Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***1***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom 30. Oktober 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, ***MA***, vom 6.10.2025, GZ. ***2***, zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch behoben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt wird.
II.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Der Schuld- und Strafausspruch des mit 6.10.2025 datierten und der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) nachweislich zugestellten Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, ***MA***, Zahl ***2***, lautet wie folgt:
"Datum/Zeit: 28.03.2025, 11:50 UhrOrt: ***3***Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***4***Funktion: Lenker/in
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug befand sich ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960, dessen Nummer durch eine Zusatzschild verdeckt war, und somit nicht überprüfbar war. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."
Wegen der obgenannten Verwaltungsübertretung wurde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 75,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem habe die Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, sohin einen Gesamtbetrag von € 85,00 zu zahlen.
Dies wurde auszugsweise wie folgt begründet:
"…Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die erteilte Lenker*innenauskunft.
Der*die Meldungsleger*in vermerkte überdies, dass sich im Fahrzeug ein Ausweis gemäß § 29b befand, dessen Nummer nicht sichtbar, und somit nicht überprüfbar war.
Bereits im Zuge der Anzeigenverständigung gaben Sie mit Schreiben (E-Mail) vom 01.04.2025 an, dass der Ausweis gut sichtbar hinter Windschutzscheibe hinterlegt war. Zusätzlich haben sie noch eine Vergrößerung in der Windschutzscheibe, da sich manche Autos so knapp stellen. Es scheint unabsichtlich etwas auf den Ausweis gerutscht zu sein, und ersuchen Sie die Anzeige zurückzuziehen. Sie übermittelten Fotos des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer ***5***, ausgestellt für ***6***.
Im Zuge der Lenkerauskunft gaben Sie an, dass der gültige Behindertenausweis gut sichtbar in der Windschutzscheibe hinterlegt war, und das Zusatzschild mit der Bitte um Abstand wahrscheinlich in der Kurve 1 cm unabsichtlich hinübergerutscht ist. Die Behinderte hat eine sehr kleine Pension, und ersuchen Sie daher von der Strafe Abstand zu nehmen.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.07.2025 gemäß § 42 VStG angelastet und wurde Ihnen die Anzeigeangaben, sowie die zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen, und die Beförderung am Beanstandungstag von jener Person, welcher der gegenständliche Ausweis ausgestellt wurde, durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen, sowie bekannt zu geben, wann und wo Sie diese Person abgeholt und wohin Sie sie befördert haben, bzw. zu welchem Zweck.
In Ihrer Rechtfertigung wendeten Sie ein, dass leider in der Kurve das große Schild mit dem Rollstuhlsymbol unabsichtlich ein wenig nach links gerutscht ist, und Sie dies beim Aussteigen nicht bemerkt haben, da das Hantieren mit dem Rollstuhl sehr stressig ist. Ihre Tante ist Mindest-Pensionistin und auf ihren Rollstuhl angewiesen. Sie übermittelten ein Foto des Parkausweises für Behinderte …, welcher am 28.03.2025 hinter der Windschutzscheibe lag.
Es ist im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass die Parkometerabgabe nicht vorsätzlich - wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.07.2025 angelastet -hinterzogen, sondern im gegenständlichen Fall lediglich fahrlässig verkürzt wurde. Da die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 VStG bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten, wurde nunmehr die Tatanlastung hinsichtlich des Tatbestandes im gegenständlichen Straferkenntnis entsprechend geändert.
Unbestritten blieb somit Ihre Lenkereigenschaft, als auch dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
… Wie aus der Anzeige, den Zusatzvermerken und den Fotos der Anzeige zu entnehmen ist, war im Fahrzeug ein Ausweis gemäß § 29b StVO hinterlegt, dessen Nummer durch ein Zusatzschild verdeckt war, sodass eine Überprüfung des Ausweises nicht möglich war…
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt.
Dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der Beförderung der*des Ausweisinhaber*in an der Tatörtlichkeit abgestellt worden ist, haben Sie nicht glaubhaft gemacht.
