Spruch
W282 2299749-1/4EW282 2301756-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerden des XXXX , gegen die Straferkenntnisse des Fernmeldebüros vom
1. vom XXXX zur Zahl XXXX sowie
2. vom XXXX zur Zahl XXXX
jeweils wegen Übertretungen von § 174 Abs. 3 TKG 2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung am 03.12.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen das erstangefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verhängte Geldstrafe auf EUR 600,- reduziert wird. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag von EUR 60,- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, dies entspricht 10% der nunmehr verhängten Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag des erstangefochtenen Straferkenntnisses beträgt sohin EUR 660,-.
II. Die Beschwerde gegen das zweitangefochtene Straferkenntnis wird als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 52 Abs. 1 u. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren des zweitangefochtenen Straferkenntnisses einen Betrag von EUR 160,- zu leisten, dies entspricht 20% des verhängten Strafbetrages.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Angaben gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG bei Verhängung einer Strafe:
Als erwiesen angenommene Tatsachen:
Zum erstangefochtene Straferkenntnis (StE1):
1.1 Am 9.8.2024, 10:31 Uhr wurde eine E-Mail mit werblichem Inhalt mit dem Betreff „Schon wieder Werbung“ und am 13.8.2024, 08:22 Uhr, eine E-Mail mit werblichem Inhalt mit dem Betreff „Re: Schon wieder Werbung“ somit elektronische Post jeweils unter Verwendung der E-Mail-Adresse XXXX an XXXX , GF der XXXX GmbH, an die E-Mail-Adresse XXXX versendet, welche zu diesen Zeitpunkten in der Liste § 7 Abs. 2 ECG („ECG-Liste“) eingetragen war.
1.2 Der Textinhalt der E-Mail vom 9.8.2024, 10:31 Uhr, mit dem Betreff „Schon wieder Werbung“ lautet wie folgt:
„Servus XXXX ,
du hast sicher schon den Trend rund um Social Media bemerkt.
Auch wenn es wichtig ist, verstehe ich, dass deine Leidenschaft woanders liegt...
Doch der alleinige Fokus auf Weiterempfehlungen und Bestandskunden schränkt dein Wachstumspotenzial erheblich ein.
Was wäre, wenn du deine Neukundengewinnung automatisieren könntest, sodass du dich auf das konzentrieren kannst, was du am besten kannst?
Wir sind aber keine typische Marketingagentur.
Unsere Expertise liegt in der Erstellung von PerformanceVideos — ob Reels, Imagefilme oder Kundenreferenzen — die die Neukundengewinnung für dich übernehmen.
Wir garantieren Ergebnisse, das heißt, du bekommst nicht nur Klicks und Likes, sondern tatsächlich neue Kunden.
Was wir machen:
• Garantierte Neukunden mit Leistungsgarantie.
• Rundum-Service: Wir übernehmen alles von der Videoproduktion bis hin zum Posten und Schalten von Anzeigen.
• Keine Störung deiner aktuellen Abläufe: Wir arbeiten parallel zu deinen bestehenden Marketingmaßnahmen, ohne diese zu beeinträchtigen.
• Geld-zurück-Garantie: Sollten wir es nicht schaffen, dir innerhalb der ersten 90 Tage Neukunden zu bringen, erhältst du dein Geld zurück.
Ruf mich mal kurz diesbezüglich an.
Danke dir - LG, XXXX
Mit freundlichen Grüßen / Best regards
XXXX
1.3 Die E-Mail vom 13.8.2024, 08:22 Uhr, mit dem Betreff „Re: Schon wieder Werbung“ beinhaltet die vollständige E-Mail vom 9.8.2024, 10:31 Uhr sowie zusätzlich folgenden Text:
„Hey XXXX ,
hab dir vor 4 Tagen eine kurze Mail geschickt und leider noch keine Antwort erhalten.
Ich will dir nicht auf die Nerven gehen, aber unsere XXXX könnten XXXX wirklich helfen.
Die XXXX schloss nach nur einem Tag einen Deal im Wert von 6.200 € mit nur einem einzigen Kunden- XXXX ab.
Schick mir gerne 2, 3 Terminvorschläge durch, wann es dir dafür am besten passt?
Oder buch dir gleich HIER einen Termin mit mir.
