W179 2246319-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzender sowie Mag. Hubert REISNER und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Lichtenberger Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 19, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission (SCK) vom XXXX in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom XXXX , jeweils zur GZ XXXX , betreffend ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren zu den „Bahnstromverträgen“ XXXX anlässlich der „Österreichischen Bahnstrommarktliberalisierung“ (auch: „dritter Teilbescheid XXXX “), zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde:
Der gesamte Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom XXXX in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom XXXX [das sind die Spruchpunkte II.1., II.2., II.3., II.4. und II.5.], GZ XXXX , wird infolge fehlender Beschlussfassung zu dessen Begründung als rechtswidrig aufgehoben.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Vorauszuschicken ist, die Schienen-Control Kommission (belangte Behörde) hat am XXXX ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren betreffend die Bahnstromverträge der XXXX zur GZ XXXX eingeleitet.
In der Folge erließ die Schienen-Control Kommission mit dem ersten, zweiten und dritten Teilbescheid XXXX [gemeint: zu dem Jahr XXXX ] ihre ersten Entscheidungen zur Bahnstrommarktliberalisierung und damit ua zur Frage, welche Entgelthöhe die XXXX als Infrastrukturbetreiberin für die Benutzung ihrer Bahnstromnetze den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVUs) verrechnen darf, wenn diese fortan „ihren Strom“ bei Drittstromanbietern und nicht mehr bei der Erstbeschwerdeführerin beziehen.
Die Einführung der Bahnstrommarktliberalisierung war ursprünglich bereits für das Jahr XXXX unter Zugrundelegung des damaligen Durchleitungsmodels XXXX geplant und wurde schlussendlich für das Folgejahr XXXX mit einem geänderten Durchleitungsmodell XXXX (erstmalig) verwirklicht.
Der belangten Behörde wurden hinsichtlich des ersten Teilbescheids 17 Privatgutachten vorgelegt, sie selbst holte drei Amtsgutachten bei der E-Control ein (in Summe verfügte sie somit über 20 Gutachten).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in (teilweiser) Erledigung der damaligen Beschwerden die Spruchpunkte I. 1) a., I. 1) b., I. 2), I. 3) und II. 1) b. des - ersten - Teilbescheids XXXX gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit [in Form der aufgehobenen Spruchpunkte] zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dieser hiergerichtliche Beschluss vom XXXX , Zln XXXX , ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen.
Nicht mitumfasst von den damaligen Beschwerden zum ersten Teilbescheid XXXX war dessen Spruchpunkt III., mit dem sich die SCK näher bestimmte Anträge der hiergerichtlichen Beschwerdeführerin zur gesonderten (späteren) Entscheidung vorbehielt. Dieser Spruchpunkt erwuchs somit in Rechtskraft und wurde auch auf dessen Boden der zweite und dritte Teilbescheid XXXX erlassen. Vorliegend ist der dritte Teilbescheid XXXX beschwerdegegenständlich.
1.2. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der SCK vom XXXX , GZ XXXX , also zu den „Bahnstromverträgen“ des Jahres XXXX , mit hiergerichtlichem Beschluss vom XXXX , Zahlen XXXX , zur Gänze aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dieser Beschluss erwuchs ebenso in Rechtskraft.
1.3. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der SCK vom XXXX , XXXX , also zu den „Bahnstromverträgen“ des Jahres XXXX , mit hiergerichtlichem Beschluss vom XXXX , Zahlen XXXX , teilweise [Spruchpunkte I. (zur Gänze) und II.] gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und diese Rechtssachen zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen; im Übrigen den angefochtenen Spruchpunkt III. wegen Untrennbarkeit der Spruchpunkten ersatzlos aufgehoben. Dieser Beschluss wurde in Revision gezogen und hat der VwGH in der Folge diese Revision mit Beschluss vom XXXX , zurückgewiesen.
2. Mit dem hier angefochtenen dritten Teilbescheid XXXX sprach die belangte Behörde (wortwörtlich) aus wie folgt:
„Spruch:
l.
