Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Dezember 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 10. November 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab 04/2022, SVNR Bf. ***1***, Steuernummer Bf. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. ***5***, beantragte am 04.10.2023 über Finanzonline und per Formular Beih 100 die Familienbeihilfe ab April 2022 (Eigenantrag). Der Bf. hält sich seit April 2022 rechtmäßig in Österreich auf (Aufenthaltstitel Vertriebener) und ist nicht berufstätig. Der Antrag wurde am 10.11.2023 mit der Begründung abgewiesen, dass er keinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe habe, da sein Lebensunterhalt zur Gänze durch Mittel der öffentlichen Hand finanziert werde. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 05.12.2023 gab der Bf. an, dass er bereits in der ***2*** mit seinem Studium begonnen habe und er aktuell im Rahmen von Online-Kursen weiter studiere. Momentan habe er keine andere Möglichkeit als von der Grundversorgung zu leben. Zudem habe er finanzielle Aufwendungen aufgrund seines Studiums, welche er nicht aus dem Geld der Grundversorgung decken könne. Vom **Amt** wurde am 29.02.2024 bestätigt, dass der Bf. seit 25.04.2022 die Leistung Unterkunft, von 25.04.2022 bis 15.12.2023 und seit 18.12.2023 die Leistung Verpflegung, sowie seit 25.04.2022 die Leistung ÖGK-Krankenversicherung erhält. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 05.03.2024 gab der Bf. unter anderem an: "Meine Tage Lerntage verlaufen so, von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr, habe ich online Seminar und das 5 Mal die Woche. Danach, erledige ich meine Hausaufgaben/Projekte das dauert ca. 2-3 Stunden. Da ich ein gutes Internet benötige sowie Microsoft Office habe ich zusätzliche Ausgaben. Ich weiß das ich zusätzlich Geld verdienen darf, aber leider habe ich noch keinen Job für 10 Stunden gefunden, welcher sich mit meinem Studium vereinbaren lässt."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ausführlich wird begründet, dass kein Studienerfolgsnachweis vorgelegt worden sei. Zudem habe ein Kind nur einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, wenn sein Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfs getragen werde.
Mit Anbringen vom 26.03.2024, welches vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde, übermittelte der Bf. eine Übersetzung seines Zeugnisses.
In einem anderen Verfahren wurde die Familienbeihilfe (Mai 2022 - August 2022) von der Kindesmutter des Bf. mit Rückforderungsbescheid vom 24.05.2023 rückgefordert, da der Bf. nicht in ihrem Haushalt lebt und sie auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten leistet. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2023 - aufgrund der eingebrachten Beschwerde vom 13.06.2023 - wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Auch in diesem Verfahren wurde von der Kindesmutter angegeben, dass der Bf. seine Miete, Essen, Kleidung usw. von der Grundversorgung bezahle.
Im Vorlagebericht vom 25.07.2024 führt das FAÖ aus:"Aufgrund der übermittelten Zeugnisse kann davon ausgegangen werden, dass der Bf. seine Berufsausbildung/Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Strittig bleibt daher nur, ob der Unterhalt des Bf. im Beschwerdezeitraum zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes getragen wurde. Gem. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (386/A 26. GP) sollte durch die Novellierung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches gilt, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend, jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A.2020 § 6 Rz20). Wenn der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, besteht hingegen kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist (vgl. BFG vom 10.08.2020, RV/7102675/2020, BFG vom 14.10.2021, RV/7102392/2020). Im gegenständlichen Fall leisten weder die Eltern einen Unterhalt noch trägt der Bf. selbst zur Deckung seines Unterhaltes bei. Der Bf. lebt alleine von der Grundversorgung. Der Bf. hat zwar in seiner Beschwerde angegeben, dass er auch Ausgaben hat, welche er nicht mit der Grundversorgung decken kann. In der Vorhaltsbeantwortung schreibt der Bf., dass es sich bei den zusätzlichen Kosten um seine Ausgaben für sein Internet sowie Microsoft Office handelt. Das Finanzamt geht davon aus, dass er diese zusätzlichen Kosten auch mit der Grundversorgung bestreitet, zudem er gegenteiliges nicht nachgewiesen hat. Auch im Beschwerdeverfahren der Kindesmutter geht klar hervor, dass der Bf. sämtliche Kosten mithilfe der Grundversorgung deckt. Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Der volljährige Bf., geboren ***5***, hält sich seit 04/2022 rechtmäßig in Österreich auf und stellte einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe ab 04/2022.Er setzt im Rahmen von Online-Kursen sein in der ***2*** begonnenes Studium (***4***) fort.Er ist im Rahmen der Grundversorgung des Landes ***3*** in einem organisierten Quartier untergebracht.Er erhält vom **Amt** seit 25.04.2022 Geld aus der Grundversorgung (195 Euro monatlich laut Beschwerdevorbringen) für Verpflegung etc und Leistungen der Krankenversicherung und Leistungen betreffend Unterkunft.Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach.Mit Erstbescheid vom 10.11.2023 (und Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024) wurde sein Antrag abgewiesen mit der Begründung, dass sein Lebensunterhalt zur Gänze von der öffentlichen Hand finanziert werde.
