Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der Bf, Bf-Adr, vertreten durch die N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Schubertstraße 68, 8010 Graz, vom 14.12.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17.11.2021 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, insoweit er Umsatzsteuer 05/2018 sowie Dienstgeberbeitrag 06/2018 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2018 betrifft, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er Umsatzsteuer 05/2018 betrifft, aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er Dienstgeberbeitrag 06/2018 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2018 betrifft, abgeändert.
Die Beschwerdeführerin haftet gemäß § 9 Abs. 1 BAO für Dienstgeberbeitrag 06/2018 der X-GmbH im Betrag von 241,11 € und für Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2018 der X-GmbH im Betrag von 24,11 €.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin der X-GmbH.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom TT.07.2018 wurde über die GmbH das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet (siehe Ausdruck Ediktdatei [OZ 11]).
Am 30.07.2018 verbuchte die Abgabenbehörde die Umsatzsteuer 05/2018 aufgrund einer Selbstberechnung am Abgabenkonto der GmbH (Lastschrift: 37.441,33 €) und verrechnete sie großteils mit einem nach dem Fälligkeitstag am 18.07.2018 entstandenen Guthaben.
Am 01.08.2018 verbuchte die Abgabenbehörde den Dienstgeberbeitrag 06/2018 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2018 aufgrund einer Selbstberechnung am Abgabenkonto der GmbH (Lastschriften: 4.690,64 € und 469,06 €).
Am 16.10.2018 meldete die Abgabenbehörde ua. die Umsatzsteuer 05/2018 im Betrag von 14.199,74 € sowie den Dienstgeberbeitrag 06/2018 im Betrag von 4.690,64 € und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2018 im Betrag von 469,06 € als Forderungen im Sanierungsverfahren an.
Am 05.10.2018 schränkte die Abgabenbehörde diese Forderungen im Sanierungsverfahren aufgrund von Tilgungen auf 11.259,89 € (Umsatzsteuer 05/2018) sowie 3.719,51 € (Dienstgeberbeitrag 06/2018) und 371,95 € (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2018).
Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom TT.12.2018 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben (siehe Ausdruck Insolvenzdatei [OZ 11]).
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 11.02.2019 erfolgte eine Neufassung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft.
In der Folge entrichtete die GmbH 75 % der im Sanierungsplan festgesetzten Beträge.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom TT.01.2021 wurde über die GmbH der Konkurs eröffnet (siehe Ausdruck Insolvenzdatei [OZ 80]) und die GmbH infolgedessen aufgelöst.
Am 27.01.2021 meldete die Abgabenbehörde ua. die Umsatzsteuer 05/2018 im (gemäß § 156a IO wiederaufgelebten) Betrag von 2.814,97 € sowie Dienstgeberbeitrag 06/2018 im (gemäß § 156a IO wiederaufgelebten) Betrag von 929,87 € und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2018 im (gemäß § 156a IO wiederaufgelebten) Betrag von 92,98 € als Forderungen im Konkursverfahren an (siehe das Schreiben in OZ 72).
Mit Beschluss vom TT.12.2021 (OZ 78) genehmigte das Insolvenzgericht im Konkursverfahren die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters mit der Quote 8,586926 % (siehe Ausdruck Insolvenzdatei [OZ 80]). De facto betrug die Quote 8,730759 %; siehe E-Mail des Insolvenzverwalters [OZ 82/1]).
Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom TT.01.2022 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben (siehe Ausdruck Insolvenzdatei [OZ 80]) und wenig später die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht.
Mit Beschluss vom TT.06.2022 (OZ 24) genehmigte das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit dem Sanierungsverfahren einen Nachtragsverteilungsentwurf des Insolvenzverwalters (Quote 1,131581 %).
Mit Beschluss vom TT.03.2023 (OZ 25) genehmigte das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit dem Sanierungsverfahren einen weiteren Nachtragsverteilungsentwurf des Insolvenzverwalters (Quote 0,081429 %).
Mit Beschluss vom TT.12.2023 (OZ 81) genehmigte das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren einen Nachtragsverteilungsentwurf des Insolvenzverwalters (Quote 0,218167 %).