1. In den im Anhang zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX enthaltenen Verträgen werden die folgenden Bestimmungen für unwirksam erklärt und der XXXX in weiterer Folge die Berufung auf diese Bestimmungen untersagt:
Die unter Punkt 5.2 lit a und b, Anlage 1 des Bahnstromnetznutzungsvertrags sowie unter Punkt 8.4 lit a und b des Durchleitungsvertrags enthaltenen Bestimmungen, die der XXXX eine Vertragsauflösung aus wichtigem Grund aus den dort genannten Gründen ermöglichen
2. Die XXXX hat die in den im Anhang zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX enthaltenen Verträgen geregelten Vertragsbestimmungen im Umfang von Punkt II.1. dieses Bescheids unverzüglich ab Zustellung dieses Bescheides aus dem auf ihrer Internetseite abrufbaren Anhang „Durchleitung Bahnstrom" zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX zu entfernen.
II.
1. Die Anträge der XXXX , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge der XXXX auftragen, sämtliche technischen Bedingungen, welche der Hauptleistung „Zurverfügungstellung des Bahnstromsystems“ zur Herbeiführung einer zumindest bestimmbaren Leistung zu Grunde zu legen sind, vollständig, transparent und nichtdiskriminierend offenzulegen
2. Die Anträge der XXXX , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge der XXXX auftragen, sämtliche Vertragsgegenstände, und zwar des Bahnstromnetznutzungsvertrages, des Durchleitungsvertrages und des Energieliefervertrages, aufeinander abzustimmen, so dass keine Zweifel über deren Inhalt und Zusammenwirken bestehen und eine lückenlose und rechtssichere Abwicklung der Energielieferung durch dritte Energielieferanten gewährleistet werden kann
3. Die Anträge der XXXX , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge sämtliche rechtswidrige Bedingungen in den durch die XXXX erstellten Urkunden, nämlich den Bahnstromnetznutzungsvertrag, den Durchleitungsvertrag und die Energielieferverträge, jeweils samt Anlagen, in dem in den Stellungnahmen vom XXXX jeweils aufgezeigten Ausmaß für unwirksam erklären und/oder hinsichtlich sämtlicher rechtswidriger Bedingungen in den durch die XXXX erstellten Urkunden ein rechtskonformes, nichtdiskriminierendes Verhalten auferlegen
4. Die Anträge der XXXX , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge der XXXX die Ergänzung sämtlicher rechtswidriger Bedingungen in den durch XXXX erstellten Urkunden, nämlich den Bahnstromnetznutzungsvertrag, den Durchleitungsvertrag und den Energieliefervertrag, jeweils samt Anlagen, in dem in den Stellungnahmen vom XXXX aufgezeigten Ausmaß und den dort gemachten konkreten Ergänzungsvorschlägen auftragen, die in diesen entgegen den Bestimmungen des 6. Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entweder nicht enthalten sind, oder aufgrund einer Unwirksamerklärung unwirksam sind
5. Die Anträge der XXXX , die Schienen-Control Kommission als zuständige Behörde möge Maßnahmen gegenüber der XXXX anordnen, so dass sichergestellt wird, dass die XXXX , wenn sie EVUs als Energielieferant mit Bahnstrom beliefert, die XXXX einen Durchleitungsvertrag als rechtlich entflochtenes Unternehmen – nämlich als rechtlich eigenständiger Netzbetreiber und als rechtlich eigenständiger Energielieferant – zwischen diesen Unternehmen abschließen kann
werden im übrigen geltend gemachten Umfang abgewiesen.“
3. Mit Berichtigungsbescheid vom XXXX , GZ XXXX , zum verfahrensgegenständlichen dritten Teilbescheid XXXX sprach die belangte Behörde (wortwörtlich) aus wie folgt:
„Spruch:
Im Spruch des mit XXXX beschlossenen 3. Teilbescheids im Verfahren XXXX wird Spruchpunkt I.2. gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigt und erhält in Hinblick auf den dortigen Gliederungsverweis die folgende Fassung:
2. Die XXXX hat die in den im Anhang zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX enthaltenen Verträgen geregelten Vertragsbestimmungen im Umfang von Punkt I.1. dieses Bescheids unverzüglich ab Zustellung dieses Bescheides aus dem XXXX Anhang „Durchleitung Bahnstrom“ zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX zu entfernen.“
