunfälle werden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht erlitten, weshalb es sinnvoll ist, Wachebedienstete in diesen Sonderfällen, wie zB Alpin- oder Seiltechnikausbildung, in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG einzubeziehen.)“ (vgl. AB 1591 BlgNR 20. GP, 1).
Mit der Dienstrechts-Novelle 2024 wurde ein letzter Satz in § 23c Abs. 5 GehG hinzugefügt, um die Rechtssicherheit für alle Bedienstete zu gewährleisten. Der diesbezügliche Ausschussbericht führt an, dass die Hinzuführung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für alle Bedienstete erforderlich sei. Für die Begründung eines Anspruchs auf besondere Hilfeleistung spiele es dabei keine Rolle, ob diese Ausbildung als „Spezialausbildung“ bezeichnet werde oder es sich etwa um ein jährliches Einsatz- oder Schießtraining handle, das von sämtlichen Bediensteten zu absolvieren sei, die zur Ausübung polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt seien. Diese Ergänzung diene der Gleichbehandlung aller Bediensteten, die sich den verschiedensten Ausbildungen im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehen, im Rahmen ihres Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (AB 2711 BlgNR 27. GP 10 f.).
3.3. Gegenständlich erfolgte der Dienstunfall des Beschwerdeführers zwar schon im Jahr 2021. Die Erweiterung des § 23c Abs. 5 GehG dahingehend, dass auch das jährliche Einsatz- oder Schießtraining als entsprechende anspruchsbegründende Ausbildungsmaßnahme zu werten sei, erfolgte erst mit der Dienstrechts-Novelle 2024. Dass auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, kann den §§ 23a f. GehG jedoch nicht entnommen werden. Die belangte Behörde hat bei Erlassung des Bescheides auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtslage abzustellen (siehe dazu umfassend Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 77 [Stand 1.3.2023, rdb.at] mwN, die ausführen, dass der Zeitpunkt der Antragstellung im Allgemeinen ohne Bedeutung sei). Selbiges gilt auch im Beschwerdeverfahren: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212, mwN).
3.4. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Körperverletzung geführt hat. Dieser Unfall erfolgte im Rahmen eines Einsatztrainings.
Bei der Frage der Dauer und der Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sog. Schmerzperioden, handelt es sich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Rechtsfrage. Die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden nach der Dauer, der Intensität und der Natur der körperlichen Beeinträchtigung durch die Verletzung sachgerecht ist, obliegt der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037).
Das eingeholte polizeichefärztliche Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und geht von zutreffenden, tatsächlichen Voraussetzungen aus. Der Sachverständige verfügt über die erforderlichen, dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechenden Fachkenntnisse und ist unparteiisch (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 400 mwN).
Den Parteien wäre es freigestanden, den gutachterlichen Aussagen des Sachverständigen hinsichtlich der Dauer der Schmerzperioden auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr akzeptierte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Gutachten die dortigen Angaben.
Zur Höhe des zuzusprechenden Schmerzengeldes hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzung und deren Folgen erlangen soll. Es soll dem Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 mwN; 14.10.2024, Ra 2023/12/0037).
Nach der aktuell bestehenden überwiegenden Praxis am LG ZRS Wien werden zur Berechnung von Schmerzengeld Schmerzengeldsätze für starke Schmerzen in Höhe von EUR 390,--, für mittlere Schmerzen von zumindest EUR 260,-- sowie für leichte Schmerzen von zumindest EUR 130,-- pro Tage herangezogen (siehe dazu die Tabelle für Schmerzengeldsätze in Österreich mit Stand Februar 2025, abgedruckt in RZ 2025, 27). Im Jahr 2024 beliefen sich diese auf EUR 360, 240 bzw. 120 (siehe dazu RZ 2024, 55), wie auch schon zuvor bei den für 2021 veröffentlichten Sätzen (siehe dazu Der Sachverständige, 2021, 103).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich bewusst, dass es sich bei den in dieser Tabelle angeführten Beträgen bloß um eine Orientierungs- bzw. Bemessungshilfe handelt, die keine Berechnungsmethode darstellt. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie bei einer Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund dafür, diese Sätze nicht für die Berechnung des Schmerzengeldes heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfahrensgegenständlich aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Schmerzperiode von zwei Tagen starken Schmerzen, 10 Tagen mittelstarken Schmerzen sowie zwanzig Tagen leichte Schmerzen im Hinblick auf die Dauer der Schmerzen und die Schwere der im Zuge des Dienstunfalls im Jahr 2021 erlittenen Verletzung zur Berechnung des Schmerzengeldes ein Schmerzengeldsatz von EUR 120,-- für leichte und EUR 240,-- für mittlere Schmerzen sowie EUR 360,-- für starke Schmerzen heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer, der aufgrund seines modifizierten Antrags vom 20.03.2025 insgesamt den Zuspruch von Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX ,-- begehrte, gebührt somit angesichts des Schmerzumfangs unter Orientierung nach den im Zeitpunkt des Dienstunfalls veröffentlichen Schmerzengeldtabellen der im Spruch angeführte Betrag.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.