W131 2283050-1/148Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Dr Ilse POHL als Beisitzerin der Auftraggeberseite und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Matthias WOHLGEMUTH als Beisitzer der Auftragnehmerseite betreffend den Feststellungsantrag der XXXX , vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, betreffend das Vergabeverfahren „IT-Plattform zum Datenaustausch im Zuge des Pilotprojekts Smart Waste +“ dem Antragsgegner Bundesministerium für Landesverteidigung, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, und der mitbeteiligten Partei XXXX , vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, wie folgt:
A)
I. Die Kosten des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen XXXX werden mit EUR 2.148,00 bestimmt.
II. Der XXXX werden die mit EUR 2.148,00 bestimmten Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX auferlegt und wird für diese an den Sachverständigen auszubezahlenden Kosten der gemäß § 333 BVergG iVm § 76 Abs 1 und Abs 4 AVG erlegte Kostenvorschuss verwendet.
III. Die Republik Österreich (Bund) ist schuldig, der XXXX das nach Abzug der bestimmten Sachverständigengebühren vom erlegten Kostenvorschuss verbleibende Guthaben iHv EUR 5.852,00 binnen 14 Tagen zu Handen von bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH IBAN: XXXX , unter Angabe der Verfahrenszahlzahl W131 2283050-1, zurückzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 19.12.2023, am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, begehrte die Antragstellerin betreffend die im Entscheidungskopf genannte Vergabe insb die Feststellung, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung durch den Antragsgegner zur Vergabe einer „IT-Plattform zum Datenaustausch“ im Zuge des Pilotprojekts „Smart Waste +“ wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig gewesen sei und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2. Mit Schreiben vom 20.03.2024 schlug die Antragstellerin im Verfahrensverlauf unter anderem den im Spruch genannten Sachverständigen vor.
3. Mit Schreiben vom 28.03.2024 teilte die mitbeteiligten Partei (= MB) XXXX und mit Schreiben vom 28.03.2024 die Antragsgegnerin mit, dass beide insb keine Bedenken gegenüber den von der Antragstellerin vorgeschlagenen Sachverständigen hegen würden.
4. Mit E-Mail vom 12.04.2024 teilte das Bundeskriminalamt mit, dass es über keinen passenden Sachverständigen verfüge der im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens über die Amtshilfe beigezogen werden könnte.
5. Mit E-Mail vom 18.04.2024 teilte das Bundesministerium für Justiz mit, dass die gegenständliche Frage nicht in das Leistungsspektrum des IT-Forensikzentrums der Justiz falle und daher kein Amtssachverständiger im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden könnte.
6. Mit Schreiben vom 29.04.2024 teilte die Antragsgegnerin mit, dass dem BMLV ebenfalls zum gegenständlichen Beweisthema keine Amtssachverständigen zu Verfügung stehen würden.
7. Die Antragstellerin regte mit Schreiben vom 29.04.2024 ausdrücklich die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen an und bestimmte für den nichtamtlichen Sachverständigen einen Höchstbetrag von EUR 10.000,00.
8. Die mitbeteiligte Partei gab am 29.04.2024 bekannt, dass ihr keine Amtssachverständigen bekannt seien, die dem BVwG im Amtshilfeweg zum konkretisierten Beweisthema zur Verfügung stehen könnten.
9. Mit Schreiben vom 29.05.2024 teilte letztlich auch das Bundeskanzleramt nach einer durchgeführten Vorbeschäftigung mit dem erforderlich gewordenen Sachverständigenbeweis mit, dass nach Prüfung der übergebenen Unterlagen keine Möglichkeit bestehe, das Bundesverwaltungsgericht mit der Beistellung eines Amtssachverständigen zu unterstützen.
10. Im Ermittlungsverfahren wurde der Sachverständige laut Spruch mit Bescheid vom 09.08.2024 bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend das Fachgebiet der Informations-, Nachrichten- und Übertragungstechnik zur Klärung der Frage des Leistungsgegenstands der XXXX und zur Frage des geschätzten Netto - Auftragswerts bzw Nettowerts dieses Leistungsgegenstands, beauftragt.
