Eine Berufsausbildung ist von einer Berufsausübung zu unterscheiden (vgl. zur Abgrenzung der Berufsausbildung von der Berufsausübung VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004, mwN). Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 5 lit. b FamLAG 1967 kann eine Berufsausbildung nicht mit einer Berufsausübung gleichgesetzt werden. Dass der Gesetzgeber entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung die Haushaltszugehörigkeit von Kindern, die am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausbildung eine Zweitunterkunft bewohnen, fingieren wollte, ist nicht ersichtlich (siehe dazu ErlRV 114 BlgNR 14. GP 4; vgl. auch StenProt 9.6.1976, 26. Sitzung des Nationalrats 14. GP 2277, wonach Zweitunterkünfte in der Nähe einer "Betriebsstätte" sowie ua Kinder im ländlichen Raum, die weit weg vom Wohnort "einen Beruf ausüben", von dieser Bestimmung erfasst sein sollen).
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