W156 2298924-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden des 1. XXXX , StA. Serbien, und 2. des XXXX , beide vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 21.03.2024, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2024, ABB-Nr: XXXX , wegen Abweisung auf Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.21.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (Beschwerdeführer1, kurz BF1) beantragte am 05.01.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen für die Tätigkeit als Koch bei XXXX (Beschwerdeführer2, kurz BF2).
2. Mit Bescheid vom 31.03.2024 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage B nicht erreicht werde.
3. Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
5. Die BF beantragten fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
7. Am 03.10.2024 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF und deren rechtsfreundliche Vertretung, eines Dolmetsch für die Sprach Serbisch und der belangten Behörde statt.
8. Zum Vorwurf der Fälschung der Unterlagen wurde dem BF1 Gelegenheit gegeben, innerhalb vom 4 Wochen den Gegenbeweis anzutreten.
9. Eine Stellungnahme oder neue Tatsachen wurden nicht beigebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der BF1 beantragte am 05.01.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen für die Tätigkeit als Koch beim BF2.
Der BF1 war zum Zeitpunkt der Antragstellung 39 Jahre alt.
Der BF1 hat keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung.
Die vom BF1 vorgelegten Ausbildungsunterlagen der Mittelschule „ XXXX “ sind nach Angaben der Schule gefälscht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellungen zur Person des BF, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung.
Die Feststellungen zu den vorgelegten Ausbildungsunterlagen ergeben sich aus den dem Akt erliegenden Dokumenten.
In einem Mail vom 20.09.2024 wird durch die Referentin für Rechtsangelegenheiten der Schule „ XXXX “ bestätigt, dass die vorgelegten Zeugnisse gefälscht seien und die darin angeführten Inskriptionsnummer nicht mit den Evidenzen der Schule übereinstimmten.
Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an den Angaben der Schule zu zweifeln, zumal eine Entkräftung durch den BF1 nicht erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Strittig ist, ob die in § 12a AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erfüllt und die dafür erforderliche Mindestpunkteanzahl der in Anlage B angeführten Kriterien erreicht sind, oder nicht.
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Fachkräfteverordnung 2024:
§ 1 Abs. 1 Z 58: Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: Gaststättenköch(e) innen.
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Damit Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden können, müssen sie unter anderem eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B zum AuslBG angeführten Kriterien erreichen (§ 12a AuslBG).
Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; vergleiche auch VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046).
Wie bereits beweiswürdigend festgestellt wurde, konnte der BF1 mit den im Verfahren vorgelegten Ausbildungsunterlagen keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf, nachweisen.
Da der BF1 keine formelle abgeschlossene Berufsausbildung, die mit einer österreichischen Lehre zum Koch/Köchin vergleichbar ist, nachweisen konnte, fehlt es bereits an der in § 12a Abs.1 Z 1 AuslBG geforderten Voraussetzung und waren die weiteren Voraussetzungen daher nicht mehr zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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