11. Der Antragstellerin wurde ein Kostenvorschuss für Sachverständigengebühren iHv EUR 8.000,00 rechtskräftig auferlegt, und wurde der Kostenvorschuss von dieser am 14.08.2024 erlegt.
12. Mit Schreiben vom 22.08.2024 legte die Antragstellerin einen Fragenkatalog vor.
13. Am 16.09.2024 übermittelte der Sachverständige sein Gutachten mitsamt der entsprechenden Honorarnote iHv EUR 2.148,00. Die Gebühren wurden dabei gemäß Honorarnote wie folgt verzeichnet:

14. Den Verfahrensparteien wurde mit Schreiben vom 17.09.2024 Parteiengehör insb auch zu dieser Gebührennote eingeräumt.
15. Mit Schreiben vom 14.10.2024 nahm die Antragstellerin inhaltlich Stellung zum Gutachten und beanstandete die Gebührennote des Sachverständigen insofern, als das Gutachten sich nicht auf den dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden und beanstandeten Sachverhalt beziehen würden. Das Gutachten sei diesbezüglich zu ergänzen.
16. Mit Schreiben der Antragstellerin vom 19.11.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am gleichen Tag, teilte diese mit, dass sie den zur Zl W131 2283050-1 protokollierten Feststellungsantrag sowie den Antrag Ersatz der Pauschalgebühren zurückziehe. Mit diesem Schreiben zog die Antragstellerin letztlich auch die Kritik an den verzeichneten Sachverständigenkosten iHv EUR 2.148,00 zurück und begehrte die Rückzahlung des restlichen Kostenvorschusses zH ihrer Rechtsvertretung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang und insbesondere die darin enthaltenen Verfahrenstatsachen werden als Sachverhalt festgestellt.
Amtssachverständige standen dem BVwG nicht zur Verfügung.
Der bestellte nichtamtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten aus Senatssicht eindeutig entsprechend dem Gutachtensauftrag grundlegende Aussagen zur Frage des Auftragsgegenstands der in Streit gezogenen Vergabe und zum Auftrags- bzw Leistungswert dieser Vergabe gemacht.
Die vom nichtamtlichen Sachverständigen in seiner Honorarnote verzeichneten Kosten iHv in den Ansätzen plausiblen - insgesamt - EUR 2.148,00 finden Deckung in dem von der Antragstellerin geleisteten Kostenvorschuss i.H.v. EUR 8.000,00.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
Die Feststellung zum von der Antragstellerin geleisteten Kostenvorschuss iHv EUR 8.000,00 beruht auf dem im Gerichtsakt einliegenden Kontoauszug vom 13.08.2024 (OZ 104).
Die vom Sachverständigen verzeichneten Leistungen und die dafür je Gebührenansatz verzeichneten Gebühren erscheinen dem Grunde und der Höhe nach plausibel und wurden von der mitbeteiligten Partei sowie der Antragsgegnerin nicht bestritten sowie von der Antragstellerin letztlich auch nicht mehr bestritten. Sohin konnten die Gebührenverzeichnungen des Sachverständigen diesem Kostenbestimmungsbeschluss sachgerecht im Rahmen der gemäß § 45 AVG zu Grunde gelegt werden, soweit es dabei um Tatsachenfragen ging.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I.
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht wie hier in Senatsbesetzung.
Die Voraussetzungen für die Anwendung sowohl des § 52 Abs 2 AVG als auch des § 52 Abs 3 AVG waren im gegenständlichen Verfahren gegeben, da, wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesministerium für Justiz, dem BMLV, dem BKA sowie allen beteiligten Parteien des Verfahrens entweder keine Amtssachverständigen zur Verfügung standen oder bekannt waren, welche dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellt hätten werden können; dies insb auch iSv Art 47 GRC und im Lichte von zB EuGH Rs C-197/23 iSd unionsrechtlich in einem Verfahren nach der RL 89/665/EWG idgF verbotenen - auch bloß mittelbaren - Abhängigkeit des BVwG von der Verwaltung.