Vielen Dank,
XXXX Mit freundlichen Grüßen / Best regards
XXXX
Zum zweitangefochtene Straferkenntnis (StE2):
1.4 Am 21.8.2024, 08:41 Uhr wurde eine weitere E-Mail mit werblichem Inhalt mit dem Betreff „Re: Schon wieder Werbung“ somit elektronische Post unter Verwendung der E-Mail-Adresse XXXX an XXXX , GF der XXXX GmbH, an die E-Mail-Adresse XXXX versendet, welche zu diesem Zeitpunkt in der Liste § 7 Abs. 2 ECG („ECG-Liste“) eingetragen war.
1.5. Die verfahrensgegenständliche E-Mail vom 21.8.2024, 08:41 Uhr, mit dem Betreff „Re: Schon wieder Werbung“ beinhaltet auch die beiden Zusendungen vom 9.8.2024 und vom 13.8.2024 und der Text lautet (darüber hinaus) wie folgt:
„ XXXX ,
ich wollte ein letztes mal nachfragen, ob du meine letzte E-Mail gelesen hast.
Da habe ich dir geschrieben, dass wir verkaufspsychologische Videos einsetzen um neue Kunden zu gewinnen.
Wir machen das ganze inkl. Geld-zurück-Garantie und das Beste:
Du musst dich um nichts kümmern — wir übernehmen alles von der Produktion bis zur Schaltung der Werbeanzeigen.
Du hast also überhaupt kein Risiko und kannst nur profitieren.
HIER nochmal der Link zum Termin.
Beste Grüße,
XXXX P.S.: Ich würde nicht so lästig sein, wenn ich nicht glaube, dass wir weiterhelfen können 🙂
Mit freundlichen Grüßen / Best regards
XXXX
Zum Beschwerdeführer, seinem Unternehmen und zum behördlichen Verfahren:
1.6 Dem Beschwerdeführer (BF) bzw. seinem Unternehmen ist vor Versendung der oben festgestellten E-Mails (1.1. bis 1.4) der Empfängerin der versendeten Nachrichten keine Einwilligung dazu erteilt worden; weiters war die E-Mail-Adresse der Empfängerin in der gem. § 7 Abs. 2 ECG zu führenden Liste eingetragen und hatte sich somit die Empfängerin für die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post ausgeschlossen.
1.7. Der BF ist und war zum Tatzeitpunkt Inhaber des Unternehmens XXXX , welches die Website XXXX betreibt bzw. die dort angebotenen Dienstleistungen erbringt. Ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung des TKG 2021 war zu den Tatzeitpunkten nicht bestellt. Der BF hat alle drei inkriminierten E-Mails selbst versendet.
1.8. Über Anzeige der Adressatin vom 13.08.2024 an das Fernmeldebüro hat dieses ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF eingeleitet. Mit verfahrensggst. in Beschwerde gezogenen StE1 sprach die belangte Behörde ggü. dem BF folgendes aus:
„Sie sind und waren zu den sogleich unten angeführten Tatzeitpunkten Inhaber des Einzelunternehmens XXXX , und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am
-9.8.2024, 10:31 Uhr, die E-Mail mit dem Betreff „Schon wieder Werbung“
-13.8.2024, 08:22 Uhr, die E-Mail mit dem Betreff „Re: Schon wieder Werbung“
somit elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens und den in den E-Mails angeführten Angeboten jeweils unter Verwendung der E-Mail-Adresse XXXX an XXXX , GF der XXXX GmbH, an die E-Mail-Adresse XXXX versendet wurde, ohne dass Ihnen bzw Ihrem Unternehmen vorher von der Empfängerin der versendeten Nachrichten eine Einwilligung dazu erteilt worden war und die E-Mail-Adresse der Empfängerin in der gem § 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz zu führenden Liste eingetragen ist und somit sich die Empfängerin für die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post ausgeschlossen hat..
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 174 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021 BGBl I 190/2021 idF I 190/2021”
Gemäß § 188 Abs 4 Z 28 TKG 2021 BGBl I 190/2021 idF I 190/2021 wurde von der belangten Behörde hierfür eine Geldsstrafe von 700,-€ (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt.
