G314 2247374-1/36Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde 1. der XXXX , und 2. des XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2021, XXXX :
A) Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin XXXX vom XXXX .2025 auf Stundung der mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2022 verhängten Mutwillensstrafe wird abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Mit dem Beschluss vom 07.06.2022, GZ G314 2247374-1/8Z, verhängte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im oben angeführten Beschwerdeverfahren eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG iVm § 6b Abs 1 GEG und § 17 VwGVG von EUR 250 gegen die Erstbeschwerdeführerin (BF1). Der Beschluss wurde der BF1 am XXXX .2022 zugestellt.
Mit dem Beschluss vom XXXX , GZ XXXX , lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der von der BF1 dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde der BF1 am XXXX .2024 zugestellt.
Die BF1 erhob am XXXX .2024 eine außerordentliche Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 07.06.2022 und beantragte gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das BVwG legte am XXXX .2025 die Revision samt den Verfahrensakten dem VwGH vor, ohne über die aufschiebende Wirkung abzusprechen.
Mit der am XXXX .2025 per Fax beim BVwG eingebrachten Eingabe teilte die BF1 dem BVwG mit, dass beim Bezirksgericht XXXX ein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung der Mutwillensstrafe anhängig sei, in dem der Vollzug der Fahrnisexekution angeordnet worden sei. Bislang sei weder über die Revision noch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden. Daher beantrage sie die Stundung der „Exekutionsforderung“ (EUR 250) einschließlich der Exekutionskosten (EUR 101,14) bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision.
Gemäß § 36 zweiter Satz AVG (der im Verfahren vor dem BVwG gemäß § 17 VwGVG anzuwenden ist) sind für den Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des VStG über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden. § 54b Abs 3 VStG regelt Zahlungserleichterungen (Aufschub und Teilzahlung) beim Vollzug von Geldstrafen. Demnach ist einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens vor dem VwGH ist jedoch kein Aufschubsgrund für Geldstrafen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2009/07/0136).
Eine Stundung der Mutwillensstrafe setzt demnach voraus, dass der BF1 deren unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Dergleichen hat sie nicht einmal behauptet. Der Umstand, dass die Mutwillensstrafe möglicherweise im Ergebnis zu Unrecht eingehoben wird, vermag für sich allein genommen die Stundung nicht zu rechtfertigen, weil im Fall eines entsprechenden Erfolgs der Revision der bezahlte Betrag an die BF1 zurückgezahlt werden müsste.
Daher ist der Stundungsantrag gemäß § 36 zweiter Satz AVG iVm § 54b Abs 3 VStG und § 17 VwGVG abzuweisen.
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellen bei dieser Entscheidung sich nicht, weshalb die Revision an den VwGH nicht zuzulassen ist.