Somit war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen geboten oder zumindest eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens gemäß § 52 Abs 3 AVG. Auch die anderen Voraussetzungen des § 52 Abs 3 AVG lagen vor. Insoweit regte auch die Antragstellerin selbst die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ausdrücklich an und legte einen Höchstbetrag für die Kosten des Sachverständigen fest.
Zu I.:
Es waren verfahrensrechtlich abweichend von Sondervorschriften im GebAG gemäß § 333 BVergG subsidiär das VwGVG und und die in § 333 BVergG verwiesenen Bestimmungen des AVG anzuwenden.
§ 53a AVG, der somit anzuwenden war, lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt […]
Die hier interessierenden Vorschriften des GebAG idF 29.09.2020 - als dem Datum der Legung der Gebührennote der Sachverständigen gemäß Eingabe OZ 61, lauten:
[...]
Sachverständige
Umfang der Gebühr
§ 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 25. (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.
[…]
Sonstige Kosten
§ 31. (1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
1. die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;
2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);
3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;
4. die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;
5. die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);
6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), […].
(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.
Gebühr für Mühewaltung
§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder […]
(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.
(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung
Gebühr für Aktenstudium
§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.
[…]
Die in der Eingabe über die Gebührengeltendmachung detailliert aufgeschlüsselten Kostenbestandteile lassen sich den obigen Bestimmungen des GebAG, soweit hier anwendbar, eindeutig zuordnen und erscheinen auf Basis des Akteninhalts insoweit plausibel und auch rechtlich eindeutig als zustehend.
So steht zB die verzeichnete Gebühr gemäß § 34 GebAG im Abgleich zu den im Verfahren dargelegten außergerichtlichen Einkünften der Sachverständigen (mittlerweile) unstrittig zu.
Dementsprechend waren die Kosten wie ersichtlich zu bestimmen.
Zu II. und III.:
Nach dem gemäß § 333 BVergG und § 75 AVG gilt:
Erwachsen einer Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Der bestellte nichtamtliche Sachverständige begehrte im Sinne des § 53a Abs 2 AVG fristgerecht Gebühren für seine Sachverständigentätigkeit in Höhe von insgesamt EUR 2.148,00.
Die von der Sachverständigen geltend gemachten Gebühren finden im GebAG ihre Grundlage und wurden von den Verfahrensparteien - zu Verfahrensende - nach ausdrücklicher Anhörung weder dem Grunde nach der Höhe nach noch in Zweifel gezogen bzw von der Antragstellerin im Verlauf des Verfahrens insoweit ausdrücklich anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Gebühren für die Sachverständigentätigkeit beschlussgemäß dem Sachverständigen zu bestimmen und sind die bestimmten Gebühren auf das dem der Sachverständigen bekannt gegebene Konto überwiesen.
Hierbei war nach der Rechtslage der Kostenvorschuss iHv 8.000,00 Euro heranzuziehen.
Der erlegte Kostenvorschuss wurde vormals zur Abdeckung der dem Bundesverwaltungsgericht erwartungsgemäß entstehenden Auslagen zur Aufnahme des notwendigen Sachverständigenbeweises der Antragstellerin gemäß § 76 Abs 4 AVG mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.08.2024 aufgetragen.
Die bestimmten Sachverständigengebühren sind zur Zahlung fällig, weshalb der Kostenvorschuss zur Abdeckung der Sachverständigengebühren im Rahmen der Auferlegung zu beschließen war; und ist hiermit der verbleibende Rest des Kostenvorschusses iHv 5.852,00 Euro an die Antragstellerin zurückzubezahlen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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