12 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Hat das VwG festgestellt, dass im Unternehmen der Gesellschaft kein Kontrollsystem bestanden habe, das überprüfte, ob eine E-Mail-Adresse, die dem Unternehmen in welcher Weise immer bekannt wurde, tatsächlich in der Verfügungsgewalt einer Person stand, die dem Erhalt von Zusendungen wie den verfahrensgegenständlichen E-Mails zugestimmt hat, kann vor diesem Hintergrund nicht mehr ohne weiteres von einer bloß fahrlässigen Begehung ausgegangen werden, muss doch ein Unternehmer, der eine derartige Vorgangsweise bei der Versendung von Werbemails wählt, ernsthaft damit rechnen, dass diese Mails auch Personen erreichen werden, die keine vorherige Einwilligung zur Zusendung gegeben haben. Das VwG wird daher im Rahmen der Strafbemessung auch zu beurteilen haben, ob der Geschäftsführer der Gesellschaft - indem er von der Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems absah - es ernstlich für möglich hielt, dass es zu einer Zusendung unerbetener Nachrichten iSd § 107 TKG 2003 kommen werde und ihm damit (bedingt) vorsätzliche Tatbegehung zur Last liegt.