Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht, betreffend der Beschwerde vom 18. Juli 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf) vom 8. Juli 2020 betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO bezüglich der Umsatzsteuerbescheide 2012, 2013, 2014 und 2015, der Körperschaftsteuerbescheide 2012, 2013, 2014 und 2015, der Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 01-12/2013, 01-12/2014 und 01-12/2015, der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2012 und 2013 und der Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 2/2016, 3/2016, 5/2016, 6/2016, 7/2016, 9/2016 und 10/2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Bei der Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in weiterer Folge kurz die Bf) handelte es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche im Jahr 1999 gegründet wurde und bis zum 27.06.2023 unter den Namen ***Bf1-NameAlt*** firmierte.
Im Jahr 2018 wurde bei der Bf eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG abgeschlossen. Gegenstand der Betriebsprüfung waren die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer der Jahre 2012 bis 2015. Für das Jahr 2016 wurde eine Nachschau durchgeführt. Von der Abgabenbehörde wurden im Rahmen der Prüfung insbesondere nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, welche aus verbuchten Schein- bzw Deckungsrechnungen resultierten, festgestellt. Im Zuge der Schlussbesprechung am 04.10.2018 akzeptierte die Bf sämtliche Prüfungsfeststellungen und gab einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht für sämtliche auf Grundlage der durchgeführten Außenprüfung zu erlassende Abgabenbescheide ab.
Am 12.10.2018 wurden in weiterer Folge auf Basis der Betriebsprüfungsergebnisse Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie Körperschaftsteuer 2012 und 2013, Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2012-2015, Haftungsbescheide aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gemäß § 93 EStG für die Zeiträume 01-12/2012, 01-12/2013, 01-12/2014 sowie 01-12/2015 und Bescheide zur Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 02/2016, 03/2016, 05/2016, 06/2016, 07/2016, 09/2016 und 10/2016 erlassen. Sämtliche Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Am 26.08.2019 stellte die Bf binnen Jahresfrist einen Antrag gemäß § 299 Abs 1 BAO auf ersatzlose Aufhebung von sämtlichen auf Grundlage der Außenprüfung am 12.10.2018 erlassenen Bescheiden, da sich der Spruch dieser Bescheide teils aus formalen, teils aus materiellen Gründen als nicht rechtsrichtig erweise.
Mit Bescheid vom 08.07.2020 wurde der Antrag auf Aufhebung der Bescheide gemäß § 299 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen.
Am 18.07.2020 erhob die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 08.07.2020. Inhaltlich wurde dem Grunde nach die Begründung des Erstantrags wiederholt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2020 wurde die Beschwerde von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen.
Am 25.09.2020 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 30.03.2021 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 14.12.2023 wurde über das Vermögen der Bf das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolgedessen aufgelöst. Im Zuge des Insolvenzverfahrens stellte die Masseverwalterin die Masseinsuffizienz des Unternehmens fest. Im Jahr 2024 wurde die Bf vom Amt für Betrugsbekämpfung als Scheinunternehmen qualifiziert (eingetragen im Firmenbuch am 07.05.2024). Mit Beschluss des ***Gericht 1*** vom 13.08.2024 wurde der Konkurs nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.08.2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache mit Wirksamkeit am 01.09.2024 in die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 5001 des Bundesfinanzgerichts übertragen.
Am 09.05.2025 wurde die Bf gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.
Seitens des Gerichtes wurde anhand einer Abfrage des Abgabenkontos der Bf festgestellt, dass auf diesem ein Betrag in Höhe von Euro ***Betrag-F*** fällig ist und ein Betrag von Euro ***Betrag-A*** ausgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 24.11.2025 bestätigte das Finanzamt die Eintragungen am Abgabenkonto und gab bekannt, dass die am 12.08.2018 festgesetzten und im gegenständlichen Fall strittigen Abgaben in einer Gesamthöhe von Euro ***Mehrergebnis-BP*** ausgesetzt und bis dato nicht entrichtet wurden.
Die Gesellschaftsstruktur der Bf und die Löschung der GmbH im Firmenbuch am 09.05.2025 aufgrund Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG sind dem Firmenbuch zu entnehmen. Ebenso sind die Beschlüsse des ***Gericht 1*** im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren und die Eintragung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung in diesem öffentlichen Register ersichtlich. Die Massenunzulänglichkeit im Konkursverfahren wird im Bericht der Masseverwalterin vom 04.03.2024 ausdrücklich festgestellt.
Die Ergebnisse der im Jahr 2018 abgeschlossenen Betriebsprüfung sind dem Bericht über die Außenprüfung und der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 04.10.2018 zu entnehmen. Der von der Bf hinsichtlich der aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide abgegebene Rechtsmittelverzicht wurde in einer weiteren Niederschrift am 04.10.2018 festgehalten.
Der Abgabenrückstand der Bf ist auf deren Abgabenkonto ersichtlich und wurden diese Beträge vom Finanzamt bestätigt. Ebenso wurde von der Abgabenbehörde bekanntgegeben, dass die im gegenständlichen Fall strittigen Abgabenbeträge ausgesetzt und bis dato nicht entrichtet worden sind.
Die Bf wurde am 09.05.2025 gemäß § 40 FBG aufgrund von Vermögenslosigkeit amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht. Es ist daher die Rechtsfrage zu klären, ob und wenn ja, welche Konsequenzen damit für das anhängige Beschwerdeverfahren verbunden sind.
Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit im Abgabenverfahren die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt. Die Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH besteht daher so lange fort, als noch Abwicklungsbedarf besteht. Dies ist dann der Fall, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind und diese Festsetzung zu einem Aktivvermögen der gelöschten GmbH führen kann, etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugssteuern oder Vorsteuern (vgl ua VwGH 30.05.2023, Ra 2023/16/0047; VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 unter Verweis auf OGH 22.04.2014, 7 Ob 55/14k).
Abwicklungsbedarf und somit Parteifähigkeit besteht trotz bereits erfolgter Löschung im Firmenbuch ferner, wenn eine Abgabe bereits entrichtet wurde und in einem Abgaben- oder Beschwerdeverfahren ein möglicher Rückforderungsanspruch und somit eine etwaige Forderung geltend gemacht wird (VwGH 24.02.2011, 2007/15/0112; VwGH 01.03.2018, Ra 2015/16/0074).
An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide können daher bei bestehendem Abwicklungsbedarf grundsätzlich rechtswirksam ergehen (VwGH 26.02.2003, 98/17/0185; VwGH 28.06.2007, 2006/16/0220; VwGH 24.02.2011, 2007/15/0112; VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Gleiches gilt für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.
Im gegenständlichen Fall wurden die streitgegenständlichen Abgabenforderungen in Höhe von summiert Euro ***Mehrergebnis-BP*** bis dato nicht entrichtet. Zudem besteht am Abgabenkonto der Bf ein Gesamtrückstand (inklusive ausgesetzter Beträge) in Höhe von Euro ***Gesamtrückstand***. Somit würde selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten Bf führen. Weder die Bf noch in weiterer Folge deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben lukrieren.
Mangels Aktivvermögen gilt die Bf somit gemäß § 40 Abs 1 FBG mit deren Löschung im Firmenbuch als aufgelöst, sie ist demnach mit 09.05.2025 (der Tag des Vollzuges der amtswegigen Löschung im Firmenbuch) als vollbeendet anzusehen (vgl VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Ab diesem Zeitpunkt mangelt es der Bf demgemäß auch an der Rechtsfähigkeit iSd des § 79 BAO.
An eine rechtsunfähige bzw nicht mehr existente Person gerichtete als Bescheid intendierte Erledigungen entfaltet keine Rechtswirkung (vgl ua VwGH 22.6.2001, 2001/13/0051; 28.11.2007, 2004/15/0131).
Diese Prämissen vorausgeschickt zeigt sich sohin im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid, dass diesem zwar Bescheidcharakter zukommt, jedoch die Rechtspersönlichkeit der vermögenslosen Bf durch die amtswegige Löschung im laufenden Verfahren untergegangen ist. Das Beschwerdeverfahren ist bei derartigen Konstellationen einzustellen (ua BFG 22.9.2023, RV/7103881/2018; 2.9.2024, RV/7101101/2019). Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (vgl VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Wegen der fehlenden Möglichkeit, eine Rechtsmittelentscheidung der Bf gegenüber rechtswirksam zu erlassen, hat dieser Beschluss nur an die Amtspartei zu ergehen.
Anzumerken ist, dass für das erkennende Gericht keinerlei Veranlassung besteht, eine Kuratorenbestellung gemäß § 82 Abs 1 BAO beim zuständigen Gericht zu initiieren. Diese setzt ein handlungsunfähiges, aber rechtsfähiges Steuersubjekt voraus. Die Rechtsfähigkeit hat die vermögenslose Bf jedoch mit der Löschung im Firmenbuch verloren, sodass die Anwendungsvoraussetzungen für eine gerichtliche Kuratorenbestellung nicht vorliegen.
Nach der Bestimmung des § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird. Da in der Bundesabgabenordung die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nicht ausdrücklich vorgesehen ist, § 274 Abs 3 BAO aber normiert, dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die in dieser Bestimmung angeführten Formalentscheidungen zu erfolgen haben, liegt eine planwidrige Lücke vor, die durch das erkennende Gericht in analoger Anwendung der Bestimmung des § 274 Abs 3 BAO zu schließen war. Von der beantragten mündlichen Senatsverhandlung war daher abzusehen (siehe ua Ritz/Koran BAO8 zu § 274 Rz 11; Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, § 274, 762; BFG 13.10.2022, RV/7103174/2017).
Auf Basis der obigen Ausführungen war das Beschwerdeverfahren somit mittels Beschluss einzustellen. In analoger Anwendung des § 272 Abs 4 BAO obliegt die Einstellung des Beschwerdeverfahrens im gegenständlichen Fall dem Berichterstatter.
Der Beschluss ergeht mangels Zustellungsmöglichkeit an die Beschwerdeführerin nur an die Amtspartei.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung folgt der oben zitierten, einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Februar 2026
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