Mit Vorhaltschreiben vom 09.06.2021 (OZ 16) teilte die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin (noch vor Aufhebung des Konkurses) mit, dass beabsichtigt sei, sie wegen Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der GmbH zur Haftung für die hier entscheidungsgegenständlichen Abgaben (insgesamt 73.778,12 €) heranzuziehen. Dabei forderte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin für diese Abgaben (ausgenommen Lohnsteuer) unter Rechtsfolgenhinweis zum Nachweis der "Gleichbehandlung" des Abgabengläubigers mittels 1) einer Auflistung aller Gläubiger/innen der GmbH (auch der zur Gänze befriedigten) vom 17.10.2016 bis zum 16.07.2018 einschließlich der Zahlungsfristen, 2) einer Auflistung aller Gläubiger/innen der GmbH (auch der zur Gänze befriedigten) mit Forderungen (einschließlich der Zahlungsfristen), welche vor dem 17.10.2016 fällig geworden sind und bis zu diesem Tag nicht entrichtet wurden, 3) einer Auflistung aller Gläubiger/innen der GmbH (auch der zur Gänze befriedigten) mit Forderungen (einschließlich der Zahlungsfristen), welche nach dem 16.07.2018 fällig geworden sind und bis zu diesem Tag nicht entrichtet wurden, 4) einer Auflistung aller Gläubiger/innen im Zeitraum vom 17.10.2016 bis zum 16.07.2018 auf einzeln anzuführende Forderungen der Gläubiger/innen entsprechende geleistete Zahlungen (Quoten, Zahlungsbeträge und Zahlungszeitpunkte), 5) einer Auflistung aller im Zeitraum vom 17.10.2016 bis zum 16.07.2018 jeweils verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld / Kassenbestand, Kontoauszüge, offene Forderungen) der GmbH einschließlich der einzelnen Verfügbarkeitszeitpunkte sowie 6) einer Auflistung aller Gläubiger/innen vom 17.10.2016 bis zum 16.07.2018, wie viel jeder der einzelnen Gläubiger/innen von den verfügbaren liquiden Mitteln bedient wurde (prozentuell).
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.11.2021 (OZ 1) zog die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin (noch vor Genehmigung der Schlussrechnung und des Verteilungsentwurfes des Insolvenzverwalters sowie vor Aufhebung des Konkurses) ua. zur Haftung für die hier entscheidungsgegenständlichen Abgaben der GmbH heran und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin "keine Nachweise über eine Gläubigergleichbehandlung in nachvollziehbarer Weise erbracht" habe (Seite 3). Eine "zweifelsfreie dauerhafte und gänzliche Uneinbringlichkeit bei der Beschwerdeführerin als potentielle Sekundärschuldnerin (habe) aktuell nicht festgestellt werden" können (Seite 4).
Mit Schreiben vom 14.12.2021 (OZ 2) erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde bei der Erlassung des Bescheides der Beschwerdeführerin keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verfahren zu äußern, eingeräumt habe. Die Abgabenbehörde habe der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung gewährt, die noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe um Aktenabschrift gebeten. Bis dato sei der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Aktenabschrift zugekommen. Den Beschwerdeführervertreter habe kurz vor Ende der Rechtsmittelfrist lediglich eine kryptische Mitteilung erreicht, wonach er eine Mitteilung nachreichen möge, warum die Akteneinsicht erforderlich sei. Es sei offensichtlich, dass einerseits die Beschwerdeführerin nicht gehört und andererseits auch dem Beschwerdeführervertreter die Akteneinsicht verwehrt worden sei (Seite 5). Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht vorbringen können, dass die Abgabenbehörde den Bescheid zu einem Zeitpunkt, zu dem noch ein weiteres Konkursverfahren über die GmbH, beim Landesgericht anhängig gewesen sei, erlassen habe, sodass überhaupt nicht habe feststehen können, in welcher Höhe die Ausfälle tatsächlich stattgefunden hätten, da ihr die entsprechenden Quotenzahlungen aus diesem noch gar nicht hätten zugekommen sein können. Dementsprechend werde der Bescheid ohnehin ersatzlos zu beheben und die Quotenzahlung aus dem Verfahren abzuwarten sein. Die Beschwerdeführerin habe aber insgesamt auch bedingt durch die Wirrungen der vorherrschenden Corona-Pandemie bzw. das noch nicht abgeschlossene Konkursverfahren die bezughabenden Unterlagen und Zahlen, welche dazu geeignet seien, die Beschwerdeführerin freizubeweisen, noch nicht ausheben, auswerten und vorlegen können (Seite 6). Die