Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführer) als gesetzlicher Vertreter von XXXX (Zweitbeschwerdeführer), geb. XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 29.11.2024, Zl. SA301094/0003-BR/2024, den Beschluss:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Salzburg zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Zweitbeschwerdeführer nahm im Schuljahr 2023/24 an häuslichem Unterricht teil. Am 05.06.2024 legte er vor der zuständigen Externistenprüfungskommission an der Volksschule XXXX die Externistenprüfung über die 1. Schulstufe der Volksschule ab. Diese wurde im Prüfungsgebiet „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Gesamtbeurteilung durch die Prüfungskommission lautete auf „nicht bestanden“ und die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung wurde den Erziehungsberechtigten am 07.06.2024 persönlich übergeben.
2. Der Erstbeschwerdeführer brachte gegen diese Entscheidung fristgerecht Widerspruch ein. Die Schulleitung der XXXX legte der Bildungsdirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) das Prüfungsprotokoll über die am 05.06.2024 durchgeführte Prüfung, den Prüfungsbogen, die schriftliche Entscheidung der Prüfungskommission, die Stellungnahme der Vorsitzenden zum Widerspruch, das Externistenprüfungszeugnis vom 05.06.2024 sowie die Prüfungsunterlagen für „Deutsch“ vor.
3. Im Rahmen des Beweismittelverfahrens wurde am 13.06.2024 eine pädagogische Stellungnahme eingeholt. Nach Überprüfung des gesamten Akteninhaltes stellte die belangte Behörde fest, dass die vorliegenden Unterlagen im Fach „Deutsch“ nicht ausreichten, um festzustellen, ob die Beurteilung mit „Nicht Genügend“ richtig oder unrichtig war. Es wurde daher das Widerspruchsverfahrens seitens der belangten Behörde unterbrochen und die Durchführung einer kommissionellen Prüfung nach § 71 Abs. 4 und 5 SchUG anberaumt. Der erziehungsberechtigte Erstbeschwerdeführer wurde darüber mittels Verfügung der belangten Behörde vom 24.07.24 informiert. Der Termin der kommissionellen Prüfung wurde mit 02.09.2024 festgelegt. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass ein Nichtantreten zu dieser kommissionellen Prüfung die Aufrechterhaltung der Beurteilung mit „Nicht Genügend“ in dem betreffenden Pflichtgegenstand zur Folge habe. Eine gesundheitlich bedingte Verhinderung zum Antreten sei unter Vorlage eines ärztlichen Attestes ehestmöglich der Schule sowie der Bildungsdirektion Salzburg bekanntzugeben.
Mit E-Mail vom 30.8.2024 gab der erziehungsberechtigte Erstbeschwerdeführer bekannt, dass die kommissionelle Prüfung auf Grund gesundheitlicher Probleme des mj. Zweitbeschwerdeführers abgesagt werden müsse. Es wurde ein Schreiben eines Arztes beigelegt.
Aus einer E-Mail Korrespondenz zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der belangten Behörde geht hervor, dass die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer am 02.09.2024 fragte, ob die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ für den Zweitbeschwerdeführer möglich sei und wenn ja bis wann, damit die weitere Planung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgen könne. Der Erstbeschwerdeführer teilte daraufhin mit E-Mail vom 03.09.2024 mit, dass eine neuerliche Prüfung laut ärztlichem Attest nicht vor 2-3 Monaten stattfinde solle. Am 03.09.2024 antwortete die belangte Behörde, dass eine weitere Terminfestlegung für die kommissionelle Prüfung nur umsetzbar sei, wenn der Erstbeschwerdeführer bekannt gebe, welche bzw. ob Maßnahmen für die nächsten Wochen gesetzt würden, um den Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers zu verbessern und dadurch ein Antritt zur Prüfung möglich sei. Es wurde um Rückmeldung gebeten, worauf sich die Annahme des Arztes gründete, dass durch die Prüfungsverschiebung der Prüfungsantritt möglich gemacht werde. Am Ende der E-Mail führte die belangte Behörde Folgendes wörtlich aus: „Festzuhalten ist, dass die Prüfung längstens bis 29. November abzulegen ist.“ Am 05.09.2024 antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass in regelmäßigen Abständen mit dem Therapeuten abgeklärt würde, was der Zweitbeschwerdeführer an Unterstützung brauche, um „dieses Prüfungstrauma zu überwinden“.
