W165 2279536-1/6E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Demokratische Republik Kongo, beide vertreten durch Mag. Andreas Aigner, Zanderweg 12, 5201 Seekirchen, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 19.06.2023, GZ: VISAUTNBO230427262200 (1.) und GZ: VISAUTNBO230427262100 (2.), beschlossen:
A)
Die Verfahren werden gemäß den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF), beide Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, sind ein Brüderpaar und brachten am 27.04.2023 unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums (geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum 13.05.2023, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum 24.07.2023), bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (im Folgenden: ÖB Nairobi), ein. Als derzeitige berufliche Tätigkeit wurde im Antragsformular „Profifußballer“, als Reisezweck wurde „Sport, Probetraining“ angegeben.
Mit Mandatsbescheiden vom 12.05.2023 lehnte die ÖB Nairobi die Anträge auf Erteilung eines Visums ab und begründete dies damit, dass die BF die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.09.2009, idgF, nicht erfüllen würden.
Gegen diese Mandatsbescheide erhoben die BF am 25.05.2023 Vorstellung.
Nach neuerlicher Prüfung wies die ÖB Nairobi die Anträge auf Visumserteilung gemäß Art. 32 Abs. 1 lit a. sublit. vi Visakodex mit Bescheiden vom 19.06.2023 mit der Begründung ab, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung seien, dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen würden. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten seien der Auffassung, dass die BF eine Gefahr für seine /ihre internationalen Beziehungen darstellen würden. Bei der Prüfung der Anträge sei eine erneute Konsultation erfolgt. Es handle sich hierbei weiterhin um einen Einspruch des Mitgliedstaates Belgien. Unter einem wurden die Kontaktdaten der belgischen Behörde angeführt.
Gegen diese Bescheide wurden mit Schriftsätzen vom 16.07.2023 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Sinngemäß wurde vorgebracht, dass es sich bei den gegen die BF erhobenen Vorwürfen um einen Irrtum handeln würde.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.10.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.10.2023, wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakten mit dem Hinweis, dass von der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen abgesehen werde, übermittelt.
Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 22.02.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.02.2024, wurde die Zurückziehung der Beschwerden bekanntgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Mit Zurückziehung der Beschwerden mit beim Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2024 eingelangten Schreiben ihres bevollmächtigten Vertreters haben die BF dargetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht, sodass die Verfahren als gegenstandslos geworden einzustellen waren.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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