Weiters wurde ausgesprochen:
Gemäß § 64 VStG habe der BF einen Betrag von 70,-€ als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu bezahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 770,-€.“
1.9. Über eine weitere Anzeige der Adressatin vom 21.08.2024 an das Fernmeldebüro hat dieses ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF eingeleitet. Mit verfahrensggst. in Beschwerde gezogenen StE2 sprach die belangte Behörde ggü. dem BF folgendes aus:
„Sie sind und waren zu dem sogleich unten angeführten Tatzeitpunkt Inhaber des Einzelunternehmens XXXX , und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am
-21.8.2024, 08:41 Uhr, die E-Mail mit dem Betreff „Re: Schon wieder Werbung“
somit elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens und den in der E-Mail angeführten Angeboten unter Verwendung der E-Mail-Adresse XXXX an XXXX , GF der XXXX GmbH, an die E-Mail-Adresse XXXX versendet wurde, ohne dass Ihnen bzw Ihrem Unternehmen vorher von der Empfängerin der versendeten Nachrichten eine Einwilligung dazu erteilt worden war und die E-Mail-Adresse der Empfängerin in der gem § 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz zu führenden Liste eingetragen ist und somit sich die Empfängerin für die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post ausgeschlossen hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 174 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021 BGBl I 190/2021 idF I 190/2021”
Gemäß § 188 Abs 4 Z 28 TKG 2021 BGBl I 190/2021 idF I 190/2021 wurde von der belangten Behörde hierfür eine Geldstrafe von 800,-€ (Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden) verhängt.
Weiters wurde ausgesprochen:
Gemäß § 64 VStG habe der BF einen Betrag von 80,-€ als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu bezahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 880,-€.“
1.10 Dem BF ging die Aufforderung zur Rechtfertigung im Verfahren zum StE1 spätestens am 17.10.2024 zu, er übermittelte an diesem Tag per E-Mail der belangten Behörde seine Rechtfertigung zu den E-Mail Zusendungen vom 09.08.2024 und 13.08.2024. Festgestellt wird, dass dem BF zum Zeitpunkt der Versendung der im StE2 inkriminierten E-Mail vom 21.08.2024 die Rechtswidrigkeit der Zusendung explizit bekannt war. Festgestellt wird weiters, dass die Versendung der Werbe-Email am 21.08.2024 zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt ist.
1.11. Der BF bestreitet die tatsächliche Zusendung der oben festgestellten E-Mails vom 09.08.2024, 13.08.2024 und 21.08.2024 nicht. Der BF verfügt in seinem Unternehmen über keinen geordneten Prozess oder Ablauf zur Überprüfung, ob ein Adressat von E-Mails wie die Tatgegenständlichen iSd § 174 TKG 2021 eine Einwilligung zur Zusendung erteilt hat. Der BF bzw. sein Unternehmen verfügt ebenso wenig über einen Prozess oder eine Software zur Überprüfung, ob eine E-Mailadresse an die E-Mails wie die Tatgegenständlichen zugesendet werden sollen, in der Liste gem. § 7 Abs. 2 ECG („ECG-Liste“) eingetragen sind. Der BF weiß lediglich „dass es eine Webseite gibt, bei der man diese Liste abfragen könne“. Es ist festzustellen, dass ein wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystems seitens des BF zum Tatzeitpunkt nicht eingerichtet war.
1.12 Der BF verfügte im Jahr 2023 über ein Jahreseinkommen von ca. 43.500,-€. Im Jahr 2024 erwartet der BF ein ähnliches Einkommen.
1.13. Der BF ist bis dato einschlägig verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, es liegen keine Vorstrafen aufgrund von Verstößen gegen das TKG 2021 vor. Der BF zeigt kein maßgebliches Unrechtsbewusstsein und sieht das Unrecht seiner Verwaltungsübertretungen nur sehr eingeschränkt ein. Im Gegenteil spielt er die Bedeutung des durch § 174 Abs. 3 TKG 2021 geschützten Rechtsgutes herunter und sucht seine Übertretungen als Marginalien in Bezug „auf vorliegende gesamtgesellschaftliche Herausforderungen und Krisen“ darstellen.
