JudikaturBVwG

W126 2293032-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2025

Spruch

W126 2293032-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023 XXXX den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023, Zl XXXX wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Der hier verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 28.09.2023 mit Rsa zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde gegen Spruchpunkt I. Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht, welche am 20.11.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 20.11.2023 einlangt sind.

Mit Bescheid vom 18.04.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.11.2023 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter am 24.04.2024 zugestellt und erwuchs am 23.05.2024 in Rechtskraft.

Der Verwaltungsakt wurde am 04.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere dem im Akt befindlichen Zustellnachweis vom 28.09.2023 und dem E-Mail vom 20.11.2023, aus dem sich die Einbringung der Beschwerde ergibt. Die Feststellungen zum Wiedereinsetzungsantrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.

Der Bescheid weist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung auf, in welcher klar dargelegt wird, dass eine Beschwerde innerhalb von vier nach Zustellung des Bescheides bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen ist.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid der beschwerdeführenden Partei am 28.09.2023 durch Rsa zugestellt.

Die beschwerdeführende Partei brachte ihre dagegen erhobene Beschwerde per E-Mail am 20.11.2023 ein.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die vierwöchige Beschwerdefrist jedoch bereits mit Ablauf des 27.10.2023 verstrichen. Die per E-Mail am 20.11.2023 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Der Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da gleichzeitig mit der Beschwerde am 20.11.2023 wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung durch den Rechtsvertreter eingebracht wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.04.2024 abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben und der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die Beschwerde vom 20.11.2023 ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.