4. Gegen den Bescheid vom XXXX in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom XXXX wendet sich die erhobene Beschwerde, ficht ausschließlich den gesamten Spruchpunkt II. [also die Spruchpunkte II.1., II.2., II.3., II.4. und II.5.] an, macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; dies mit dem (wortwörtlichen) Begehren an das Bundesverwaltungsgericht,
„1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und
2a. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt II., 1. bis 5. aufzuheben und
i. die Vertragsgegenstände sämtlicher Verträge des Bahnstrommarktzugangsmodells dahingehend auf deren rechtliche Vereinbarkeit mit dem Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen XXXX und der Bf. zu überprüfen, ob durch das Nebeneinander sämtlicher dieser Verträge eine Doppel- bzw Mehrfachverrechnung der Nutzung der Oberleitung erfolgt
und
der XXXX auf Basis dieser Prüfung hinsichtlich der Ausübung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur durch einen Zugangsberechtigten und hinsichtlich der Inanspruchnahme eines gewährten Mindestzugangspaketes durch einen Zugangsberechtigten im Falle des Zuwiderhandelns ein den Bestimmungen des 6. Teiles des EisbG oder ein den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechendes Verhalten aufzuerlegen oder nicht entsprechendes Verhalten zu untersagen;
ii. gegenüber der XXXX Maßnahmen anzuordnen, durch die sichergestellt wird, dass externe Energielieferanten (oder sonstige Betreiber einer Serviceeinrichtung iSv § 62a Abs 1 EisbG) im Verhältnis zur XXXX als Energielieferant (oder als Betreiber einer Serviceeinrichtung iSv § 62a Abs 1 EisbG) durch das Bahnstrommarktzugangsmodell XXXX zum Nachteil der EVUs nicht diskriminiert werden, insbesondere indem die XXXX , wenn sie EVUs als Energielieferant mit Bahnstrom beliefert, einen Durchleitungsvertrag als rechtlich entflochtenes Unternehmen - nämlich als rechtlich eigenständiger Netzbetreiber und als rechtlich eigenständiger Energielieferant - zwischen diesen Unternehmen abschließen kann;
iii. sämtliche rechtswidrige Vertragsbestimmungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX , Verträge oder Urkunden der XXXX , insbesondere auch Punkt 7. des Bahnstromnetznutzungsvertrages, die den Bestimmungen des 6. Teiles des EisbG oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften nicht entsprechen, ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären;
in eventu
2b. den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt II., 1. bis 5. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids im angefochtenen Umfang an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“
5. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet weder eine Gegenschrift noch stellt sie (explizit) Anträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Inhalt der Punkte 2. und 3. des Verfahrensganges und damit die Darstellung der Sprüche des angefochtenen Bescheides vom XXXX und des zugehörigen Berichtigungsbescheides vom XXXX , jeweils zur GZ XXXX , werden hiemit festgestellt.
2. In der Sitzung der Schienen-Control Kommission am XXXX erfolgte keine [dh nicht einmal eine ansatzweise] Beschlussfassung der Begründung (!) der mit gesamten Spruchpunkt II. [also den Spruchpunkten II.1., II.2., II.3., II.4. und II.5.] des angefochtenen Bescheids vom XXXX ausgesprochenen Abweisungen der Anträge der Beschwerdeführerin.
2. Beweiswürdigung:
1. Der als entscheidungswesentlich festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der vorliegenden Aktenlage.
2. Im Übrigen sind die allenfalls nachprüfenden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf das hiergerichtliche Senatsberatungs- und Beschlussprotokoll zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die Beschwerde wurde sowohl hinsichtlich des angefochtenen Bescheides als auch des Berichtigungsbescheides rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
2. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 84 Abs 8 EisbG ist vorliegend Senatszuständigkeit gegeben.
