Spruch
L501 2304715-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Frau Monika DANILKOW und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg-Stadt vom 28.08.2024 wegen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 03.06.2024 und 18.06.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024, GZ. LGS SBG/2/0566/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Abs. 4 AlVG nur für den 18.06.2024 verloren gegangen ist, nicht aber für den 03.06.2024.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2024 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter: „bP“) gemäß § 10 Abs.4 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.06.2024 und 18.06.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie an den genannten Tagen unentschuldigt vom Kurs ferngeblieben sei.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass sie am 03.06.2024 die B1 Deutsch-Prüfung abgelegt und am 18.06.2024 ein Vorstellungsgespräch absolviert habe. Sie habe den potentiellen Dienstgeber um eine Bestätigung für die Abhaltung des Gesprächs ersucht, dieser habe gemeint, er schicke sie ihr per E-Mail. Da sie die Bestätigung nicht erhalten habe, habe sie versucht, ihn telefonisch zu erreichen; dies sei ihr aber nicht gelungen.
Mit Bescheid vom 12.11.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP trotz entsprechender Aufforderung im Zuge des Ermittlungsverfahrens weder eine Bestätigung für die Ablegung der Sprachprüfung noch für die Absolvierung des Vorstellungsgesprächs vorgelegt habe bzw. auch nicht den Namen des potentiellen Dienstgebers mitgeteilt habe. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei daher für diese beiden Tage verloren gegangen.
Mit Schreiben vom 26.11.2024 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und legte zudem das Zeugnis der von ihr am 03.06.2024 abgelegten Sprachprüfung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen:
Die bP steht seit dem 15.02.2024 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz; ihr letztes Dienstverhältnis dauerte vom 19.11.2024 bis zum 01.01.2025.
Die bP wurde mit Schreiben der belangten Behörde am 30.04.2024 dem Kurs „Mein Weg zur Fachkraft“ zugewiesen; der Kurs fand in der Zeit 13.05.2024 bis 28.06.2024 statt, er dauerte jeweils von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Die bP nahm am 03.06.2024 und am 18.06.2024 nicht am Kurs teil.
Der Kursträger wurde seitens der belangten Behörde beauftragt, ganze Fehltage zu melden; stundenweise Abwesenheiten der Teilnehmer werden der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht.
Am 03.06.2024 absolvierte die bP beim ÖIF die Integrationsprüfung Sprachniveau B1. Eine Bestätigung über die Absolvierung eines Vorstellungsgesprächs am 18.06.2024 legte die bP nicht vor.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsakts.
Die Ablegung der Sprachprüfung wurde von der bP durch Vorlage des Zeugnisses zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 nachgewiesen. Die Ausführungen der bP zur Absolvierung eines Vorstellungsgespräches am 18.06.2024 erwiesen sich jedoch als nicht nachvollziehbar und überzeugten nicht. So war die bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung erst nach fernmündlicher Rückfrage bei ihrer Freundin in der Lage, den Namen der Firma bei der sie sich vorstellen gewesen sein will, mitzuteilen und konnte sie sich auch nicht an den Namen jener Person erinnern, mit der sie das Gespräch geführt haben will. Sie meinte bloß, ihre Freundin arbeite bei dieser Firma und habe ihr diese nun am Telefon die Nummer von „ XXXX “ gegeben, diese stehe eine Ebene unter jener Person mit der sie am 18.06.2024 das Vorstellungsgespräch geführt habe. Dem weiteren Vorbringen der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sie habe an diesem Tag den Kurs von 08:00 bis 11:00 Uhr besucht und die Absolvierung des Vorstellungsgesprächs im Kurs mündlich bekanntgegeben, ist im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde nicht zu folgen. So ist der Kursträger seitens der belangten Behörde angehalten, ganze Fehltage zu melden; stundenweise Abwesenheiten der Teilnehmer werden der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht. Wäre die bP folglich am 18.06.2024 im Kurs gewesen, so wäre die belangte Behörde über die Abwesenheit der bP überhaupt nicht informiert worden. Abgerundet wird dieses Bild noch durch die mangelnde Mitwirkung der bP im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens; so gab sie trotz Aufforderung nicht den Namen jener Firma bekannt, bei der sie das Vorstellungsgespräch absolviert haben will. Wenn sie zudem immer wieder vorbringt, sie habe die Firma um eine Bestätigung ersucht, so ist nicht nachvollziehbar, warum sie nicht wenigstens den Namen der Firma bekanntgegeben hat.
Gesamt gesehen, ist es der bP sohin angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht gelungen, die Geschehnisse betreffend den 18.06.2024 glaubhaft darzulegen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
II.3.2. Verfahrensgegenständlich stellt sich die Frage, ob die bP am 03.06.2024 und am 18.06.2024 durch zwingende Gründe am Besuch der Schulungsmaßnahme gehindert war. Mit der Vorlage des Zeugnisses zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 hat sie zwar einen zwingenden Grund für den 03.06.2024 nachgewiesen, für den 18.06.2024 ist ihr dies jedoch nicht gelungen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist ihrem Vorbringen, sie habe an diesem Tag einen Vorstellungstermin absolviert, nicht zu folgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den 18.06.2024 auszusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.