Angesichts des Umstandes, dass die dem Verfahren zugrundeliegende Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen ist und Sie sich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der Ihnen angelasteten Übertretung beschränkt haben, ohne der Behörde für die Behauptungen in Ihrer Gegendarstellung entlastende Beweismittel vorzulegen, war als erwiesen anzunehmen, dass Sie die angeführte Übertretung begangen haben.
Aufgrund Ihrer grundsätzlich nachvollziehbaren Angaben, weshalb der Ausweis im Fahrzeug hinterlegt war, ist Ihnen eine vorsätzliche Verwendung des Ausweises, um die Entrichtung der Parkometerabgabe zu umgehen, nicht vorzuwerfen; jedoch ein Verwenden desselben aufgrund von Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt. Denn im vorliegenden Fall hätte die gehörige Sorgfalt geboten, darauf zu achten, dass der gegenständliche Ausweis sichtbar im Fahrzeug hinterlassen wird. Diesen Umstand hätten Sie bei Anwendung der für einen*einer Fahrzeuglenkerin im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit erkennen können und müssen.
Damit ist Ihnen ein fahrlässiges Verkürzen der Parkometerabgabe vorzuwerfen…"
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf. mit Schreiben vom 30.Oktober 2025 Beschwerde und führte aus, es seien am 5.5.2025 und am 8.7.2025 und jetzt alle Unterlagen zur korrekten Beweisführung vorgelegt worden, so auch der Parkausweis für Behinderte, dessen Inhaberin die Tante sei. Das Schild sei in der Kurve einen Zentimeter verrutscht.
In dem vom Magistrat vorgelegten Verwaltungsstrafakt befinden sich drei vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zum Zeitpunkt der Beanstandung über das Personal Digital Assistant-Gerät aufgenommene Fotos, bei denen es sich zum einen um eine Außenaufnahme des KFZ mit dem verfahrensgegenständlichen Kennzeichen und zum anderen um Bilder des durch die Windschutzscheibe dieses KFZ fotografierten Armaturenbrettes handelt. Auf einem davon sind eine auf dem Armaturenbrett abgelegte und mit einem blau weißen Rollstuhlfahrer-Symbol bedruckte Tafel sowie ein darunter befindliches und zum Teil von der Tafel verdecktes Schriftstück im Ausweisformat ersichtlich. Das zweite Foto stellt eine Vergrößerung dieser Aufnahme dar, auf der ein zur Hälfte von der Einlegetafel überdeckter Parkausweis für Behinderte im Sinn des § 29b der Straßenverkehrsordnung, nicht jedoch dessen Ausweisnummer, zu erkennen ist.
Im Akt liegen zudem die von der Bf. per E-Mail vom 1.4.2025 übermittelten Fotos der nach eigenen Angaben zum Deliktszeitpunktes im KFZ eingelegten, teilweise jedoch verdeckten Behindertenparkberechtigung (vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Frau ***7*** ausgestellter Parkausweis für Behinderte mit der Ausweisnummer ***5***).
a)Rechtsgrundlagen, jeweils in der relevanten Fassung
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131 Abs. 5 B-VG bestimmt, dass durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden kann.
Zufolge § 5 des Wiener Abgabenorganisationsrechtes (WAOR), LGBl. Nr. 21/1962, entscheidet über Beschwerden in abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, ist das Verfahren für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.
Nach § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 51/2005, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ( § 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zufolge § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Die Abgabe ist nach § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
§ 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. BGBl. Nr. 159/1960, normiert:
"(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen…
(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, …
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung […] parken.
(4) Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen…"
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 9/2006, sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Laut § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG).
b)Als erwiesen angenommener Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Bf. Lenkerin des am 28.3.2025 zum Zeitpunkt der Beanstandung abgestellten Kraftfahrzeuges mit dem im Straferkenntnis genannten behördlichen Kennzeichen war. Nicht in Streit gezogen wird zudem der Abstellort zum Deliktszeitpunkt. Im Ergebnis bezweifelt die Behörde auch nicht mehr, dass die Abstellung des Tatfahrzeuges im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person erfolgte, die Inhaberin eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ist. Schließlich geht der Magistrat auf Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses davon aus, dass der Bf. aufgrund der "grundsätzlich nachvollziehbaren Angaben, weshalb der Ausweis im Fahrzeug hinterlegt war", eine vorsätzliche Verwendung des Ausweises nicht vorzuwerfen ist.
