L502 2293163-1/7E
L502 2293164-1/5E
L502 2293166-1/4E
L502 2293165-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , 3.) XXXX alias XXXX geb. XXXX , 4.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.04.2024, FZ. XXXX und XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (BF3), der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (BF4) und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers (BF5).
Am 29.12.2023 stellten BF1 und BF2 für sich und als gesetzliche Vertreter für ihre Kinder Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen für subsidiär Schutzberechtigte.
Begründet wurden die Anträge damit, dass die Botschaft ihres Herkunftsstaates keine Reisepässe ausstelle. Den Anträgen beigelegt wurden ein mit 02.11.2023 datiertes Schreiben der irakischen Konsularabteilung in Wien sowie Kopien ihrer zuletzt ausgestellten Fremdenpässe.
2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.04.2024 wurden diese Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
3. Gegen die am 17.04.2024 zugestellten Bescheide erhoben sie mit Schriftsatz vom 26.04.2024 binnen offener Frist Beschwerde. Zugleich brachten sie mehrere Beweismittel in Vorlage.
4. Die Beschwerdevorlagen des BFA langten am 06.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die Beschwerdeverfahren zunächst der Gerichtsabteilung L530 zugewiesen.
5. Mit E-Mail vom 11.07.2024 teilte das XXXX dem BVwG mit, dass die BF1 im Zeitraum von 02.08.2024 bis 17.08.2024 beabsichtige zur irakischen Botschaft in Berlin zu reisen.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 13.12.2024 wurden BF1 und BF2 zur Vorlage von Beweismitteln und zur Beantwortung der übermittelten Fragen binnen einer Frist von 14 Tagen aufgefordert. Zugleich wurde auf die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung und Unterstützung bei der Beantwortung dieses Schreibens durch die BBU GmbH hingewiesen. Die Aufforderung zur Mitwirkung wurde am 18.12.2024 der BF1 und am 19.12.2024 dem BF2 persönlich zugestellt. Die Aufforderung blieb unbeantwortet.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.12.2024 wurden die Beschwerdesachen der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
8. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige. Ihre Identität steht nicht fest.
Ihnen wurde im Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1, des BF3, der BF4 und des BF5 wurden zuletzt vom BFA bis zum 03.04.2026 und die des BF2 bis zum 02.04.2026 verlängert.
Die Beschwerdeführer waren im Besitz von österreichischen Fremdenpässen. Der BF1 wurde 2016, 2018 und am 02.08.2023 mit Gültigkeit bis 01.02.2024 ein österreichischer Fremdenpass ausgestellt. Dem BF2 wurde 2014, 2016, 2018 und am 02.08.2023 mit Gültigkeit bis 01.02.2024 ein österreichischer Fremdenpass ausgestellt. Der BF3 und die BF4 waren zuletzt im Besitz eines österreichischen Fremdenpasses mit Gültigkeit vom 02.08.2023 bis 01.02.2024 und der BF5 mit Gültigkeit vom 03.12.2018 bis 02.12.2023.
Die Konsularabteilung der Republik Irak in Wien stellt in Ermangelung eines Reisepasssystems keine Reisepässe aus und nimmt daher keine Anträge auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes entgegen. Eine Ausstellung erfolgt entweder durch die zuständigen Behörden im Irak oder durch die irakische Botschaft in Berlin oder durch das Generalkonsulat der Republik Irak in Frankfurt. Zur Antragstellung müssen die Beschwerdeführer dort persönlich erscheinen.
Vor diesem Hintergrund stellte das BFA der BF1, dem BF2, dem BF3 und der BF4 zuletzt Fremdenpässe mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus, damit diese bei der irakischen Botschaft in Berlin (oder bei einer anderen Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates innerhalb der EU) persönlich zur Antragstellung erscheinen können. Die Beschwerdeführer wurden darüber informiert, dass die befristet ausgestellten Fremdenpässe der Beschaffung eines Reisedokumentes dienen.
Sie stellten wiederum am 29.12.2023 die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte und führten dazu aus, dass die Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates ihnen keine Reisepässe ausstellen würden. Gemeinsam mit den Anträgen legten sie ein mit 02.11.2023 datiertes Schreiben der irakischen Konsularabteilung in Wien vor, in dem festgehalten wird, dass diese über kein Reisepasssystem verfügt und daher die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung von Reisepässen nicht entgegennehmen kann.
Es war nicht festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des BFA unter zentraler Berücksichtigung der verfahrenseinleitenden Anträge der BF, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die von ihnen vorgelegten Beweismittel und durch Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems.
2.2. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer war auf der Grundlage der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu treffen.
Sie stellten die gegenständlichen Anträge unter den Namen XXXX und XXXX . Erstmals in der Beschwerde wurden eine andere Schreibweise der Namen bzw. andere Namen behauptet. Demnach heiße die BF1 XXXX , der BF2 XXXX , der BF3 XXXX , die BF4 XXXX und der BF5 XXXX .
In Ermangelung von unbedenklichen Identitätsdokumenten im Original konnten ihre korrekten Namen nicht festgestellt werden. Der Beschwerde waren zwar die Geburtsurkunden der in Österreich geborenen minderjährigen BF3 bis BF5 angeschlossen, diese wiesen jedoch einen laut Beschwerdevorbringen falschen Familiennamen auf. Den lediglich in Kopie vorgelegten Auszügen aus der irakischen Geburtsurkunde von BF1 und BF2 sowie die in Kopie vorgelegte Beurkundung eines Ehevertrages von BF1 und BF2 kommt in dieser Form keine hinreichende Beweiskraft zu.
Hinzukommt, dass der BF2 erstmals in der Beschwerdeschrift bekanntgab, nicht am XXXX , sondern am XXXX geboren worden zu sein. Er gestand ein, dass er im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz mehrere falsche Geburtsdaten angegeben hat. So hat er bei seiner Erstbefragung am 08.11.2006 (gemeint wohl 09.11.2006) ein „nur geringfügig anderes Geburtsdatum“, nämlich XXXX , angegeben (vgl. auch die der Beschwerde beiliegende Niederschrift der Erstbefragung vom 09.11.2006). Gemeinsam mit der Beschwerde wurde auch eine behördliche Niederschrift vom 13.11.2006 vorgelegt, aus der wie folgt hervorgeht:
„F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Anhaltezentrum Salzburg, am 09.11.2006 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?
A: Ja, alles ist richtig.
V: Sie haben im Rahmen der Personaldatenaufnahme heute einen anderen Namen angegeben!
A: Ich habe im Rahmen der Erstbefragung einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben, welche in dem gefälschten Reisepass enthalten waren. Ich weiß nicht wann ich geboren bin, ich glaube im Jahr 1986. Ich weiß das genaue Datum nicht. […]“ (Hervorhebung nicht im Original)
Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass er bei der Erstbefragung am 09.11.2006 seinen Namen mit XXXX bekannt gab und in der behördlichen Einvernahme am 13.11.2006 den Namen auf XXXX berichtigte. In der gegenständlichen Beschwerde gab er wiederum davon abweichend an, XXXX zu heißen.
Obwohl die erstmals in der Beschwerde vorgelegte Geburtsurkunde vom Mai 2023 und die Beurkundung des Ehevertrages vom November 2023 sein Geburtsdatum mit XXXX festhalten, beantragte er am 29.12.2023 dessen ungeachtet (neuerlich) die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses mit dem Geburtsdatum XXXX .
Diese Vorgehensweise des BF2 wirkt sich zu Lasten seiner persönlichen Glaubwürdigkeit in der Frage seiner tatsächlichen Identität aus. In Ermangelung von originalen und unbedenklichen (im Wege einer kriminaltechnischen Untersuchung überprüfbaren) Ausweisdokumenten war die tatsächliche Identität des BF2 bis dato nicht feststellbar.
Im Übrigen ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar geworden, weshalb es den Beschwerdeführern angesichts ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht möglich war, irakische Personalausweise beizuschaffen. Konkrete Gründe, warum ihnen dafür die Kontaktaufnahme mit ihrer Vertretungsbehörde nicht zumutbar sei, wurden im Verfahren nicht dargetan.
2.3. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, zur Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen und zur erfolgten Ausstellung von österreichischen Fremdenpässen in der Vergangenheit ergaben sich aus den vom BFA vorgelegten Akteninhalten in Übereinstimmung mit den vom BVwG amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellung, dass der BF1, dem BF2, dem BF3 und der BF4 zuletzt auf sechs Monate befristete österreichische Fremdenpässe ausgehändigt wurden, um ihnen die Beschaffung von irakischen Reisepässen im Wege der irakischen Vertretungsbehörden in Deutschland zu ermöglichen, stützt sich auf den Akteninhalt.
Dass die Konsularabteilung der Republik Irak in Wien keine Reisepässe ausstellt und die Ausstellung entweder im Irak, durch die irakische Botschaft in Berlin oder dem Generalkonsulat der Republik Irak in Frankfurt erfolgt, ist notorisch.
Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG, K8 f).
Die Beschwerdeführer haben keinen Nachweis für die Behauptung erbracht, dass ihnen die Ausstellung von Reisepässen von der irakischen Vertretungsbehörde in Berlin verweigert wurde.
Sie legten bei der Antragstellung lediglich eine Bestätigung der irakischen Konsularabteilung in Wien vom 02.11.2023 vor, wonach diese über kein Reisepasssystem verfügt und sie daher die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung von Reisepässen nicht entgegennehmen kann. Dieser Umstand ist ohnehin notorisch und wurde den Beschwerdeführern aus diesem Grund auf sechs Monate befristete Fremdenpässe ausgestellt (der im Jahr 2018 ausgehändigte Fremdenpass des BF5 hatte noch eine Gültigkeitsdauer bis 02.12.2023), damit sie bei einer anderen Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates innerhalb der EU Reisedokumente beantragen können.
Erstmals – und damit entgegen dem Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG – wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass sie in den Sommerferien 2023 bei der irakischen Botschaft in Berlin vorgesprochen hätten. Die Vertretungsbehörde habe ihnen jedoch aufgrund der unterschiedlichen Schreibweise ihrer Namen keine irakischen Reisepässe ausgestellt. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren blieb dieser Umstand gänzlich unerwähnt. Weder wurde von ihnen ein derartiges Vorbringen erstattet noch wurden etwaige Beweismittel hierfür in Vorlage gebracht. In der Beschwerde wurde auch nicht nachvollziehbar geltend gemacht, dass einer der Tatbestände des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 4 BFA-VG erfüllt wäre. Für eine Sachverhaltsänderung nach Erlassung der Bescheide vom 09.04.2024 finden sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte. Vielmehr seien die Beschwerdeführer im Sommer 2023 und damit lange vor Bescheiderlassung bei der irakischen Botschaft in Berlin vorstellig gewesen. Es finden sich auch keine Anhaltpunkte dafür, dass ihnen diese vermeintliche Tatsache nicht zugänglich oder sie nicht in der Lage gewesen wären, dies bereits im Zuge ihrer Antragstellung am 29.12.2023 vorzubringen. Es wurde auch nicht geltend gemacht und kam auch nicht hervor, dass das verwaltungsbehördliche Verfahren mangelhaft gewesen sei. Dass das Vorbringen in rechtsmissbräuchlicher Absicht erstattet wurde, zeigt sich auch daran, dass trotz Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren durch das BVwG vom 13.12.2024 keine Stellungnahme erstattet wurde.
Ungeachtet dieser verfahrensrechtlichen Erwägung kam der bloßen und erstmaligen Behauptung in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführer in Berlin gewesen seien und ihnen die dortige irakische Botschaft aufgrund abweichender Schreibweise der Namen keine Reisepässe ausgestellt habe, kein hinreichender Beweiswert zu. Weder wurde ein Nachweis für den tatsächlichen Aufenthalt in Berlin im Sommer 2023 zum Zwecke der Beantragung von irakischen Reisepässen (etwa durch Vorlage von Flug- und/oder Zugtickets, Hotelrechnungen etc.) noch ein Nachweis für die tatsächliche Beantragung irakischer Reisepässe bei der irakischen Botschaft in Berlin, noch ein Nachweis über die Verweigerung der Ausstellung von irakischen Reisepässen aufgrund abweichender Schreibweise der Namen vorgelegt (etwa durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der irakischen Botschaft). Die Beschwerdeführer kamen der dazu explizit ergangenen Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren durch das BVwG nicht nach.
Vor dem Hintergrund der vorhandenen Dokumente, die gemeinsam mit der Beschwerde in Vorlage gebracht wurden (irakische Auszüge aus der Geburtsurkunde von BF1 und BF2 vom Mai 2023, Beurkundung des Ehevertrages vom November 2023) und denen bereits andere Schreibweisen der Namen bzw. andere Namen zu entnehmen sind, erhellt es auch nicht, weshalb es ihnen unter Heranziehung dieser Dokumente nicht möglich gewesen sein soll, während der Gültigkeitsdauer ihrer Fremdenpässe Reisedokumente bei der Botschaft in Berlin ausstellen zu lassen. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass es der BF1 und dem BF2 möglich gewesen wäre ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erlangen.
Die Beschwerdeführer legten auch nicht substantiiert dar, warum es ihnen trotz Vorhandenseins der von der Botschaft in Berlin geforderten Dokumente mit Ausstellungsdatum 04.01.2024 (Iraq Republic Ministry of Interior General Directorate of Nationality), die im Wege des hierzu bevollmächtigten Bruders des BF2 im Irak organisiert wurden, und der (zumindest für BF1 bis BF4) bis 01.02.2024 gültigen Fremdenpässe nicht möglich gewesen sei sich an die Botschaft in Berlin zu wenden.
Von den Beschwerdeführern wurde auch sonst nicht ausgeführt, warum es ihnen trotz mehrfacher Ausstellung von Fremdenpässen bisher nicht möglich gewesen sei irakische Reisepässe bei ihrer Vertretungsbehörde zu beantragen und ausstellen zu lassen. Dass ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Vertretungsbehörde nicht zumutbar sei, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Eine Richtigstellung ihrer Namen bzw. des Geburtsdatums des BF2 wäre jederzeit möglich gewesen und hätten sie sich irakische Personalausweise organisieren können. Dass die Vertretungsbehörde in Wien nicht in der Lage sei, Personalausweise auszustellen, wurde nicht behauptet.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine Nachweise dafür erbracht haben, dass ihnen die Ausstellung von Reisepässen durch die irakische Botschaft in Berlin verweigert wurde.
Angesichts der vorhandenen Dokumente und der eigens zum Zweck der Beantragung von Reisepässen in Deutschland ausgestellten Fremdenpässe geht das erkennende Gericht vielmehr davon aus, dass es den Beschwerdeführern möglich gewesen wäre ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erlangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1a Z. 3 FPG und § 3 Abs. 2 Z. 5 BFA-VG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Nach § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. § 88 FPG lautet:
(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
1.2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:
„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“
Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des § 88 Abs. 2a FPG um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn deren Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu § 88 FPG 2005).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG E7).
Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 8 zu § 88 FPG 2005).
1.3. Da den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, war § 88 Abs. 2a FPG im gegenständlichen Fall heranzuziehen und wurden die gegenständlichen Anträge auch auf Ausstellung von Fremdenpässen nach § 88 Abs. 2a FPG gestellt.
Die Beschwerdeführer begehrten die Ausstellung von österreichischen Fremdenpässen für subsidiär Schutzberechtigte mit der Begründung, dass die Botschaft bzw. das Konsulat ihres Herkunftsstaates ihnen keine Reisepässe ausstellen.
Aus dem Umstand, dass den Beschwerdeführern bereits in der Vergangenheit Fremdenpässe ausgestellt wurden, kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0242).
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Sie haben nicht nachgewiesen, sondern lediglich und dies erstmals in der Beschwerdeschrift behauptet, dass sie bei der irakischen Botschaft in Berlin die Ausstellung von Reisepässen beantragt hätten, dies jedoch aufgrund abweichender Schreibweise ihrer Namen verweigert worden sei.
Folglich sind die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG nicht gegeben.
1.4. Das BFA hat daher zu Recht die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen, sodass die Beschwerden spruchgemäß abzuweisen waren.
1.5. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass ein Fremdenpass grundsätzlich nur ausgestellt werden kann, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben; wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 10 zu § 88 FPG 2005).
Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Gegenständlich handelt es sich um auf Anträge der BF hin eingeleitete Verwaltungsverfahren und treffen die BF somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 09.04.2013, 2011/04/0001; 22.02.2011, 2008/04/0247; 14.05.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit befreit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.06.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.03.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).
Den Beschwerdeführern bleibt es schließlich unbenommen, bei Vorliegen von überprüfbaren Identitätsdokumenten und entsprechenden Nachweisen, warum sie nicht in der Lage sind sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, neuerlich Anträge nach § 88 Abs. 2a FPG zu stellen.
2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. Das gegen das Neuerungsverbot verstoßende ergänzende Vorbringen musste dabei außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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