IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Isabella FOUCHS als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zl. 1389967907/240515916, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde dabei von seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten.
Am 15.05.2024 wurde die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 12.06.2024, Zl. 1389967907/240515916, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 18.07.2024 beim BFA einlangte und am 31.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W231 abgenommen und der Gerichtsabteilung W608 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 21.08.2024 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Am 04.10.2024 erging dann das Urteil des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und kam am XXXX im Bundesgebiet zur Welt. Er stellte am 20.03.2024 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist das minderjährige Kind von XXXX , geboren am XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W608 2296648-1, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde, konnte aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde ergehen.
Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um das Kind der XXXX handelt, gründet sich auf die Einsicht in die Geburtsurkunde.
Dass der Mutter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W608 2296648-1.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich bereits aus der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W608 2296648-1, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
Soweit in der Beschwerde in Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe vorgebracht werden, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu § 34 AsylG 2005 (RV 952, 22. GP, 54) ergibt, dass § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.