Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W131 2283050-1/99Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzendem, durch die fachkundige Laienrichterin Dr Ilse POHL als Beisitzerin der Auftraggeberseite und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Matthias WOHLGEMUTH als Beisitzer der Auftragnehmerseite betreffend das Feststellungsverfahren iZm dem Vergabeverfahren „IT-Plattform zum Datenaustausch“ im Zuge des Pilotprojekts „Smart Waste +““, belangter Auftraggeber Bund, Bundesministerin/Bundesministerium für Landesverteidigung, wie folgt:
A)
I. Herr XXXX wird im gegenständlichen Feststellungsverfahren gemäß BVergG 2018 gemäß § 52 AVG iVm § 333 BVergG zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Nachrichten,- Übertragungs- und Informationstechnik bestellt.
Der Sachverständige wird vorerst mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend das Fachgebiet der Informations-, Nachrichten- und Übertragungstechnik zur Klärung der Frage des Leistungsgegenstands der XXXX und zur Frage des geschätzten Netto - Auftragswerts bzw Nettowerts dieses Leistungsgegenstands, beauftragt, dies auf Basis der nach der nach diesem Beschluss durch das Gericht gesondert an den Sachverständigen zu übermittelnden, nach teilweiser Parteienauffassung mit Betriebs- bzw Geschäftsgeheimnissenen behafteten Unterlagen.
II. Der XXXX wird vorerst einmal aufgetragen, unverzüglich, jedoch längstens binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Kostenvorschuss für die Kosten des nichtamtlichen nunmehr bestellten Sachverständigen XXXX in Höhe von 8.000,00 Euro beim Bundesverwaltungsgericht durch Einzahlung auf das Konto mit den Kontodaten des Bundesverwaltungsgerichts
BIC: BUNDATWW
IBAN: AT840100000005010167
einzubezahlen.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte A) I. und II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Begründung:
Der unter Bedachtnahme auf § 14 BVwGG gemäß § 333 BVergG einschlägige § 52 AVG lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 52.
(1)
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)
Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4) [...]
Zu A) I.
Im vorliegenden Fall ist zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit betreffend den rechtserheblichen Sachverhalt iZm dem - mitunter mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen behafteten - Leistungsgegenstand und iZm dem Wert dieser Leistung der XXXX (ohne USt) die Beweisaufnahme durch Einholung des im Spruchpunkt A) I genannten Sachverständigengutachtens notwendig.
Bei dem bestellten Sachverständigen sind die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts besonderen Fachkenntnisse vorhanden, hat dieser telefonisch seine Tätigkeitsbereitschaft erklärt, wurden seitens der Parteien des Feststellungsverfahrens keine Befangenheitsrügen erstattet und stehen dem BVwG nach den bislang umfangreichen gerichtlichen Ermittlungen für die Beweisaufnahme keine Amtssachverständigen zur Verfügung, wie Recherchen im Bundeskanzleramt nach vorangehendem Rechercheversuch im Bundesministerium für Finanzen (im Gefolge eines Transfers einer Sektion letztlich in das BKA), bzw weiters im BMJ und auch im Ressortbereich des BMI ergeben haben.
Darüber hinaus wäre die Bestellung des Sachverständigen gegenständlich jedenfalls auch gemäß § 52 Abs 3 AVG, auch abseits der Voraussetzungen gemäß § 52 Abs 2 AVG, deshalb zulässig, weil eine entsprechende Anregung und Kostengrenzenbestimmung iHv 12.000 Euro inkl 20% USt durch die Antragstellerin im Feststellungsverfahren vorliegt und diese Bestellung zudem evident der wesentlichen Verfahrensbeschleunigung dient, nachdem bislang keine geeigneten Amtssachverständigen gefunden wurden.
Dem Sachverständigen war daher vorerst die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens gemäß den nachmalig gesondert an den Sachverständigen zu übermittelnden Unterlagen aufzutragen.
Zu A) II. Der Ausspruch zum Erlag eines Kostenvorschusses ergibt sich aus § 76 AVG, der gemäß § 333 BVergG anwendbar ist. Sachverständigenkosten sind gemäß § 76 Abs 1 AVG Barauslagen.
Zur Sicherstellung der Wahrheitsfindung waren gemäß § 76 Abs 4 AVG daher vorerst einmal 8.000 Euro als Kostenvorschuss aufzuerlegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtslage betreffend die Bestellung gegenüber dem Sachverständigen und betreffend den aufgetragenen Kostenvorschuss gemäß §§ 52 Abs 2 AVG und § 76 AVG eindeutig erschien; und insoweit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlagen.
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