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Entscheidungen von Kollegialorganen zwischen der Willensbildung (Beschlussfassung) und Errichtung der Urschrift (Beurkundung der Beschlussfassung; auch: „Genehmigung der Erledigung“) zu unterscheiden (vgl VwGH 10.06.2015, Zl 2012/11/0211).
4. Ferner vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Beschlussfassung (Willensbildung) die Auffassung, dass bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung nicht nur der Spruch der Entscheidung, sondern auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden muss, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig ist (VwGH 30.05.2018, Ra 2018/09/0045; VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0097; VwGH 13.12.2016 Ra 2016/05/0076; VwGH 29.09.2015, Zl 2013/05/0179; mwHa E vom 12.12.1988, 88/12/0023 und E vom 27.04.2015, 2012/11/0082).
5. Wie dargestellt erfolgte hinsichtlich des gesamten Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids vom XXXX keine [dh nicht einmal eine ansatzweise] Beschlussfassung - der Begründung - der mit den Spruchpunkten II.1., II.2., II.3., II.4. und II.5. ausgesprochenen Abweisungen der Anträge der Beschwerdeführerin.
Schon deshalb ist der gesamte Spruchpunkt II. [also die Spruchpunkten II.1., II.2., II.3., II.4. und II.5.] des angefochtenen Bescheids vom XXXX rechtswidrig ergangen, liegt diesem doch keine rechtsgültige Willensbildung der belangten Behörde zugrunde.
6. Soweit der Berichtigungsbescheid vom XXXX ausschließlich den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vom XXXX richtigstellt, kann durch einen solchen weder per se noch wird durch diesen in concreto die fehlende Beschlussfassung der (tragenden) Begründungselemente des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids vom XXXX rechtsgültig nachgeholt, sodass der gesamte Spruchpunkt II. auch in der Fassung des Berichtigungsbescheides rechtswidrig bleibt.
7. Inwieweit auch Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom XXXX ein Mangel in der Beschlussfassung zugrunde liegt, kann dahinstehen, weil einer allfälligen Rechtswidrigkeit des zitierten Spruchpunkts I. dessen Rechtskraft entgegensteht, wurde dieser doch von keiner Partei in Beschwer gezogen.
Zumal ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids vom XXXX hiergerichtlich nicht erkennbar ist, hat die belangte Behörde doch mit Spruchpunkt I. näher genannte Bestimmungen des Bahnstromnetznutzungsvertrages und des Durchleitungsvertrages, die der Infrastrukturbetreiberin jeweils eine Vertragsauflösung aus wichtigem Grunde aus den dort genannten Gründen ermöglichte, für unwirksam erklärt, wohingegen sie mit Spruchpunkt II. ausschließlich die - „im Übrigen geltend gemachten Umfang“ - gestellten Anträge der Beschwerdeführerin abwies.
(Soweit die fehlerhafte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vom XXXX im Spruchpunkt I.2. fälschlicherweise den Spruchpunkt II.1. zitierte, war dies Ausfluss einer fehlerhaften Ausfertigung, die mit dem zitierten Berichtigungsbescheid vom XXXX dahingehend berichtigt wurde, sodass sich daraus gleichermaßen kein Zusammenhang zwischen den beiden Spruchpunkten I. und II. ergibt.)
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom XXXX in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom XXXX ist somit in Rechtskraft erwachsen.
8. Der gesamte Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom XXXX in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom XXXX [das sind die Spruchpunkte II.1., II.2., II.3., II.4. und II.5.], GZ XXXX , ist somit infolge fehlender Beschlussfassung - zu dessen Begründung - ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 u Abs 5 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 56, § 58 Abs 2 u § 60 AVG iVm § 84 Abs 1 EisbG als rechtswidrig aufzuheben.
9. Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung ausweislich § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
3.2. Zu B) Spruchpunkt Revision:
10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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