W179 2246319-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Hubert REISNER und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über den Antrag der XXXX vom XXXX auf Einsicht in die Akten der mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom XXXX , Zl XXXX , abgeschlossenen Beschwerdesache - das ist die von der XXXX gegen Bescheid der XXXX (SCK) vom XXXX in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom XXXX , jeweils GZ XXXX , erhobene Beschwerde betreffend ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren ( XXXX ) - beschlossen:
A) Antrag auf Akteneinsicht:
In die hiergerichtliche Ordnungszahl XXXX des Gerichtsakts XXXX wird keine Akteneinsicht gewährt.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Zu A) Antrag auf Akteneinsicht:
1. Mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom XXXX , Zl XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht über die von der XXXX gegen Bescheid der XXXX ( XXXX ) vom XXXX in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom XXXX , jeweils zur GZ XXXX , erhobene Beschwerde betreffend ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren ( XXXX ) entschieden.
2. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die XXXX Einsicht in die vorliegenden Akten.
3. Am XXXX nahm XXXX Einsicht in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt; wobei ausschließlich die hiergerichtliche Ordnungszahl XXXX des Gerichtsakts XXXX (das ist das Senatsberatungs- und Beschlussprotokoll des BVwG zum hg Erkenntnis vom XXXX , Zl XXXX ) von der Akteneinsicht ausgenommen wurde.
4. Hiemit wird der Inhalt der Punkte 1., 2. und 3. des dargestellten Verfahrensgangs als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
5. Beweiswürdigend ergibt sich dieser Sachverhalt zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.
6. In rechtlicher Hinsicht ist zu würdigen, dass gemäß § 21 Abs 1 VwGVG Niederschriften über Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen sind, weshalb eine Einsicht in das hiergerichtliche Senatsberatungs- und Beschlussprotokoll (Ordnungszahl XXXX ) nicht zu gewähren war.
Zu B) Revision:
7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.
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