IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer 2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in weiterer Folge der Bf) reichte am 09.02.2022 seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ein und beantragte darin die Berücksichtigung von Kosten als außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Behinderung. Es wurden pauschale Freibeträge für eine Diätverpflegung aufgrund von Zuckerkrankheit und für das eigene Kfz wegen Körperbehinderung begehrt. Des Weiteren gab der Bf an, dass ihm im Jahr 2020 unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung in Zusammenhang mit seiner Behinderung in Höhe von Euro 10.590,38 erwachsen sind.
Mit Vorhalt vom 01.08.2022 wurde der Bf von der Abgabenbehörde aufgefordert eine Kostenaufstellung und Nachweise (Belege) für die beantragten außergewöhnlichen Belastungen vorzulegen sowie ein aktuelles Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zum Nachweis seiner Behinderung zu übermitteln.
Mittels Eingabe vom 11.08.2022 teilte der Bf dem Finanzamt mit, dass er sich derzeit nur sporadisch an seinem Wohnort aufhalte, da er Genesungsaufenthalte absolviere, welche noch mehrere Monate andauern. Die angeforderten Unterlagen könne er daher erst Ende November 2022 übermitteln. Eine Kostenaufstellung sei bereits mit der Einkommensteuererklärung bei der Behörde eingereicht worden. Das aktuelle Gutachten bezüglich seiner Behinderung sei unverändert und liege der Abgabenbehörde bereits vor. Zudem sei die Übersendung von persönlichen Gesundheitsdaten datenschutzrechtlich nicht legitim. Die unberechtigten und teilweise ungesetzlichen Anforderungen von Unterlagen durch das Finanzamt seien "schikanöse Frotzeleien".
Mit einem weiteren Vorhalt forderte die Abgabenbehörde den Bf am 26.08.2022 erneut auf eine Kostenaufstellung und Nachweise für die als außergewöhnliche Belastungen bekanntgegebenen Kosten vorzulegen. Der Bf wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ohne Vorlage dieser Unterlage eine Anerkennung der geltend gemachten Ausgaben grundsätzlich nicht möglich ist.
Am 30.08.2022 wurde von der ehemaligen steuerlichen Vertretung des Bf eine Kostenaufstellung der außergewöhnlichen Belastungen 2020 an die Abgabenbehörde übermittelt und wurde mitgeteilt, dass sich die der Aufstellung zu Grunde liegenden Belge beim Bf befinden.
Mit Vorhalt vom 14. September 2022 wurde der Bf von der Behörde ein drittes Mal aufgefordert Nachweise für die beantragen außergewöhnlichen Belastungen bis zum 07.10.2022 vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristverlängerung nicht gewährt werde. Der Vorhalt wurde vom Bf nicht beantwortet.
Mit Bescheid vom 11.01.2023 setzte die Abgabenbehörde die Einkommensteuer des Jahres 2020 fest. Die Freibeträge wegen eigener Behinderung sowie für eine Diätverpflegung und ein behindertengerechtes KFZ wurden darin zuerkannt, weitere außergewöhnliche Belastungen wurden nicht berücksichtigt. Am 17.01.2022 wurde durch das Finanzamt eine separate Bescheidbegründung erlassen.