Mit Schreiben vom 20.09.2024 teilte die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer mit, dass ein neuer Prüfungstermin für die kommissionelle Prüfung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ für 08.11.2024 festgelegt werde. Wörtlich führte die belangte Behörde in diesem Schreiben weiters aus: „Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nichtantreten zu dieser kommissionellen Prüfung die Aufrechterhaltung der Beurteilung mit ‚Nicht Genügend‘ in dem betreffenden Pflichtgegenstand zur Folge hat. Eine gesundheitlich bedingte Verhinderung zum Antreten ist unter Vorlage eines ärztlichen Attestes ehestmöglich der Schule sowie der Bildungsdirektion Salzburg bekanntzugeben.“
Am 06.11.2024 teilte der Erstbeschwerdeführer der belangten Behörde per E-Mail mit, dass es dem Zweitbeschwerdeführer „aus gesundheitlichen Gründen immer noch nicht möglich“ sei, an der Prüfung am 08.11.2024 teilzunehmen. Dazu legte er ein mit Oktober 2024 datiertes ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners bei, aus dem hervorging, dass der Zweitbeschwerdeführer seit dem Termin der Externistenprüfung „vermehrt Krankheitssymptome“ zeige und aus „medizinischen und psychosozialen Gründen“ eine Verschiebung des Prüfungstermins auf das Ende des Wintersemesters 2024/25 angezeigt sei. Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers seien laut ärztlichem Attest „dabei, die Beschwerden abzuklären und einer Therapie zuzuführen“.
4. Mit Bescheid vom 29.11.2024, Zl. SA301094/0003-BR/2024, wies die belangte Behörde den Widerspruch des Erstbeschwerdeführers ab und stellte fest, dass die Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ mit „Nicht Genügend“ aufrecht bleibt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der mj. Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung über die 1. Schulstufe der Schulart „Volksschule“ nicht bestanden habe (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2. sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen werde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Zweitbeschwerdeführer als Prüfungskandidat mehrere Prüfungstermine angeboten worden seien, die allesamt vertagt bzw. nicht wahrgenommen worden wären. Auf Grund des Nichtantritts zur kommissionellen Prüfung bleibe die mit „Nicht Genügend“ beurteilte Leistungsbeurteilung in „Deutsch“ aufrecht und die Externistenprüfung gelte somit als nicht bestanden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter des mj. Zweitbeschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und machte dabei im Wesentlichen geltend, dass es aus seiner Sicht „rechtlich fragwürdig“ sei und auf eine „willkürliche Vorgehensweise der Behörde schließen“ lasse, dass die ursprüngliche Beurteilung mit „Nicht genügend“ bestehen bleibe, obwohl der mj. Zweitbeschwerdeführer in Bezug auf die beiden für die kommissionelle Prüfung angebotenen Termine durch ärztliche Atteste entschuldigt gewesen sei. Der „relevante Gesetzestext“ sowie der Bescheid enthielten keine Bestimmung, wonach bei entschuldigtem Fernbleiben von einer kommissionellen Prüfung die ursprüngliche Bewertung rechtswirksam bestehen bleibe.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2025, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde nicht erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bildungsdirektion für Salzburg hat mit Verfügung vom 24.07.2024 das Widerspruchsverfahren unterbrochen und den mj. Zweitbeschwerdeführer zur Ablegung einer kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zugelassen.
Der mj. Zweitbeschwerdeführer trat zur kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ am 02.09.2024 nicht an und legte diesbezüglich am 30.08.2024 ein ärztliches Attest vor, aus welchem hervorging, dass er aus gesundheitlichen Gründen am Antreten zur Prüfung verhindert war.
Der mj. Zweitbeschwerdeführer trat zur kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ am 08.11.2024 nicht an und legte diesbezüglich am 06.11.2024 ein ärztliches Attest vor, aus welchem hervorging, dass er aus gesundheitlichen Gründen am Antreten zur Prüfung verhindert war.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2023/04/0076, Rn. 12, mwN; VwGH 13.6.2024, Ra 2023/04/0259).
Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht (vgl. zum Ganzen etwa auch VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0284, mwN).
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist, ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht:
Die Behörde hat, weil die Unterlagen im Fach „Deutsch“ nicht ausreichten, um festzustellen, ob die Beurteilung mit „Nicht Genügend“ richtig oder unrichtig war, mit Verfügung vom 24.07.2024 das Widerspruchsverfahren unterbrochen und den mj. Zweitbeschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen. Den ersten Prüfungstermin am 02.09.2024 nahm der mj. Zweitbeschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht wahr und legte diesbezüglich am 30.08.2024 ein ärztliches Attest vor, aus welchem hervorging, dass er aus gesundheitlichen Gründen am Antreten zur Prüfung verhindert war. Der mj. Zweitbeschwerdeführer trat zur kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ am 08.11.2024 nicht an und legte diesbezüglich am 06.11.2024 ein ärztliches Attest vor, aus welchem hervorging, dass er aus gesundheitlichen Gründen am Antreten zur Prüfung verhindert war.
Die belangte Behörde hat in ihren Schreiben an die Beschwerdeführer, in welchen sie die jeweiligen Prüfungstermine festsetzte, zwar darauf hingewiesen, dass ein Nichtantreten die Aufrechterhaltung der Beurteilung mit „Nicht Genügend“ zur Folge habe, doch hat die belangte Behörde gleichzeitig jeweils darauf verwiesen, dass gesundheitlich bedingte Verhinderungen unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bekanntzugeben seien.
Dieser Anweisung sind die Beschwerdeführer jeweils auch gefolgt. Offenbar hat die belangte Behörde nach der gesundheitlich bedingten Verhinderung des mj. Zweitbeschwerdeführers in Bezug auf den Termin am 02.09.2024 als rechtlich zulässige weitere Vorgehensweise die neuerliche Anberaumung eines Termins gesehen. Jedoch hat die Behörde nach der gesundheitlich bedingten Verhinderung des mj. Zweitbeschwerdeführers in Bezug auf den Termin am 08.11.2024 die Aufrechterhaltung der Beurteilung mit „Nicht Genügend“ im angefochtenen Bescheid gefolgert.
Fallgegenständlich nimmt das Bundesverwaltungsgericht die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit anstatt der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit ausnahmsweise in Anspruch, weil sich für das Bundesverwaltungsgericht konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die belangte Behörde (schwierige) Ermittlungen in Bezug auf den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2023/24 unterließ, damit diese dann durch das erkennende Gericht vorgenommen würden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, weil – wie die belangte Behörde im gesamten Verfahren annahm – die Unterlagen im Fach „Deutsch“ nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Beurteilung mit „Nicht Genügend“ richtig oder unrichtig war. Die Behörde hat die kommissionelle Prüfung trotz gesundheitsbedingter Verhinderung des mj. Zweitbeschwerdeführers nicht neuerlich anberaumt bzw. keine Durchführung der Prüfung unter den gegebenen Umständen in die Wege geleitet. Dies wird im fortgesetzten Verfahren entsprechend zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts notwendiger Weise zu veranlassen sein, um so ein Prüfungsergebnis und damit schließlich eine Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ auf der 1. Schulstufe der Volksschule zu erreichen.
Letztlich ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung zur Folge hat, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung aufrecht zu bleiben hat (Hervorhebung durch das BVwG; vgl. VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095). Der mj. Zweitbeschwerdeführer hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts von der Möglichkeit der Ablegung der kommissionellen Prüfung aus triftigem Grund (siehe ärztliches Attest) keinen Gebrauch gemacht.
Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Durchführung der kommissionellen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Somit ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bildungsdirektion für Salzburg zurückzuverweisen.
Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.