belangte Behörde übersehe, dass die von der Beschwerdeführerin geführte Firma erst durch die Fälligstellung der gesamten Finanzierungslinie der damaligen Hausbank zahlungsunfähig geworden sei, sodass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt habe, entsprechend Einfluss zu nehmen und die Zahlungsunfähigkeit mehr oder weniger unverhofft eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich noch liquide Mittel in Höhe von 99.926,50 € auf dem Firmenkonto der Primärschuldnerin befunden. Tatsächlich sei "die Beschwerdeführerin" daher erst mit Fälligstellung der gesamten Finanzierungslinie mit Schreiben vom 10.07.2018 zahlungsunfähig gewesen. Bis dahin habe die Beschwerdeführerin nach bestem Wissen und Gewissen die offenen Forderungen bedient, sodass es zu keiner Benachteiligung der Abgabenbehörde gekommen sei. Dadurch sei erwiesen, dass sie die der Primärschuldnerin zur Verfügung gestandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die Abgabenschuldigkeit somit im Verhältnis nicht schlechter als andere Verbindlichkeiten behandelt habe, wodurch eine Haftung der Beschwerdeführerin für die nach dem auch von dem Insolvenzverwalter festgestellten Zeitpunkt der Insolvenz entstandenen Abgabenverbindlichkeiten jedenfalls ausscheide. Auch seien Teile der von der Beschwerdeführerin geforderten Abgabenverbindlichkeiten erst am TT.07.2018 - sohin sieben Tage vor Insolvenzeröffnung - fällig geworden, sodass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt, gar keine Möglichkeit mehr gehabt habe, diese Abgabenverbindlichkeiten (Zeile 12-15 der Aufstellung auf Seite 3) zu bedienen. Daher ergebe sich, dass diese Beträge in Höhe von 26.263,49 € "denkunmöglich schuldhaft nicht bezahlt" worden seien. Es verbleibe nach diesem Abzug bestenfalls ein relevanter Betrag von 47.514,63 € (Seite 7). Damit sei auch spätestens zum vom Insolvenzverwalter festgestellten Zeitpunkt der Nachweis erbracht, dass lediglich so geringe Mittel übrig gewesen seien, dass hier keinerlei Zahlung mehr möglich gewesen wäre, sodass eben auch nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich schuldhaft gehandelt habe (Seite 7-8). Lediglich aus advokatorischer Vorsicht werde auch ausdrücklich die Verjährung hinsichtlich der dort angeführten Beträge eingewandt. Beweis: *) beizuschaffende Akten des Landesgerichtes Leoben zu ***AZ1*** und zu ***AZ2***; *) Einvernahme der Beschwerdeführerin; *) weitere Beweise Vorbehalten. Schließlich sei die Beschwerdeführerin, die nach Beendigung ihrer Geschäftsführungstätigkeit vorerst als Angestellte gearbeitet habe und zwischenzeitig am 10.12.2021 arbeitslos geworden sei, "anhand" ihrer finanziellen Lage auch gar nicht in der Lage, die festgestellte Summe zu bedienen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines persönlichen Schicksalsschlages auch nicht mehr arbeitsfähig und befindet sich seit längerer Zeit in Therapie. Derzeit sei keine Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin in Sicht. Anfang nächsten Jahres werde sich die Beschwerdeführerin auch in stationäre Therapie begeben, sodass die offene Forderung höchstwahrscheinlich uneinbringlich sein werde (Seite 8). Beweis: *) Einkommenssteuerbescheide der Beschwerdeführerin; *) ausgefülltes Formular EV 7 (Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse); *) ; *) weitere Beweise vorbehalten. Zusammenfassend sei das Ermittlungsverfahren nicht nur aufgrund des Ausbleibens der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Verletzung des Parteiengehörs sowie weiterer essentieller Verfahrensrechte grob mangelhaft geblieben, sondern sei auch von der Abgabebehörde zukommenden Ermessen nicht richtig Gebrauch gemacht worden, da auch auf die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin in keiner Weise Rücksicht genommen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Beischaffung der bezughabenden Insolvenzakte beim Landesgericht Leoben zu Aktenzeichen ***AZ1*** und ***AZ2*** und nach Beischaffung der Akten, anhand der Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde den Sachverhalt nochmals eingehend zu prüfen bzw. ihr im allfällig abzuführenden Beschwerdevorentscheidungsverfahren die Möglichkeit einzuräumen, nochmals Stellung beziehen zu können, wenn nicht ohnehin ohne weitere Beweisaufnahmen den Ausführungen der Beschwerdeführerin gefolgt werden werde (Seite 9).