Am 16.02.2023 reichte der Bf fristgerecht eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 ein und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass der Abgabenbehörde der Bescheid des Bundessozialamts zum Nachweis seiner Behinderung schon vorliege. Bereits seit Monaten seien auch seine eidesstattlichen Erklärungen aktenkundig, in welchen er seine körperlichen Einschränkungen aufzähle. Diese Einschränkungen seien auch eine klare Begründung für seine zusätzlichen Ausgaben und seien diese daher anzuerkennen. Im Zuge der Beschwerde wurden vom Bf keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 09.08.2023 brachte der Bf einen Vorlageantrag hinsichtlich der Einkommensteuer 2020 ein und brachte darin zusammengefasst vor, dass er die sogenannten Begründungen des Finanzamtes zur Nichtanerkennung seiner Kosten längst widerlegt habe. Es sei allen Ergänzungs- und Nachreichwünschen nachgekommen worden. Die beantragten Kosten seien daher als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 30.11.2023 zur Entscheidung vor. In ihrem Vorlagebericht beantragte die Abgabenbehörde die vollinhaltliche Abweisung der Beschwerde. Der Bf habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen zu den beantragten außergewöhnlichen Belastungen vorgelegt und auch den Zusammenhang mit seiner Behinderung nicht nachgewiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (der Bf) ist am am ***Bf1-Geb*** geboren und in ***Bf1-Adr***, wohnhaft. Der Hauptwohnsitz in ***Bf1-Ort*** besteht seit dem Jahr 2011 und ist auch aktuell aufrecht. Im Beschwerdejahr 2020 erzielte der Bf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vom ***AG1*** und vom ***AG2*** (Pensionseinkünfte). Des Weiteren erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Seit dem Jahr 2013 besteht beim Bf eine Behinderung im Gesamtgrad von 90 %, welcher sich laut Gutachten des Sozialministerium Service vom 15.11.2013 aus folgenden Erkrankungen ergibt:
Bei den Behinderungen des Bf handelt es sich um Dauerzustände, welche zu einer Gehbehinderung führen und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar machen. Aufgrund der funktionellen Einschränkungen ist der Bf nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet. Aufgrund der vorliegenden Diabeteserkrankung (festgestellte Behinderung von 20 %) benötigt der Bf eine Diätverpflegung.
Im Zuge seiner Einkommensteuererklärung 2020 beantragte der Bf die Berücksichtigung von Kosten iHv Euro 10.590,38 als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (somit im Zusammenhang mit seiner Behinderung). Laut einer vorgelegten Kostenaufstellung handelt es sich bei diesen Aufwänden im Wesentlichen um Fahrtkosten zu Ärzten, Therapien, Kuren und Apotheken sowie um Arzt-, Therapie- Kur- und Medikamentenkosten. Trotz mehrfacher Aufforderung wurden hinsichtlich dieser Kosten keine Nachweise oder sonstige Unterlagen vorgelegt. Die vom Bf als außergewöhnliche Belastungen beantragte Kosten wurden weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Diese können nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem durch die Abgabenbehörde vorgelegten Akt, dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen des Bf sowie der eingeholten Auskünfte des Sozialministeriumservice, welche dem Gericht bereits im Zuge eines Vorverfahrens übermittelt wurden (ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.11.2013, RV/4100171/2019).
Die Feststellungen zur Behinderung des Bf ergeben sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice vom 15.11.2013 inklusive händischer Zusatzeintragung bezüglich der vorliegenden Diabeteserkrankung.
Die im Jahr 2020 erzielten Einkünfte des Bf ergeben sich aus Lohnzetteln (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und aus der eingereichten Abgabenerklärung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Diese stehen zwischen den Verfahrensparteien unstrittig fest.
Hinsichtlich der als außergewöhnlichen Belastungen beantragten Kosten ist auszuführen, dass die Abgabenbehörde gemäß § 115 Abs 1 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und grundsätzlich von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, welche für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Nach § 119 Abs 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben.
Kann dem Abgabenpflichtigen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (ua VwGH 30.4.2003, 98/13/0119; 28.5.2008, 2006/15/0125) und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl VwGH 25.3.1992, 90/13/0295; 27.5.1998, 97/13/0051; 28.5.2008, 2006/15/0125). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (VwGH 14.9.1988, 86/13/0150). Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027).
Will ein Steuerpflichtiger Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, hat er somit in diesem Zusammenhang selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl ua VwGH 24.09.2008, 2006/15/0120; 10.08.2005, 2001/13/0191; 22.02.2001, 98/15/0123). Die bloße Behauptung von Kosten durch den Abgabepflichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Diese Pflicht zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung von außergewöhnliche Belastungen trifft jeden Abgabepflichtigen, unabhängig von seinem beruflichen Umfeld. Dass der Bf vor seiner Pensionierung als Arzt tätig war und über eine medizinische Ausbildung verfügt, entbindet diesen nicht von dieser Verpflichtung.
Im gegenständlichen Fall wurde der Bf durch die Abgabenbehörde mehrmals aufgefordert Nachweise für die als außergewöhnliche Belastungen beantragten Kosten vorzulegen bzw diese glaubhaft zu machen.
