Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER, über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2025, L515 2307269-1/3Z, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die revisionswerbende Partei ist eine syrisch-armenische Doppelstaatsbürgerin. Mit Schriftsatz vom 21.02.2025 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumte Berechtigung für den RW ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Beim Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses und der daraus resultierenden Abschiebung nach Armenien droht der RW als Nichtstaatsangehörige von Armenien naturgemäß ein unverhältnismäßiger, nicht wiedergutzumachender Nachteil. Sie wäre ohne Kenntnisse des Landes und ohne soziales Netzwerk als Drittstaatsangehörige auch ausgeschlossen von einem etwaigen Sozialsystem in Armenien in einer unmenschlichen und erniedrigenden Situation iSd Art 3 EMRK.
Der sofortige Vollzug des Erkenntnisses würde somit für die RW einen gravierenden Nachteil bedeuten. Demgegenüber sind zwingende öffentliche Interessen nicht erkennbar bzw. haben diese jedenfalls hintenanzustellen. Somit ist der Revision über die zu Unrecht aberkannte aufschiebende Wirkung selbst die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).
Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerde-führende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).
Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, zumal sie sich auf eine Wiedergabe des Gesetzestextes und der teilweisen Wiederholung der vorgetragenen allgemeinen Revisionsgründe beschränkt, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.
Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 20, 36 und 40, sowie Art. 36f, 40f und 46 Abs. 6) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein herabgesetztes Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten (die revisionswerbende Partei besitzt auch die armenische Staatsbürgerschaft), welches im gegenständlichen Fall aufgrund des Umstandes, dass im angefochtenen Erkenntnis lediglich die Frage, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war, nochmals erheblich herabgesetzt wird (Urteil des EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien).
Weiters sei darauf hingewiesen, die revisionswerbende Partei in Bezug auf ihren Herkunfts-staat Armenien keine Verfolgung behauptete und aus den getroffenen Feststellungen hervorgeht, dass sie in diesem Staat über eine Existenzgrundlage verfügt. Ein Abwarten Ausganges des Verfahrens in Armenien ist ihr somit zumutbar. Es ist auch davon auszugehen, dass in der gegenständlichen, noch nicht gänzlich entschiedenen Beschwerdesache zeitnahe eine meritorische Entscheidung getroffen wird.
Letztlich hält das ho. Gericht fest, dass sich die Argumentation der revisionswerbenden Partei als nicht schlüssig darstellt, weil eine Abschiebung nach Armenien und die damit behaupteten Folgen die armenische Staatsbürgerschaft der revisionswerbenden Partei voraussetzt (anderenfalls fände keine Abschiebung nach Armenien statt), welche aber wiederum bestritten wird.
Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