Mit Schreiben vom 27.08.2024 (OZ 27) brachte der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigter Steuerberater die Bescheidbeschwerde zu den hier entscheidungsgegenständlichen Abgaben ergänzend vor, dass für die Lohnabgaben und die angeführte Umsatzsteuer 05/2018 jeweils für jene Monate, in welchen die Lohnabgaben und die Umsatzsteuer 05/2018 fällig gewesen sei, eine Aufstellung der Verbindlichkeiten, der verfügbaren Mittel und der tatsächlichen Zahlungen erstellt worden sei. Aus den angefertigten Aufstellungen für die relevanten Monate sei erkennbar, welche Beträge für die Lohnabgaben und Umsatzsteuer 05/2018 tatsächlich zu bezahlen gewesen wären und es sei den Aufstellungen auch zu entnehmen, welche Beträge für die angeführten Lohnabgaben und die Umsatzsteuer 05/2018 tatsächlich bezahlt worden seien. Den Aufstellungen lägen die Buchhaltungen der relevanten Monate, das Bankkonto und das Steuerkonto der GmbH zu Grunde (Seite 1-2). Für die Lohnabgaben Juni 2018 (fällig im Juli 2018) und die Umsatzsteuer Mai 2018 (ebenfalls fällig im Juli 2018) überreiche man die Aufstellung C1 bis C8 (4 Seiten), welche die Verbindlichkeiten per 01.07.2018 ausweise und darstelle, welche Beträge im Juli 2018 an das Finanzamt zu zahlen gewesen wären und welche Beträge im Juli 2018 an das Finanzamt Österreich tatsächlich geleistet worden seien. Der Gegenüberstellung jener Beträge, welche für die Lohnabgaben 06/2018 und die Umsatzsteuer 05/2018 im Juli 2018 zu bezahlen gewesen wären und jenen Beträgen, die für die vorgenannten Abgaben tatsächlich gezahlt worden seien, sei zu entnehmen, dass für die Lohnabgaben 06/2018 und die Umsatzsteuer 05/2018 ein Betrag in der Höhe von 185,48 € zu wenig an das Finanzamt Österreich bezahlt worden sei. Im Umfange von 185,48 € liege tatsächlich ein schuldhaftes Verhalten vor. Unter Hinweis auf das von der Finanzbehörde anzuwendende Ermessen gemäß § 20 BAO erscheine es nicht zweckmäßig und billig, für 185,48 € einen Haftungsbescheid auszufertigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2025 (OZ 3) wies die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab. Nach kurzen (hier nicht relevanten) Ausführungen zu den Vorwürfen betreffend die behauptete Verwehrung von parteiengehör und der Akteneinsicht führte die Abgabenbehörde betreffend die hier entscheidungsgegenständlichen Abgaben zur Begründung im Wesentlichen aus, dass mit Zustellung des Haftungsvorhaltes bzw. des Haftungsbescheides im Jahr 2021 jedenfalls unterbrechungswirksame Amtshandlungen durchgeführt worden seien; somit könne eindeutig festgestellt werden, dass für keine (auch jüngere Abgabenschuldigkeiten) der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten die Verjährung gemäß § 238 BAO eingetreten sei (Seite 4). Zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides sei bereits der Umstand aktenkundig gewesen, dass die Beschwerdeführerin zum Kreis der gesetzlichen Erben aus der Verlassenschaft nach ihrer verstorbenen Tochter zähle. Mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses sei dieser Umstand auch "rechtswirksam" geworden. Ebenso aktenkundig sei bereits der potenzielle Umfang der Verlassenschaft gewesen, im Wesentlichen habe es sich um die Liegenschaften KG ***KG*** ***Ort*** EZ ***EZ 1*** (Einfamilienhaus) und KG ***KG*** ***Ort*** EZ ***EZ 2*** (Grundstück) gehandelt. Beide Liegenschaften seien 2017/2018 (also nur wenige Monate vor Insolvenzeröffnung) von der Beschwerdeführerin nach Erreichen der Volljährigkeit ihrer Tochter an diese mittels Übergabevertrag übertragen worden; aus Sicht der Abgabenbehörde könnten beide Liegenschaften unzweifelhaft als werthaltig beurteilt werden (Seite 4). In der Beschwerde seien nun zwar Unterlagen und Darstellungen beigebracht worden. Diese entsprächen aber nicht den dargestellten Anforderungen. Im Wesentlichen fehlten die Darstellungen der einzelnen Forderungen nach Fälligkeit bzw. deren Entrichtung, die Darstellung bzw. Aufschlüsselung der verfügbaren Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen und deren tatsächliche Verwendung. Weiters seien in den beigebrachten Aufstellungen Kredite und Bankverbindlichkeiten mit deren gesamten Summen (und nicht mit den monatlichen Raten) in die Quotenberechnung aufgenommen worden. Die beigebrachten Unterlagen seien daher in keinster Weise geeignet, eine etwaige Gleichbehandlung der "Gläubigerinnen" darzulegen bzw. sei es der Abgabenbehörde unmöglich, aus diesen Unterlagen die geforderte Gleichbehandlung nachzuvollziehen (Seite 6).
Mit Schreiben vom 12.03.2025 (OZ 5 und OZ 6) beantragte der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Steuerberater die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht. Als Nachweis der Richtigkeit unserer Ausführungen übermittle man die Kontenausdrucke der betreffenden Bank- und Kassakonten (Seite 2). Aus der Aufstellung sei eindeutig ersichtlich, dass die GmbH (auch) im Kalendermonat Juli 2018 jeweils massiv negative Banksalden und außerordentlich kleine Kassenbestände ausgewiesen, sohin insgesamt über keine liquiden Mittel verfügt habe. Aus der Judikatur des VwGH sei eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den betreffenden Monaten keine abgabenrechtliche Pflicht verletzt habe, da die GmbH in den betreffenden Monaten über gar keine liquiden Mittel verfügt habe. Da es sich bei den gegenständlichen Bankkonten augenscheinlich um sogenannte Kontokorrentbankkonten gehandelt habe, sei die Beschwerdefüherin als Geschäftsführerin der GmbH auch nicht verpflichtet, diesen Kontokorrentrahmen für die Bezahlung von Abgabeschulden zu erweitern bzw. voll auszunutzen, da die Judikatur des VwGH eindeutig bestätige, dass der Vertreter zur Entrichtung fälliger Abgaben keine Kredite aufnehmen und/oder ausweiten müsse. Diese Judikatur des VwGH sei ohne jeden Zweifel in der Weise zu interpretieren, dass ein Vertreter die Gesellschaft ausschließlich für den Zweck der Entrichtung fälliger Abgaben nicht weiter verschulden müsse. Eine Erweiterung bzw. weitere Ausnutzung eines Kontokorrentrahmens hätte für die GmbH aber jedenfalls eine weitere faktische Verschuldung bedeutet, da sich dadurch tatsächlich höhere Bankschulden angehäuft hätten und die dadurch resultierende weitere Zinsbelastung die Bankschulden noch weiter gestiegen wären. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich unter Einhaltung der Bestimmungen der Insolvenzordnung bei Ausdehnung des Kreditrahmens oder in Inanspruchnahme des Kontokorrentrahmens zum Zwecke der Bezahlung von Abgaben eine Gläubigerbevorzugung zugunsten des Finanzamtes ergeben hätte. Gläubigerbevorzugungen seien aber strafbar. Das Finanzamt sei nicht berechtigt, von der Beschwerdeführerin die Durchführung strafbarer Handlungen zu verlangen. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin als Vertreterin der GmbH keine abgabenrechtliche Pflicht nach § 9 BAO verletzt und sei sohin die Ausfertigung des Haftungsbescheides "wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften" tatsächlich rechtswidrig (Seite 3). Entgegen den Bestimmungen des § 93 BAO, welcher die Abgabenbehörde verpflichte, eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für ihre Entscheidung zu geben, teile das Finanzamt lapidar mit, dass die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht tauglich seien, die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 BAO zu verantworten habe. Die Abgabebehörde begründe ihre Aussage nicht in einer schlüssig und nachvollziehbaren Weise (Seite 4). Anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen könne präzise beurteilt werden, dass die Beschwerdeführerin die Abgabenbehörde bei den von ihr getätigten Zahlungen, dies im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten, nicht schlechter gestellt habe als die anderen Gläubiger. Die Richtigkeit sei den Beilagen und dem Steuerkonto zu entnehmen, die allesamt als Beilagen zur ergänzenden Begründung vom 27.08.2024 dem Finanzamt zur Verfügung gestellt worden sei (Seite 4). Ergänzend sei festzuhalten, dass die Annahme des Finanzamtes, dass bei einem Bankkredit nicht der gesamte aushaftende Saldo eine Verbindlichkeit darstellt, sondern die fälligen Raten die Verbindlichkeit seien, eine "gesetzwidrige durch nichts zu rechtfertigende" Annahme darstelle. Laut Ritz/Koran, , § 9 Rz 11 habe der Vertreter die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Die tatsächliche Schuld sei entgegen der rechtswidrigen Annahme des Finanzamtes aber nicht die Rate eines Kredites, sondern vielmehr das gesamte aushaftende Obligo eines Kredites. Augenscheinlich sei das Finanzamt in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmung des , welcher auch gemäß §§ 5 und 6 (Maßgeblichkeitsprinzip) zwingend steuerrechtlich anzuwenden sei (Seite 4). Demzufolge sei für die Berechnung der prozentualen Verhältnismäßigkeit das aushaftende Obligo eines Kredites heranzuziehen und dies habe die Beschwerdeführerin in gesetzeskonformer Weise tatsächlich getan und dies gehe aus den übermittelten Beilagen in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise klar hervor (Seite 4). Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Lohnsteuerschuld für Juni 2018 in der Höhe von 10.517,01 €, der Dienstgeberbeitrag für Juni 2018 in der Höhe von 4.690,64 € und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Juni 2018 in der Höhe von 469,06 €, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 15.676,71 € als Schuld am 16.07.2018 tatsächlich gar nicht entstanden sei, da die Löhne und Gehälter im Juni 2018 gar nicht mehr ausbezahlt worden, sondern im Juni 2018 nur Vorschüsse in der Höhe von 450 € (200€ und 250€) an Mitarbeiter zur Auszahlung gelangt seien (Seite 4-5). Dies deshalb, da die GmbH im Juni 2018 ein Sanierungsverfahren beantragt habe, daraus folgend im Juni 2018 gar keine Zahlungen mehr habe leisten dürfen und ob der Beantragung ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden sei. Als Nachweis für die Richtigkeit unserer Ausführungen überreiche man den historischen Firmenbuchauszug vom 25.01.2023 und weise insbesondere auf die Eintragung 4 (gelb markiert) auf Seite 2 hin. Des Weiteren überreiche man als Nachweis das Konto 3575 für den Zeitraum 01.06.2018 bis einschließlich 30.06.2018 dem zu entnehmen sei, dass unabhängig von den vorgenannten 450 € im Juni 2018 keine Gehaltszahlungen geleistet worden seien (Seite 5). Das Finanzamt vergesse darauf hinzuweisen, dass mit Beschluss vom TT.01.2021 das Konkursverfahren über die GmbH eröffnet worden sei. Seit diesem Zeitpunkt hätten sich alle Unterlagen, welche für eine Vorhaltbeantwortung für die Beschwerdeführerin notwendig gewesen wären, schon längst beim Masseverwalter befunden. Der Masseverwalter sei nicht bereit gewesen, der Beschwerdeführerin Unterlagen für deren eigene Verfahren zur Verfügung zu stellen und die sei Beschwerdeführerin demzufolge ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen, den Vorhalt zu beantworten (Seite 5).
Mit Schreiben vom 20.05.2025 (OZ 33) brachte der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Steuerberater beim Bundesfinanzgericht eine Vorlageerinnerung ein.
Mit Vorlagebericht vom 20.06.2025 (OZ 41) legte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde zur Entscheidung vor. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht den Anforderungen an einen Liquiditätsstatus im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprächen. Der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung durch eine detaillierte rechnerische Darstellung sei von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden. Ein Nachweis, dass überhaupt keine liquiden Mittel vorhanden gewesen seien, liege nicht vor. Bei der Lohnsteuer sei die Einrede der nicht ausreichenden finanziellen Mittel sowie eine Verschuldensentkräftung bereits aus materiell-rechtlichen Gründen ausgeschlossen, weil das materielle Recht geradezu an den Sachverhalt der nicht ausreichenden Mittel anknüpfe und insoweit "vorsorge", dass diesfalls die Lohnsteuer von einem entsprechenden niedrigeren Betrag in der Weise zu berechnen sei, dass die zur Auszahlung gelangenden Löhne soweit zu vermindern seien, dass diese und die davon zu berechnenden Lohnsteuerbeträge in den "zur Verfügung stehenden Mitteln" Deckung finden könnten.
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schreiben der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft vom 22.10.2025 (OZ 113) zurückgenommen.
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden ( § 80 Abs. 1 BAO).
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können ( § 9 Abs. 1 BAO).
Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vS 22.09.1999, 96/15/0049).
Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung (VwGH vS 22.09.1999, 96/15/0049).
Eine Uneinbringlichkeit infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretenen auferlegten Pflichten iS des § 9 Abs. 1 BAO ist nach der Rechtsprechung des VwGH etwa dann gegeben, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat (VwGH 21.03.1995, 95/14/0034).
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (VwGH vS 22.09.1999, 96/15/0049).
Es obliegt dem Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag unter Einbeziehung der auf dem Konto der Hausbank eingegangenen Beträge bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (VwGH 28.09.2004, 2001/14/0176).
Die vorhandenen, allenfalls zur vollständigen Bedienung aller Gläubiger nicht ausreichenden Mittel sind in einer Liquiditätsaufstellung darzustellen (VwGH 23.03.2010, 2010/13/0042).
Der Vertreter hat eine nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (vgl. VwGH 27.09.2012, 2009/16/0181).
Der Vertreter hat eine Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (vgl. VwGH 22.04.2015, 2013/16/0208).
Der aufgrund eines Sanierungsplans teilweise eingetretene Schuldnachlass bei der GmbH hat keinen Einfluss auf die Haftung gemäß § 9 BAO (keine Akzessorietät der Haftung: vgl. VwGH vS 22.09.1999, 96/15/0049, und die darauf gestützte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Juni 2018 hat die GmbH Löhne ausbezahlt (wie aus den von vorgelegten Bankunterlagen hervorgeht; siehe Punkt 3 des Schreibens der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft vom 25.09.2025 [OZ 92/1], wonach am 15.06.2018 die Löhne für den Kalendermonat Mai 2018 in der Höhe von EUR 47.045,97 vom obgenannten Bankkonto AT** **** **** **** 8788 überwiesen worden seien).
Die Haftungsbeträge für Dienstgeberbeitrag 06/2018 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2018 ergeben sich aus den dem BFG vorgelegten Unterlagen und Berechnungen und der daraus vom BFG festgestellten Quote von 5,14 % (liquide Mittel zu Gesamtverbindlichkeiten, wobei die liquiden Mittel gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2004, 2001/14/0176, unter Einbeziehung der auf dem Konto der Bank eingegangenen Beträge berechnet wurden). Die Umsatzsteuer 05/2018 wurde durch ein nach dem Fälligkeitstag entstandenes Guthaben am Abgabenkonto quotendeckend getilgt.
Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 zur Haftung für die im Jahr 2018 fällig gewordene Abgaben herangezogen wurde, war das Recht auf Einhebung dieser Abgaben schon deshalb nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist aufgrund § 238 Abs. 1 BAO fünf Jahre (nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist) beträgt.
Die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für Abgaben der GmbH ist im Hinblick auf ihr Alter (Jahrgang 1981) und mögliches zukünftiges Einkommen und Vermögen (allenfalls auch im Erbweg zurückfließendes Liegenschaftsvermögen) zweckmäßig. Die Heranziehung zur Haftung im Jahr 2021 kurz vor bzw. nach Beendigung des Insolvenzverfahrens der GmbH für im Jahr 2018 fällig gewordene Abgabe bewirkt keine überlange Verfahrensdauer, zumal - auch wenn die Beschwerdevorlage verzögert war - eine diesbezüglich rasche Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht erfolgt ist. Relevante gegen die Heranziehung zur Haftung sprechende Billigkeitsgründe wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Über die Bescheidbeschwerde, insoweit sie die anderen Abgaben des Haftungsbescheides betrifft, hat das Bundesfinanzgericht bereits vorher mit Erkenntnis vom 16.09.2025, RV/2100725/2025, und mit Erkenntnis vom 20.10.2025, RV/2100781/2025, entschieden. Somit wurde über alle Haftungsbeträge abgesprochen und die Bescheidbeschwerde ist zur Gänze erledigt.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 23. Oktober 2025
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