Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Perl Perl Rechtsanwälte in 2230 Gänserndorf, Bahnstraße 50, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 22.09.2023, Zl. I-305/6001-2023:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 05.03.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.05.2023, suchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung für ein freiwilliges 10./11. Schuljahr gem. § 32 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz an.
2.Mit gegenständliche angefochtenem Bescheid vom 22.09.2023, Zl. I-305/6001-2023, wurde dieses Ansuchen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass „der mj. XXXX sowohl im Schuljahr 2021/22 im 8. Jahr, als auch bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2022/23 am häuslichen Unterricht teilgenommen und somit auch im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht nicht Schüler einer Schule gewesen sei, weshalb weder § 18 Abs 1 SchPflG noch § 27 Abs 2 SchUG für ein freiwilliges 10. Schulbesuchsjahr zur Anwendung kämen. Auch könne § 32 Abs 2a SchUG nicht zur Anwendung kommen, da ein freiwilliges 10. Schulbesuchsjahr nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kindes mit erhöhtem Förderbedarf begehrt werde, da dieser ein freiwilliges 10. bzw. 11. Schulbesuchsjahr nach den Lehrplänen der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule, nicht jedoch der Sonderschule regle, sowie § 32 Abs 2 SchUG nicht zum Tragen komme, da jener ein freiwilliges 11. und/oder 12. Schulbesuchsjahr für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zum Gegenstand habe, nicht jedoch ein freiwilliges 10 Schulbesuchsjahr.“
3. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 03.11.2023, in welcher die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung gemäß § 32 Abs 2a Schulunterrichtsgesetz geltend machte.
4. Mit Schriftsatz vom 21.11.2023, eingelangt am 23.11.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Am 14.03.2024 ermittelte die Referentin der hg Gerichtsabteilung mittels Anruf bei der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, dass der XXXX nach wie vor daheim unterrichtet werde.
6. Mit Begleitschreiben vom 22.03.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein nicht unterfertigtes E-Mail der Beschwerdeführerin vom 18.03.2024, mit welchem sie ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurückziehe.
7. Mittels mehrerer Anrufe, zuletzt am 09.04.2024, ersuchte die Referentin der Gerichtsabteilung die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin um Klärung, ob diese auch die Beschwerde zurückziehe.
8. Mit Schriftsatz vom 12.04.2024, in der hg Gerichtsabteilung eingelangt am 15.04.2024, zog die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Der Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren, auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (siehe VwGH vom 15.06.2022, GZ 2022/05/0119).
Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe VwGH vom 18.03.2022, Ra 2020/22/0070).
Verfahrensgegenständlich hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde schriftlich, eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht und damit auf eine inhaltliche Entscheidung verzichtet.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam und damit unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 15.06.2022, GZ 2022/05/0119).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die – wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.