Für die Strafbemessung maßgebende Umstände:
Zum StE1:
Schon insoweit – d.h. aufgrund des bereits erörterten Fehlens eines wirksamen Kontrollsystems – kann im vorliegenden Fall der Zusendungen vom 09.08.2024 und 13.08.2024 kein geringes Verschulden des BF angenommen werden. Die Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und die Erteilung einer Ermahnung scheitern im gegenständlichen Fall auch daran, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Ansehung des Strafrahmens (bis zu 50.000 Euro) und der Eigenart des geschützten Rechtsgutes (Privatsphäre) nicht als gering zu betrachten ist. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes der Privatsphäre war nicht bloß gering: Die Empfängerin fühlte sich durch die erfolgte zweimalige Zusendung offensichtlich bereits erheblich belästigt, zumal sie sich deshalb am 13.08.2024 zur Anzeige entschloss
Zu den objektiven Schuldkriterien:
Im vorliegenden Fall wurde bereits erörtert, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (vgl. dazu auch die Gesetzesmaterialien zum Unrechtsgehalt der Straftatbestände des § 109 Abs. 3 TKG 2003) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht bloß als sehr gering einzustufen sind.
Zu den subjektiven Schuldkriterien:
Zum Ausmaß des Verschuldens:
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, ergibt sich zur Strafhöhe zur Vorgängerbestimmung des § 107 TKG 2003 insbesondere Folgendes:
„Der Gesetzgeber hat bei der Normierung des Delikts der unzulässigen Zusendung elektronischer Post nach § 107 Abs 2 iVm § 109 Abs 3 Z 20 TKG offenkundig mitberücksichtigt, dass dieses in der Praxis regelmäßig durch eine Mehrzahl wiederholter Einzelhandlungen begangen wird, weshalb der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, die Strafhöhe sowohl nach steigendem Ausmaß der versendeten E-Mails als auch nach wachsender Zahl der dadurch belästigten Empfänger schrittweise bis zur Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens zu erhöhen.“
Fallbezogen erfolgte die Tatbegehung durch zweimalige Zusendungen von Werbe-Emails wobei die erste und zweite Zusendung von der Behörde korrekterweise aufgrund deren engen zeitlichen Zusammenhang noch als eine gemeinsame fahrlässig begangene Tathandlung gewertet wurde. Dennoch ist bei der Strafhöhe zu berücksichtigen, dass durch die zwei Zusendungen eine erheblich höhere Belästigung der Anzeigerin eingetreten ist, dies ist bei der Strafhöhe zu berücksichtigen. Die Einhaltung der verletzten Norm bedarf keines besonderen Sorgfaltsmaßstabs, auch wäre die Begehung der Übertretung nicht schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibt auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.
Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:
Die belangte Behörde wertete im erstangefochtenen Straferkenntnis zutreffend als Milderungsgrund die Unbescholtenheit der BF. Als Erschwerungsgrund ist die zweimalige Tatbestandsverwirklichung durch Zusendung von zwei Werbe-Emails in (gerade noch bestehender) Tateinheit zu werten.
Der BF ist nach wie vor als Unternehmer tätig. Es liegen spezial- und generalpräventive Umstände vor, weshalb auch aus diesen Gründen eine Bestrafung als notwendig erachtet wird. Der BF verfügt über durchschnittliche Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse.
Die belangte Behörde verhängte mit 700,- € eine Geldstrafe iHv 1,4% des maximalen Strafrahmens, die grds. als tat- und fast als schuldangemessen anzusehen ist. Im Rahmen der Ermessensbewertung wurde jedoch die zu diesem Zeitpunkt bestehende Unbescholtenheit des BF nicht in ausreichendem Umfang gewertet, weiters ist zu berücksichtigen, dass die zweite Zusendung – auch wenn sie selbst eine Werbe-Email darstellt – erkennbar eine Nachfrage nach dem Erhalt der ersten E-Mail war. Insoweit fällt die zweimalige Tatbestandserfüllung weniger schwer ins Gewicht, zumal im Zweifel beim BF zu diesem Zeitpunkt noch von einem – nicht exkulpierenden – teilweisen Rechtsirrtum ausgegangen werden kann. Dass die Strafe nicht verhältnismäßig sei, kann unter Bedachtnahme auf die getroffenen Erwägungen nicht angenommen werden.
