W179 2246319-1/32E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Hubert REISNER und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Lichtenberger Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 19, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission ( XXXX ) vom XXXX in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom XXXX , jeweils zur GZ XXXX , betreffend ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren zu den „Bahnstromverträgen“ XXXX anlässlich der „Österreichischen Bahnstrommarktliberalisierung“ (auch: „dritter Teilbescheid XXXX “), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerde:
Das Verfahren wird infolge Beschwerdezurückziehung eingestellt.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde (wortwörtlich) aus wie folgt:
„l.
1. In den im Anhang zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX enthaltenen Verträgen werden die folgenden Bestimmungen für unwirksam erklärt und der XXXX in weiterer Folge die Berufung auf diese Bestimmungen untersagt:
Die unter Punkt 5.2 lit a und b, Anlage 1 des Bahnstromnetznutzungsvertrags sowie unter Punkt 8.4 lit a und b des Durchleitungsvertrags enthaltenen Bestimmungen, die der XXXX eine Vertragsauflösung aus wichtigem Grund aus den dort genannten Gründen ermöglichen.
2. Die XXXX hat die in den im Anhang zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX enthaltenen Verträgen geregelten Vertragsbestimmungen im Umfang von Punkt II.1. dieses Bescheids unverzüglich ab Zustellung dieses Bescheides aus dem XXXX Anhang „Durchleitung Bahnstrom" zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX zu entfernen.
II.
1. Die Anträge der XXXX , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge der XXXX auftragen, sämtliche technischen Bedingungen, welche der Hauptleistung „Zurverfügungstellung des Bahnstromsystems“ zur Herbeiführung einer zumindest bestimmbaren Leistung zu Grunde zu legen sind, vollständig, transparent und nichtdiskriminierend offenzulegen
2. Die Anträge der XXXX , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge der XXXX auftragen, sämtliche Vertragsgegenstände, und zwar des Bahnstromnetznutzungsvertrages, des Durchleitungsvertrages und des Energieliefervertrages, aufeinander abzustimmen, so dass keine Zweifel über deren Inhalt und Zusammenwirken bestehen und eine lückenlose und rechtssichere Abwicklung der Energielieferung durch dritte Energielieferanten gewährleistet werden kann
3. Die Anträge der XXXX , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge sämtliche rechtswidrige Bedingungen in den durch die XXXX erstellten Urkunden, nämlich den Bahnstromnetznutzungsvertrag, den Durchleitungsvertrag und die Energielieferverträge, jeweils samt Anlagen, in dem in den Stellungnahmen vom XXXX jeweils aufgezeigten Ausmaß für unwirksam erklären und/oder hinsichtlich sämtlicher rechtswidriger Bedingungen in den durch die XXXX erstellten Urkunden ein rechtskonformes, nichtdiskriminierendes Verhalten auferlegen
4. Die Anträge der XXXX , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge der XXXX die Ergänzung sämtlicher rechtswidriger Bedingungen in den durch XXXX erstellten Urkunden, nämlich den Bahnstromnetznutzungsvertrag, den Durchleitungsvertrag und den Energieliefervertrag, jeweils samt Anlagen, in dem in den Stellungnahmen vom XXXX aufgezeigten Ausmaß und den dort gemachten konkreten Ergänzungsvorschlägen auftragen, die in diesen entgegen den Bestimmungen des 6. Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entweder nicht enthalten sind, oder aufgrund einer Unwirksamerklärung unwirksam sind
5. Die Anträge der XXXX , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge Maßnahmen gegenüber der XXXX anordnen, so dass sichergestellt wird, dass die XXXX , wenn sie EVUs als Energielieferant mit Bahnstrom beliefert, die XXXX einen Durchleitungsvertrag als rechtlich entflochtenes Unternehmen – nämlich als rechtlich eigenständiger Netzbetreiber und als rechtlich eigenständiger Energielieferant – zwischen diesen Unternehmen abschließen kann
werden im übrigen geltend gemachten Umfang abgewiesen.“
2. Mit Berichtigungsbescheid vom XXXX , GZ XXXX , zum verfahrensgegenständlichen dritten Teilbescheid XXXX sprach die belangte Behörde (wortwörtlich) aus wie folgt:
„Im Spruch des mit XXXX beschlossenen 3. Teilbescheids im Verfahren XXXX wird Spruchpunkt I.2. gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigt und erhält in Hinblick auf den dortigen Gliederungsverweis die folgende Fassung:
2. Die XXXX hat die in den im Anhang zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX enthaltenen Verträgen geregelten Vertragsbestimmungen im Umfang von Punkt I.1. dieses Bescheids unverzüglich ab Zustellung dieses Bescheides aus dem XXXX Anhang „Durchleitung Bahnstrom“ zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX zu entfernen.“
3. Gegen den vorliegenden Bescheid vom XXXX in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom XXXX wendet sich die erhobene Beschwerde; bekämpft wird ausschließlich der gesamte Spruchpunkt II.
4. Das gegenständliche Verfahren steht im zweiten Rechtsgang und hat die Beschwerdeführerin nach der hg abgeführten mündlichen Verhandlung ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom XXXX zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Sachverhalt:
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zieht die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom XXXX zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 84 Abs 8 EisbG ist vorliegend Senatszuständigkeit gegeben.
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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