Spruch
W162 2302214-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 12.08.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2024, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für 42 Tage ab 11.07.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer übte seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung von 29.01.2020 bis 18.12.2020 aus.
Er bezieht seit 26.12.2020 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 15.05.2021 steht er mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe.
Zuletzt hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 07.10.2023 den allfälligen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für den Fall der Nichtannahme einer Beschäftigung zur Kenntnis genommen. Er hat sich auch ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt.
In der Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan vom 23.04.2024 wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft und Bauhelfer sowie nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt.
2. Am 24.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Gebäudereiniger-Vorarbeiter bei einem näher bezeichneten Dienstgeber im Ausmaß von 40 Wochenstunden übermittelt.
3. Da sich der Beschwerdeführer laut Rückmeldung des Service für Unternehmen nicht auf die zugewiesene Stelle beworben hat, wurde der Beschwerdeführer hierzu vom AMS einvernommen und gab im Zuge des Parteiengehörs am 02.08.2024 an, sich für die Stelle beworben zu haben. Er leitete eine Email vom 28.06.2024 weiter, die weder einen Betreff noch im Anhang übermittelte Unterlagen enthielt, sondern lediglich den Text „Halo ich suhe arbuit mohte puce“.
4. Das AMS erließ am 12.08.2024 einen Bescheid, in dessen Spruch festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §10 AlVG für 42 Tage ab 11.07.2024 verloren habe. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab an, dass er keinen Sanktionsgrund gesetzt habe und alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfülle. Er habe von 11.07.2024 bis 30.09.2024 keine Auszahlung erhalten.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.08.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.
7. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Der nicht näher begründete Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 08.11.2024 übermittelt und langten am 09.12.2024 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer übte seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung von 29.01.2020 bis 18.12.2020 aus.
Er bezieht seit 26.12.2020 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 15.05.2021 steht er mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe.
Zuletzt hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 07.10.2023 den allfälligen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für den Fall der Nichtannahme einer Beschäftigung zur Kenntnis genommen. Er hat sich auch ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt.
In der Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan vom 23.04.2024 wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft und Bauhelfer sowie nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt.
Am 24.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai eine Stelle als Gebäudereiniger-Vorarbeiter zugewiesen:
Der Beschwerdeführer hat sich nicht ordnungsgemäß auf die angebotene Stelle beworben, sondern lediglich eine E-mail mit folgendem Text geschickt: „Halo ich suhe arbuit mohte puce“. Der Beschwerdeführer führte weder seinen Namen an, noch ließ seine Email-Adresse einen klaren Schluss auf diesen zu, er übermittelte im Anhang kein Bewerbungsschreiben und keinen Lebenslauf.
Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – mangels ordnungsgemäßer Bewerbung des Beschwerdeführers nicht zustande.
Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf.
Der Beschwerdeführer erhob hinsichtlich der Beschäftigung als Supervisor/Vorarbeiter/Teamleiter im gesamten Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit oder allfälliger Betreuungspflichten.
Der Beschwerdeführer steht seit 23.10.2024 bis 09.12.2024 und von 16.12.2024 bis laufend in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Er nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellung zur vereinbarten Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Suche einer Stelle als Reinigungskraft und Bauhelfer sowie einer Stelle entsprechend der Zumutbarkeitsbestimmungen basiert auf der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS am 23.04.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung bzw. Betreuungsplan.
Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung basieren auf dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot am 24.06.2024 erhalten und zur Kenntnis genommen hat, ist aktenkundig und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle nicht ordnungsgemäß beworben hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Demnach sollte die Bewerbung an das durch den Dienstgeber mit der Vorauswahl der Bewerber beauftragte Service für Unternehmen des Arbeitsmarktservice Wien Schlosshoferstrasse erfolgen. Am 11.07.2024 meldete das durch den Dienstgeber mit der Vorauswahl für die angebotene Stelle beauftragte Service für Unternehmen des Arbeitsmarktservice, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht beworben hätte. Im Zuge des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer am 02.08.2024 im Wesentlichen an, sich für die Stelle als Gebäudereinigungs-Vorarbeiter beworben zu haben. Er leitete eine E-Mail vom 28.06.2024 weiter, die weder einen Betreff noch im Anhang übermittelte Unterlagen enthält, sondern lediglich folgenden Text: „Halo ich suhe arbuit mohte puce“. Der Beschwerdeführer führte weder seinen Namen an, noch ließ seine Email-Adresse einen klaren Schluss auf diesen zu, er übermittelte kein Bewerbungsschreiben und keinen Lebenslauf, obwohl im Vermittlungsvorschlag angegeben war, dass eine Bewerbung mit Zeugnissen und Lebenslauf zu erfolgen habe.
Da das Service für Unternehmen das Schreiben des Beschwerdeführers weder einem Stellenangebot noch dem Beschwerdeführer zuordnen konnte, stellt dies keine ordnungsgemäße Bewerbung für die gegenständliche Stelle dar. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass seine Bewerbung, die nicht mal seinen Namen enthielt, nicht zuordenbar war und nicht berücksichtigt werden konnte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seinem Schreiben weder einen Lebenslauf noch Zeugnisse beigefügt, obwohl sich dessen Notwendigkeit aus dem Vermittlungsvorschlag ergibt. Es stellt sich die Ernsthaftigkeit der Bewerbung für die konkrete Stelle in Frage. Für den Fall sprachlicher Probleme hätte der Beschwerdeführer durchaus auch um Unterstützung ersuchen können.
Insofern hat der Beschwerdeführer in Kauf genommen, dass er im konkreten Fall keine ordnungsgemäße Bewerbung vornimmt.
Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund der Nichtbewerbung nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Indem der Beschwerdeführer sich nicht ordnungsgemäß auf die zugewiesene Stelle beworben hat, hat er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält.
Dass der Beschwerdeführer keinerlei Einwendungen gegen die Beschäftigung erhob, ergibt sich anhand der Aktenlage. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung wurde von dem Beschwerdeführer auch nie bestritten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 23.10.2024 bis 09.12.2024 und von 16.12.2024 bis laufend in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist und weder während noch nach der Ausschlussfrist eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“
3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Der Beschwerdeführer brachte im Laufe des Verfahrens keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung hervor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch seine Nichtbewerbung eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.
3.6. Zu Kausalität und Vorsatz
3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Dass die nicht ordnungsgemäße Bewerbung des Beschwerdeführers die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Tatsache, dass er sich nicht ordnungsgemäß beworben hat, war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. So hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28.06.2024 weder angegeben, für welche Stelle er sich bewerben möchte, noch seinen Namen genannt. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass seine Bewerbung, die nicht mal seinen Namen enthielt, nicht zuordenbar war und nicht berücksichtigt werden konnte. Insofern hat der Beschwerdeführer in Kauf genommen, dass er im konkreten Fall keine ordnungsgemäße Bewerbung vornimmt. Er hat somit in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt, sein Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen der gegenständlichen Beschäftigung.
3.6.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt.
3.8. Zu berücksichtigungswürdigende Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insbesondere wurde zwischenzeitlich zeitnah kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Unter einer anderen Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252 zum - soweit hier wesentlich - inhaltlich gleichlautenden § 10 Abs. 2 AlVG in der Fassung vor Novelle BGBl. I Nr. 77/2004). Eine geringfügige Beschäftigung schließt die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht aus.
3.9. Ergebnis
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.10.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.