JudikaturBVwG

W137 2202582-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. Januar 2025

Spruch

W137 2202582-1/72E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA. Iran, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zahl: 1093045507 – 151656926, den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 7 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin nach dem AsylG 2005 statt.

3. Am 21.07.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 31.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In weiterer Folge kam der Beschwerdeführer wiederholt Ladungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach, wobei auch ein zwischenzeitlich für ihn bestellter Erwachsenenvertreter diesen (ausdrücklich auch an ihn ergangenen) Ladungen nicht nachkam.

6. Mit Schreiben vom 18.12.2024 übermittelte der nunmehrige – vom Beschwerdeführer nach Wegfall der Erwachsenenvertretung bevollmächtigte - Vertreter ein Schreiben, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nach entsprechender rechtlicher Aufklärung seine Beschwerde (vollständig) zurückziehe und beabsichtige, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Ergänzend werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

Mit dem am 18.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer durch einen bevollmächtigten Vertreter (und nach Aufklärung über die rechtlichen Folgen), dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2018 vollständig zurückgezogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Verfahrensganges ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.

Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde im Verfahren betreffend die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vollständig zurückgezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben vom 18.12.2024 (zumal dieses von der BBU GmbH verfasst worden ist).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).

Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schreiben vom 18.12.2024 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2018 zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.