Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W156 2298924-1/19Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 21.03.2024, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2024, ABB-Nr: XXXX , wegen Abweisung auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG beschlossen:
A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird XXXX der Ersatz der Barauslagen für Mag.iur. XXXX für die Sprache Serbisch in Höhe von € 142,60 in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2024 auferlegt.
XXXX als antragstellende Partei im zu W156 2298924-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von € 142,60 zu überweisen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 03.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der auf Antrag des BF Mag.iur. XXXX als Dolmetscher für die Sprache Serbisch hinzugezogen wurde.
2. Der Dolmetscher legte am 08.10.2024 eine mit selben Datum datierte Honorarnote über € 142,60 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.
3. Es wurde vom BF keine Stellungnahme im Rahmen des mit Schreiben vom 04.12.2024 zur Höhe der Gebührennoten gewährten Parteiengehörs abgegeben.
4. Die Gebühren des Dolmetschers wurden am 20.11.2024 in der genannten Höhe im Amtsweg vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von € 142,60 auch tatsächlich erwachsen.
5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Barauslagenersatz
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Da der BF den verfahrenseinleitenden Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetschers gemäß § 76 Abs. 1 AVG dem BF als Antragsteller aufzuerlegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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