Mittels Vorhalten vom 01.08.2022, 26.08.2022und 14.09.2022 wurde der Bf durch die Abgabenbehörde zur Unterlagenvorlage hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen aufgefordert. Er kam diesen Aufforderungen jedoch nicht nach und legte keine Dokumente zum Nachweis der beantragten Kosten vor. Auch im Zuge der Beschwerde und dem Vorlageantrag übermittelte der Bf keine Unterlagen. Schließlich wurde der Bf mit dem Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 30.11.2023, welchem Vorhaltcharakter zukommt (vgl Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar, § 265, Rz 11), über die mangelnde Nachweisführung bzw Glaubhaftmachung der als außergewöhnliche Belastungen beantragten Kosten informiert. Er reagierte jedoch nicht darauf und legte weiterhin keine Unterlagen vor.
Hinsichtlich von vorgebrachten, datenschutzrechtlichen Bedenken des Bf ist auszuführen, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Abgabenbehörde (und auch durch das Verwaltungsgericht) gemäß § 48d Abs 1 BAO zulässig ist, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art 9 Abs 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 (im Folgenden: DSGVO), durch eine Abgabenbehörde ist gemäß § 48d Abs 2 BAO zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Art 9 Abs 2 lit g DSGVO vorliegen. Mit der Bestimmung des § 48d Abs 2 BAO wird damit für Kosten einer Krankheit oder Behinderung die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogen Daten im Zuge eines Abgabenverfahrens normiert (vgl ErlRV 65 BlgNR 26. GP, S 56). Zudem unterliegen sowohl Bedienstete des Finanzamtes als auch des Verwaltungsgerichts der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO. Die Nichtvorlage von Unterlagen aufgrund von datenschutzrechtlichen Bedenken kann Seitens des Gerichts daher nicht nachvollzogen werden.
Zusammengefasst wurde der Bf mehrmals zur Vorlage von Nachweisen für seine beantragten außergewöhnlichen Kosten ersucht, kam diesen Aufforderungen jedoch nicht nach. Sämtliche als außergewöhnliche Belastungen angeführte Kosten wurden weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und liegen hierfür keine Unterlagen vor. Die angeführten Kosten können somit vom Gericht nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Eine solche Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung ist gemäß § 34 Abs 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Nach § 34 Abs 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen näher geregelten Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen, wie im gegenständlichen Fall, von mehr als Euro 36.400,00 grundsätzlich 12% des Einkommens vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen.
§ 35 Abs 1 EStG 1988, soweit im Beschwerdefall relevant, lautet: Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung (…), und erhält der Steuerpflichtige keine pflegebedingte Geldleistung, so steht ihm jeweils ein Freibetrag gemäß Abs 3 leg cit zu.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind nach § 35 Abs 2 EStG 1988 durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die Feststellung der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) ist bindend vom Sozialministeriumservice zu treffen und wird durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen. Der Entscheidung der Abgabenbehörde ist dabei grundsätzlich die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung zugrunde zu legen (vgl VwGH 21.12.1999, 99/14/0262).
Im gegenständlichen Fall liegt dem Gericht ein Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 15.11.2013 vor, wonach bei dem Bf aufgrund mehrerer Erkrankungen ein dauerhafter Behinderungsgrad in Höhe von 90 % vorliegt. Unter anderem wird darin bestätigt, dass auch die Erkrankung Diabetes mellitus vorliegt und daraus ein Behindertengrad von 20 % resultiert.
Gemäß § 35 Abs 3 EStG 1988 wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 85 % bis 94 % jährlich ein Freibetrag von Euro 837,00 gewährt. Dieser Freibetrag steht den Bf im gegenständlichen Fall aufgrund der nachgewiesenen Behinderung von 90% zu und wurde dies auch bereits durch die Abgabenbehörde im Einkommenssteuerbescheid 2020 rechtsrichtig berücksichtigt.
Laut § 35 Abs 5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrages (§ 35 Abs 3 EStG 1988) auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs 6 EStG 1988). Allerdings können gemeinsam mit dem Pauschbetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988 die in den §§ 2 bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, genannten Mehraufwendungen berücksichtigt werden (vgl Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 35, Rz 47 [Stand 1.6.2024, rdb.at]).
Gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel einer Behinderung iSd § 35 Abs 1 EStG 1988 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. In diesem Zusammenhang kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat. Eine Behinderung liegt nach § 1 Abs 2 der Verordnung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt. Bei dem Bf liegt wie oben ausgeführt ein festgestellter Grad der Behinderung von 90 % vor.
Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, sind ua Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids in Höhe von Euro 70,00 monatlich zu berücksichtigen. Der Abzug des Diätpauschalbetrages ohne Selbstbehalt erscheint möglich, wenn die innere Krankheit zu einer Steigerung des bestehenden Ausmaßes der Körperbehinderung auf zumindest 25 % führt (vgl Müller, SWK 1997, S 644). Liegt insgesamt eine mindestens 25 %ige Behinderung vor, genügt es jedoch für den Entfall des Selbstbehalts, wenn der Anteil der Behinderung wegen des die Diät erfordernden Leidens mindestens 20 % iSd Einschätzungsverordnung oder der Richtsatzverordnung beträgt (vgl Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 35, Rz 13). Im gegenständlichen Fall liegt eine Gesamtbehinderung von 90 % vor, wobei durch das Bundessozialamt aufgrund der Diabeteserkrankung ein Behindertengrad von 20 % festgestellt wurde. Nach der oben zitierten Literatur ist somit anhand der festgestellten prozentualen Behinderungen des Bf ein Pauschalbetrag für seine Diabeteserkrankung für das Jahr 2020 in Höhe von Euro 840,00 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dieser wurde auch bereits durch die Abgabenbehörde rechtsrichtig anerkannt.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von Euro 190,00 monatlich zu berücksichtigen. Dem Gutachten des Sozialministerium Service vom 15.11.2013 ist zu entnehmen, dass beim Bf eine Gehbehinderung vorliegt und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Laut den Daten der Finanzverwaltung liegt hierfür auch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 vor. Dem Bf ist daher aufgrund seiner Behinderung der gegenständliche Pauschalbetrag in Höhe von Euro 2.280,00 für das Jahr 2020 als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und wurde dies auch bereits vom Finanzamt berücksichtigt.
Hinsichtlich der weiteren durch den Bf als außergewöhnliche Belastungen beantragten Kosten ist nochmals auszuführen, dass ein Steuerpflichtiger, welcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will, in diesem Zusammenhang selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl VwGH 24.09.2008, 2006/15/0120, mwN). Der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt, hat daher selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (ua VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191).
Begehrt eine Partei, wie im vorliegenden Fall, die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes aufgrund behinderungsbedingter Mehraufwendungen, muss darüber hinaus der ursächliche und unmittelbare Zusammenhang der Behandlungskosten mit der Behinderung, sohin die Zwangsläufigkeit der Behandlungskosten im Hinblick auf die Behinderung, zweifelsfrei nachgewiesen werden (vgl zB VwGH 18.5.1995, 93/15/0079; VwGH 28.5.1997, 96/13/0110; VwGH 26.9.2000, 99/13/0190). Aus dem klaren Wortlaut des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, ("…Aufwendungen für Heilmittel ...sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen") geht eindeutig hervor, dass diese anhand von Unterlagen (Belegen) nachgewiesen werden müssen. Eine Glaubhaftmachung reicht in diesem Fall nicht aus.
Ein Rechtsanspruch auf den Abzug außergewöhnlicher Belastungen besteht nur bei Vorliegen aller rechtsverbindlich normierten Voraussetzungen. Eine bloße Behauptung von Ausgaben ist für die Berücksichtigung von Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben nicht hinreichend. Ein Fehlen von Nachweisen liegt in der Sphäre des Bf und trifft seine Beweislast.
Wie bereits oben im Zuge der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Bf für die von ihm als außergewöhnlichen Belastungen beantragten Kosten trotz mehrfacher Aufforderung überhaupt keine Nachweise vorgelegt bzw hat er diese Kosten auch nicht glaubhaft gemacht. Diese beantragten außergewöhnliche Belastungen ohne jeglichen Nachweis sind somit weder mit noch ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Zusammengefasst wurde der Einkommensteuerbescheid 2020 von der Abgabenbehörde rechtsrichtig erlassen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Notwendigkeit eines Nachweises bzw einer Glaubhaftmachung von als außergewöhnliche Belastungen beantragten Kosten sowie der Nachweis eines Zusammenhangs mit einer bestehenden Behinderung ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen und der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Die Frage, ob im gegenständlichen Fall ein entsprechender Nachweis bzw eine Glaubhaftmachung hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen erbracht wurde, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 8. Juli 2025