JudikaturBVwG

W255 2300307-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2024

Spruch

W255 2300307-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.06.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2024, GZ: WF 2024-0566-3-011335, betreffend den Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum von 01.03.2024 bis 31.05.2024 unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 4.786,76 gemäß § 26 Abs. 7 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 20.06.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug des im Zeitraum von 01.03.2024 bis 31.05.2024 bezogenen Weiterbildungsgeldes widerrufen und die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 4.786,76 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass die BF das Weiterbildungsgeld für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie die für diesen Zeitraum geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016 von 1/4 der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können. Sie möge daher den entstandenen Übergenussbetrag mittels beiliegendem Zahlschein einzahlen.

1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid brachte die BF am 05.07.2024 fristgerecht Beschwerde ein.

1.3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 16.09.2024, GZ: WF 2024-0566-3-011335, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 20.06.2024, VN: XXXX , bestätigt.

1.4. Am 28.09.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.5. Am 07.10.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.6. Mit Schreiben vom 20.11.2024 zog die BF ihren Vorlageantrag zurück.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 26.03.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.

2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 20.06.2024, VN: XXXX , wurde das von der BF im Zeitraum von 01.03.2024 bis 31.05.2024 bezogene Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 7 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 4.786,76 verpflichtet.

2.1.3. Die BF brachte am 05.07.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.2. genannten Bescheid ein.

2.1.4. Der unter Punkt 2.1.2. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.09.2024, GZ: WF 2024-0566-3-011335, bestätigt.

2.1.5. Gegen die unter Punkt 2.1.4. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 28.09.2024 einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.

2.1.6. Mit Schreiben vom 20.11.2024 zog die BF ihren Vorlageantrag vom 28.09.2024 zurück.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.2. und Punkt 2.1.4.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2.4. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte (Punkt 2.1.5.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.2.5. Die Feststellung, dass die BF mit Schreiben vom 20.11.2024 ihren Vorlageantrag zurückzog (Punkt 2.1.6.), stützt sich auf das vorliegende Schreiben der BF. Das Schreiben ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der BF offen, ihren Vorlageantrag zurückziehen zu wollen.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2.3.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).

2.3.3. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

2.3.4. Eine Zurückziehung des Vorlageantrages ist zwar gesetzlich nicht explizit vorgesehen, aber als zulässig zu erachten. Die Beschwerdevorentscheidung erwächst mit dem fristgemäßen Einlangen des Verzichts oder der Zurücknahme bei der belangten Behörde bzw beim VwG der Partei gegenüber in formelle Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 48 ff (Stand 1.3.2022, rdb.at)).

2.3.5. Die BF hat ihren Vorlageantrag vom 28.09.2024 mit Schreiben vom 20.11.2024 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde der BF entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.