In Anbetracht der Neugewichtung dieser Faktoren sieht das BVwG einen Strafbetrag von 600,- Euro für das StE1 als schuld- und tatangemessen an. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG war daher der Ausspruch über die Strafhöhe auf diesen Betrag zu korrigieren und der Kostenausspruch iSd § 64 VStG entsprechend anzupassen.
Zum StE2:
Für das Gericht ging bei der im StE 2 inkriminierten Zusendung eines Werbe-Emails vom 21.08.2024 von einer zumindest bedingt vorsätzlichen Tatbegehung aus. Die Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und die Erteilung einer Ermahnung scheiterten auch im hier gegenständlichen Fall daran, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Ansehung des Strafrahmens (bis zu 50.000 Euro) und der Eigenart des geschützten Rechtsgutes (Privatsphäre) nicht als gering zu betrachten ist. Darüber hinaus kommen diese Maßnahmen aufgrund des schweren Verschuldens bei vorsätzlicher Begehung ohnehin nicht in Betracht. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes der Privatsphäre ist ggü. dem StE 1 deutlich angestiegen: Die Empfängerin fühlte sich durch die erneute Zusendung trotz der bereits erfolgten Anzeige erheblich belästigt, weshalb sie sich deshalb am 21.08.2024 zu einer weiteren Anzeige entschloss.
Zu den objektiven und subjektiven Kriterien:
Hierzu ist dem Grunde nach auf die Ausführungen zum StE1 zu verweisen, diese gelten auch für das StE2 mutatis mutandis.
Zum Ausmaß des Verschuldens ist zu ergänzen, dass dieses durch die zumindest bedingt vorsätzliche Begehung deutlich schwerer wiegt als jenes das dem StE1 zu Grunde lag. Nach Ansicht des Gerichts ging es dem BF in Ignoranz der ihm mit Aufforderung zur Rechtfertigung im Verfahren zur StE1 bereits vorgehaltenen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufgrund der Meinung dennoch im Recht zu sein, um die Statuierung einer Art „Exempel“. In der erneuten Zusendung ist daher eine Art subtiler „Machtdemonstration“ des BF ggü. der Anzeigerin zu erblicken, dies in dem Sinne, dass selbst eine (aus seiner irrigen Sicht unberechtigte) Anzeige ihn nicht davon abhalten könne, der Adressatin weitere Werbe-Emails zur Bewerbung der Leistungen zu senden. Ein zumindest tw. Rechtsirrtum wie er bei den im StE1 inkriminierten Zusendungen im Zweifel zu Grunde gelegt werden konnte, bestand hier keinesfalls mehr. Dies zeigt nicht nur einen großen Mangel an Unrechtsbewusstsein, sondern im Hinblick auf die zu erzielende Spezialprävention die klare Notwendigkeit einer spürbaren Sanktion zur Verhaltensänderung des BF in jenem Sinne, dass die begangenen Verstöße nicht wiederholt werden.
Die belangte Behörde wertete im zweitangefochtenen Straferkenntnis zutreffend als Milderungsgrund die Unbescholtenheit des BF, da das StE1 am 21.08.2024 noch nicht zugestellt war. Als Erschwerungsgrund wertete die Behörde ebenso korrekt die nunmehr bedingt vorsätzliche Begehung, die einen gravierenden Erschwerungsgrund darstellt.
Der BF ist nach wie vor als Unternehmer im digitalen Bereich tätig. Es liegen erhöhte spezialpräventive (vgl. oben) und durchschnittliche generalpräventive Umstände vor, weshalb auch aus diesen Gründen eine spürbare Bestrafung als notwendig zu erachten ist. Der BF verfügt über durchschnittliche Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die von der belangten Behörde im StE2 verhängte Strafe in der Höhe von € 800,– in Ansehung der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie der obig ausgeführten Verschuldensfaktoren als tat- und schuldangemessen. Die verhängte Strafe bewegt sich unter zwei Prozent des Strafrahmens. Zudem wurden sowohl die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als auch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit berücksichtigt
Hinweis:
Gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde sowie im Fall der Verhängung einer Strafe die Angaben gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu enthalten. Die Niederschrift über die mündliche Verkündung wurde den Verfahrensparteien im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 03.12.2024 unmittelbar ausgefolgt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.