Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. 1352771303-230935815, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime und dem Clan der Hawiye angehöre. Er sei verheiratet, habe im Heimatland 12 Jahre die Grundschule besucht und als Chauffeur gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester sowie seine Ehegattin würden in Somalia leben. Zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in Somalia als Chauffeur gearbeitet habe und immer wieder von Jowhar nach Qalimow fahren habe müssen. Die Stadt Qalimow werde von der Terrororganisation Al-Shabaab regiert, die Stadt Jowhar ist eine Stadt der Regierung. Er habe Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, da er von diesen beschuldigt worden sei, als Spion bei der Regierung zu arbeiten. Sie hätten aber keinen Beweis dafür gehabt. Sie hätten sein Auto verbrannt und ihn mit dem Tod bedroht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er „den Tod“.
2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.04.2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Dorf Qalimow, Middle Shabelle, stamme, dem Clan der Hawiye – Moblen angehöre und verheiratet sei. In Somalia habe er neun Jahre die Grundschule besucht und könne neben Somali auch Englisch und Arabisch. Er habe seit dem Jahr 2018 bis zu seiner Ausreise am 10.11.2022 als Chauffeur gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester und seine Ehegattin würden zurzeit bei dem Onkel mütterlicherseits im Haus dieses Onkels im Heimatort wohnen. Seine Mutter arbeite am Markt als Obst- und Gemüseverkäuferin, seine Frau arbeite nicht, sie kümmere sich um den Haushalt. Sein Onkel mütterlicherseits arbeite in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seinen Ehegattin, zu seinen Geschwistern und zu seiner Mutter.
Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er als Fahrer gearbeitet habe und mit dem Auto Personen transportiert habe. Am 18.06.2022 sei er von Jowhar nach Mogadischu gefahren. Die Al-Shabaab habe ihn an einem Ort namens Mandheere aufgehalten und zu ihm gesagt, er müsste bewaffnete Al-Shabaab Mitglieder mitnehmen und nach Balcad bringen. Er habe zu ihnen gesagt, dass er diese nicht mitnehmen könne, weil das Auto ein öffentliches Auto sei und auch andere Personen darinsitzen würden. Daraufhin hätten sie den Beschwerdeführer aufgefordert, aus dem Auto zu steigen und ihn festgenommen. Vom 18.06.2022 bis 25.06.2022 sei er dann bei der Al-Shabaab gefangen gewesen. Sie hätten zu ihm gesagt, sie würden ganz genau wissen, dass er für den öffentlichen Transport arbeite. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er solle Menschen und Waffen liefern. Am 25.06.2022 hätten sie ihn wieder freigelassen. Warum, wisse er nicht. Sie hätten gesagt, dass er gehen und seine Arbeit weitermachen dürfe. Er habe dies so verstanden, dass sie ihm keine weiteren Probleme machen würden und er seine Arbeit auch weiterhin ausüben könnte. Dann habe er wieder gearbeitet. Durch seine Tätigkeit habe er die Möglichkeit bekommen, eine Reisegruppe nach XXXX zu bringen. Am Montag, am 22.08.2022, habe ihn die Al-Shabaab wieder aufgefordert, dass er bewaffnete Männer mitnehme und nach XXXX bringe. Er habe ihnen wieder gesagt, dass es ein öffentlicher Transport sei und er das nicht machen könne. Dann habe er aussteigen müssen. Diesmal hätten sie ihm die Augen verbunden und ihn in einen dunklen Raum gebracht. Sie hätten angefangen, ihn zu schlagen. Jede Nacht hätten sie ihn rausgeholt, hätten ihn bedroht und beängstigt. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zu arbeiten. Mehrere Tage habe dies gedauert und am 29.08.2022 seien sie zu ihm gekommen und hätten ihm eine „befristete Zeit“ gegeben. Sie hätten gesagt, er müsse sich entscheiden, ob er mit ihnen zusammenarbeite, ansonsten würden sie ihn töten. Am 30.08.2022 habe er von dort fliehen können und sei nach Mogadischu gegangen. In Mogadischu habe er sein Handy wieder eingeschaltet. Ein paar Tage später habe er einen Anruf von der Al-Shabaab erhalten. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie wissen würden, dass er geflüchtet und in Mogadischu sei. Falls sie ihn sehen würden, würden sie ihn töten. Das habe ihn „wirklich gestresst“, weil er nicht mehr in Ruhe arbeiten hätte können. Deshalb habe er sich am 15.09.2022 bei der somalischen Behörde im Passamt einen Reisepass beantragt. Am 18.10.2022 habe er den Reisepass erhalten und am 08.11.2022 das beantragte Visum. Zwei Tage später, am 10.11.2022, habe er dann das Land verlassen. Auf die Frage, was die Al-Shabaab ihm vorgeworfen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie gesagt hätten, dass er für den öffentlichen Transport arbeite. Weil er die normale Bevölkerung transportiere, wäre er nicht auffällig, weshalb er von der Al-Shabaab aufgefordert worden sei, mit diesen zusammenzuarbeiten. Da er die Zusammenarbeit verweigert habe, hätten sie ihn mit dem Tod bedroht.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung seiner bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
5. Am 29.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Hawiye-Moblen an.
Entgegen der vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisegründen wurde er nicht von der Al-Shabaab inhaftiert und mit dem Tod bedroht, weil er die Zusammenarbeit mit diesen verweigert hat.
2. Beweiswürdigung:
Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Zumal der Beschwerdeführer aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit gefolgt werden.
Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer an, dass er von der Al-Shabaab aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, indem er Waren bzw. Mitglieder der Al-Shabaab mit seinem Auto transportieren hätte sollen. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer darüber hinaus an, dass er von der Al-Shabaab beschuldigt worden sei, als Spion bei der Regierung zu arbeiten und sie auch sein Auto verbrannt hätten. Dies erwähnte er jedoch weder im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dort führte er lediglich aus, dass er von der Al-Shabaab mit dem Tod bedroht bzw. festgenommen worden sei, zumal er eine Zusammenarbeit mit ihnen abgelehnt hätte. Dass die Al-Shabaab ihm jedoch vorgeworfen habe, ein Spion der Regierung zu sein und zudem sein Auto von der Al Shabaab verbrannt worden sei, hat der Beschwerdeführer jedoch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit keinem Wort mehr erwähnt.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten zweimaligen Festnahmen durch die Al-Shabaab und der Aufforderung, Mitglieder der Al-Shabaab an andere Orte zu bringen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar in der Lage war, die diesbezüglichen Daten der Festnahme, Entlassung bzw. Flucht aus der letzten Haft übereinstimmend anzugeben, er war aber weder im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, diese Festnahmen, die jeweils einwöchige Haft sowie die Flucht aus der letzten Inhaftierung am 30.08.2022 ausführlich, nachvollziehbar und unter Angabe von Details zu schildern (AS 62, 63; Verhandlungsprotokoll Seite 8, 9 und 10). In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer im Verfahren auch aus, dass er nach seiner Flucht aus der Haft der Al-Shabaab am 30.08.2022 nach Mogadischu gegangen sei, wo er sich bis zum Verlassen Somalias zweieinhalb Monate aufgehalten habe. In dieser Zeit habe er mehrmals Drohanrufe von der Al-Shabaab erhalten, wobei er auf Nachfrage schließlich angab, dass er nur zwei Drohanrufe seitens der Al-Shabaab erhalten habe (Verhandlungsprotokoll Seite 3). Im Widerspruch dazu gab er jedoch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich an, dass er in Mogadischu lediglich einen Drohanruf der Al-Shabaab erhalten habe (AS 62). Sollte der Beschwerdeführer aber tatsächlich zwei Drohanrufe der Al-Shabaab in Mogadischu erhalten haben – so wie er dies erstmals im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte -, so können aber auch diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dazu befragt ausführte, dass er den ersten Drohanruf 10 Tage, nachdem er in Mogadischu angekommen sei, erhalten habe, was ungefähr am 09.09.2022 gewesen sein muss. Den zweiten Drohanruf seitens der Al-Shabaab habe er eine Woche nach dem ersten erhalten, somit am 17.09.2022. Da der Beschwerdeführer in weiterer Folge aber angab, dass er nach dem letzten Drohanruf der Al-Shabaab noch einen Monat und zwei Tage in Mogadischu geblieben sei, bevor er das Land verlassen habe, dies somit der 19.10.2022 gewesen sein muss, lassen sich diese Angaben nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vor dem Bundesverwaltungsgericht in Einklang bringen, wo er mehrmals übereinstimmend ausgeführt hat, dass er Somalia erst am 10.11.2022 verlassen habe (AS 60, 62; Verhandlungsprotokoll Seite 3).
Weiters ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, woher die Al-Shabaab gewusst hat, dass sich der Beschwerdeführer in Mogadischu aufhalten würde. Dies konnte der Beschwerdeführer auch trotz Nachfrage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig darlegen (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 4). Zudem gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorerst an, dass er seine SIM-Karte wieder eingeschaltet habe, nachdem er in Mogadischu angekommen sei und 10 Tage danach die Drohanrufe erhalten habe. Er habe seine alte SIM-Karte reaktiviert (Verhandlungsprotokoll Seite 3). In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer dann aber widersprüchlich vor, dass die Al-Shabaab ihm damals, als er entführt worden sei, sein Handy und seine SIM-Karte weggenommen hätte und er sich deshalb, nachdem er in Mogadischu angekommen sei, eine neue SIM-Karte mit der gleichen Nummer gekauft habe (Verhandlungsprotokoll Seite 4). Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus seine alte Handynummer behalten hat, die der Al-Shabaab nach seinen eigenen Angaben bekannt war, widerspricht zudem jeglicher Lebenserfahrung und ist deshalb absolut unglaubwürdig. Nach entsprechendem Vorhalt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer dazu lediglich an, dass er sehr viele Kontakte gehabt habe und deswegen die gleiche Nummer behalten habe wollen, was jedoch angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten schwerwiegenden Bedrohungen seitens der Al-Shabaab keineswegs nachvollzogen werden kann.
Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar ist, dass die in Somalia lebende Familie des Beschwerdeführers keine Probleme mit der Al Shabaab wegen seiner Flucht und der Verweigerung einer Zusammenarbeit hat (AS 63; Verhandlungsprotokoll Seite 10), wo doch auch der mittlerweile volljährige Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatort lebt. Dass die Al Shabaab niemals nach der Flucht des Beschwerdeführers bei der noch im Heimatort lebenden Familie des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt hat, ist ebenfalls nicht plausibel, wo doch die Al Shabaab den Beschwerdeführer noch nach seiner Flucht aus der Haft bzw. aus dem Heimatort in Mogadischu mit dem Tod bedroht haben will.
Aus all diesen Erwägungsgründen war somit dem gesteigerten, widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Al-Shabaab wegen der Verweigerung einer Zusammenarbeit die Glaubwürdigkeit zu versagen, sodass auch die in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Verletzungen am linken Daumen und am kleinen Finger nicht von den Schlägen mit einem Gewehrkolben bzw. einer Metallstange während der zweiten Inhaftierung stammen können.
Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchten verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll Seite 11).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f).
Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Verfolgung durch die Al Shabaab wegen der Verweigerung einer Zusammenarbeit nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aus Konventionsgründen.
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.