Der Kindesmutter wurde Familienbeihilfe für den Sohn nicht gewährt, bzw diese rückgefordert, weil kein gemeinsamer Haushalt des Bf. mit der Kindesmutter besteht und sie auch nicht dessen überwiegende Unterhaltskosten trägt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem elektronischen Familienbeihilfenakt FABIAN des Bf. sowie der Kindesmutter und der Auskunft des Landes ***3***.
§ 6 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 220/2021 lautet:(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenna) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist undc) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn siea) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder …. ….
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). …. ….
Im Beschwerdefall ist strittig, ob ein Anspruch auf Eigenbezug der Familienbeihilfe trotz Vorliegens der Grundversorgung für den Bf. besteht.Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach dem Gesetzeswortlaut nicht, wenn (und solange) der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung erhält (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 3 Rz 281 mwN).
Im Erkenntnis VwGH 31.01.2023, Ro 2020/16/0048 wird ausgeführt:"18. Den Gesetzesmaterialien zufolge wurde diese Änderung (Anm.: § 6 Abs. 5 FLAG) vorgenommen, um die Anwendungsvoraussetzungen der Bestimmung - vor dem Hintergrund der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zu präzisieren (vgl. Begründung des Initiativantrages 386/A 26. GP 2):"Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wobei es nicht auf die Form der Unterbringung ankommt. Die in diesem Zusammenhang stehende Thematik, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten trotzdem einen Anspruch vermitteln kann, ist durch eine gesetzliche Präzisierung zu lösen.Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist."19. Nach der - in den zuletzt wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erwähnten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092; 22.12.2005, 2002/15/0181; 2.6.2004, 2003/13/0162; 27.11.2003, 2001/15/0075).20. Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (ua Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2017/16/0124; 10.9.2019, Ra 2017/16/0053; sowie 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten; 29.4.2013, 2011/16/0173, bei Strafgefangenen; 29.9.2010, 2007/13/0120, bei Ableistung des Zivildienstes; 21.9.2006, 2004/15/0103, bei Ableistung des Präsenzdienstes).21. Zur Frage, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten Auswirkungen auf den Eigenanspruch der Kinder haben kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind selbst zum eigenen Unterhalt beiträgt (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075, mwN, zu einem Kind, das Pflegegeld und eine Waisenpension bezogen hatte).22. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass mit der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG (mit BGBl. I Nr. 77/2018) eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigt worden wäre. Nicht nur, dass nach den Gesetzesmaterialien lediglich eine "gesetzliche Präzisierung" - und nicht etwa eine Neuregelung - vorgenommen werden sollte, bewegen sich die darin getätigten weiteren Ausführungen auf dem Boden der dargelegten bisherigen Rechtsprechung (vgl. nochmals zur Voraussetzung der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181).23. Nach dem Gesagten ist daher auch nicht erkennbar, dass aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG in einer Konstellation wie im vorliegenden Verwaltungsgerichtshof Revisionsfall - vor dem Hintergrund einer (zumindest vorläufigen) gänzlichen Kostentragungsverpflichtung der öffentlichen Hand aufgrund der übertragenen Obsorge (vgl. vorliegend §§ 30, 32, 35 und 36 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, LGBl. Nr. 51/2013) - der Unterhalt des Kindes nicht mehr als "zur Gänze" durch die öffentliche Hand getragen anzusehen sein soll, wenn Dritte - somit weder das Kind selbst, noch dessen Eltern - Kostenbeiträge zum Unterhalt des Kindes leisten."
Im Beschwerdefall ist der Bf. im Rahmen der Grundversorgung in einem für diesen kostenlosen Quartier untergebracht, versorgt und betreut und erhält kostenlose Gesundheitsversorgung. Er erhält monatlich 195 Euro für Verpflegung etc.Er ist nicht berufstätig und erhält keinen Unterhalt von den Eltern.Dass er aus den Leistungen der Grundversorgung nicht auch die Kosten für den Internetzugang im Zusammenhang mit seinem Online betriebenen Studium finanzieren könnte bzw. bestritten hat, wurde nicht nachgewiesen. Der Bf. spricht in der Beschwerde selbst davon, dass er keine anderen Möglichkeiten habe als von der Grundversorgung zu leben.Die Beschwerdevorentscheidung hat Vorhaltscharakter (vgl. beispielsweise VwGH vom 31.05.2011, 2008/15/0288 mwN) und hat der Bf. auch die diesbezüglichen Ausführungen dort nicht entkräftet.Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016; BFG 06.07.2016, RV/5101257/2015; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015). Hält der Beschwerdeführer, dem der Vorlagebericht zuzustellen ist ( § 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird er sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung ist nicht erfolgt.
Es ist daher in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass sämtliche typischen Lebenshaltungskosten des Bf. aus der Grundversorgung der öffentlichen Hand gedeckt werden und kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach der eindeutigen Gesetzeslage und ständiger Rechtsprechung besteht (vgl. auch BFG 12.08.2024, RV/4100186/2024; BFG 16.02.2023, RV/7102853/2022; BFG 20.05.2014, RV/7101759/2014 uam).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der angeführten Rechtsprechung des VwGH.
Graz, am 13. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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