Die Verfahrensparteien stimmen außerdem überein, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkorgan weder ein Parkschein eingelegt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert und auch kein Parkausweis für Behinderte gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten KFZ deponiert war. Gegenteiliges wurde von der Bf. selbst nie behauptet und zeigen auch die seitens des Meldungslegers angefertigten Fotos nicht. So räumt die Bf. selbst ein, etwas sei scheinbar "unabsichtlich auf den Ausweis gerutscht".
Aufgrund dieser - auf den Angaben der Bf. und der Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt basierenden - Sachverhaltsfeststellung steht außer Zweifel, dass die Bf. den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Dem eindeutigen Wortlaut der der hier relevanten Gesetzesbestimmungen (§ 6 Parkometerabgabeverordnung iVm. mit § 29b Abs. 4 StVO) zufolge hat nämlich der Ausweisinhaber oder die einen Ausweisinhaber befördernde Person den Ausweis beim Parken mehrspuriger Kraftfahrzeuge hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut sichtbar anzubringen, um die Befreiung von der Parkometerabgabe zu erfüllen.
Weil eine gesetzeskonforme Kennzeichnung im Beschwerdefall nicht erfolgt ist, konnte die Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung gelangen, sodass für das Abstellen des KFZ in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten gewesen wäre.
Bei der gegebenen Sachlage sind zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bf. an der Verwaltungsübertretung gar kein Verschulden trifft, hervorgekommen. Hätte doch die Verpflichtung bestanden, sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen, insbesondere damit, dass der Ausnahmetatbestand des § 6 Parkometerabgabeverordnung nur bei einer ordnungsgenäßen Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 zum Tragen kommt. Es war daher von zumindest fahrlässigem Verhalten und damit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.
Allerdings erachtet das Bundesfinanzgericht das Verschulden der Bf. als so gering, dass mit einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG das Auslangen gefunden werden kann. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist das kumulative Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat.
So ist es gegenständlich der Bf. nicht darauf angekommen, sich der Entrichtung der Parkgebühr zu entziehen, zumal das Vorhandensein eines gültigen Parkausweises für Behinderte betreffend die beförderte Person nachweislich dokumentiert worden ist. Es ist der Bf. daher lediglich vorzuwerfen, dass dieser zum Tatzeitpunkt nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben - gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe deponiert worden ist. Damit bleibt aber das von der Bf. zu verantwortende Tatverhalten deutlich hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt des ihr angelasteten Verkürzungstatbestandes zurück, weshalb das Verschulden der Bf. als nur geringfügig zu werten ist.
Unter weiterer Bedachtnahme darauf, dass bei entsprechender Kennzeichnung im gegenständlichen Fall gar keine Parkometerabgabe angefallen wäre und der Bf. kein finanzieller Vorteil und dem Magistrat kein finanzieller Nachteil entstanden ist, können die Folgen der Übertretung durchaus als unbedeutend eingestuft werden.
Da sohin die Voraussetzungen des§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG gegeben waren, konnte von einer Bestrafung der Bf. abgesehen werden. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, zumal die Bf. dadurch zur künftigen Rechtsbefolgung angehalten werden soll.
c)Öffentliche mündliche Verhandlung
Gegenständlich wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Letztlich wurde die zunächst beantragte mündliche Verhandlung auch zurückgezogen.
d)Kosten des Beschwerdeverfahrens
Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war. Der Bf. hat daher auf Grund der teilweise stattgebenden Entscheidung keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.
Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 52 Abs. 9 VwGVG von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten. Da der erstinstanzlich getroffene Strafausspruch aufgehoben worden ist, entfällt auch die Verpflichtung des Bf. zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens des Magistrates.
Der Bf. hat daher insgesamt keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.
e)Nichtzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall schon deshalb nicht erfüllt, weil keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG thematisiert und im Übrigen nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH abgewichen worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16. Jänner 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden