Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 24.5.2024 reichte die beschwerdeführende Partei über FinanzOnline eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2023 ein. Neben Werbungskosten und dem Familienbonus wurde die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 7.6.2024 ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung diverser Unterlagen, ua die Rechnungen und Zahlungsnachweise in Kopie der Sonder(Pflege) -Schule bzw der Behindertenwerkstätte. Weiters wurde um Information betreffend die Art der Schule, die dortige Verpflegung, die Unterbringung und die Dauer des Aufenthalts ersucht.
Die beschwerdeführende Partei übermittelte mit Schreiben vom 14.7.2024 diverse Unterlagen iZm mit den geltend gemachten Kosten.
Mit Bescheid vom 30.7.2024 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2023 iHv € 9.351,00 fest, wobei diverse beantragte Aufwendungen iZm der Ausbildung der Töchter nicht berücksichtigt wurden.
Mit Schreiben vom 6.8.2024 brachte die beschwerdeführende Partei ein sonstiges Anbringen über FinanzOnline ein. gegen den Einkommensteuerbescheid ein und ersuchte um nochmalige Überprüfung der Ankerkennung der Kosten für die auswärtige Berufsausbildung für die Tochter. Dieses Schreiben wurde als Beschwerde gewertet.
Weiters ergänzte die beschwerdeführende Partei die Beschwerde insoweit, dass im Einkommensteuerbescheid 2023 eine "falsche vorhergehende Festsetzung von 6453,00 €" eingetragen sei.
Die beschwerdeführende Partei brachte die Beschwerde inkl. Ergänzung erneut am 23.8.2024 in Papierform ein.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 20.9.2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, den Nachweis zu erbringen, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Weiters wurde die Vorgehensweise iZm Einkommensteuervorauszahlung seitens der Behörde erläutert, dass nämlich keine, wie von der beschwerdeführenden Partei behauptete falsche Festsetzung vorliege.
Mit elektronischem Antwortschreiben vom 23.9.2024 beantwortete die beschwerdeführende Partei den Vorhalt vom 20.9.2024 und führte wie folgt aus:
"Hallo, zur 1. Frage wg Pauschbetrag für auswärtige Berufslausbildung: das günstigste und schnellste öffentl. Verkehrsmittel vom Wohnort zur Ausbildungsstätte ist die Linie 260+Obus Linie 3. Laut der App der ***X***er Verkehrsbetriebe beträgt die reine Fahrzeit von Linie 260 --54 Minuten / 34 Haltestellen die reine Fahrzeit vom Obus L3 -- 6 Minuten / 3 Haltestellen Gesamt reine Fahrzeit beträgt It. Verkehrsapp --60 Minuten In der Praxis ist aber davon auszugehen das eine reine Fahrzeit von 60 Minuten aus diversen Gründen nicht einzuhalten ist und die Fahrzeit eine längere ist. 2.Frage: Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, wurde mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 , datiert vom 06. November 2023 eine Einkommensteuer von € 8130,00.- festgelegt!!! Die Nachforderung betrug damals € 1677,00 und wurde von mir gänzlich an das Finanzamt überwiesen!!! Aus meinem Steuerkonto geht hervor ,das ich aus diesem Grund eine monatliche Überweisung von € 750.- an das Finanzamt leiste !!! Bitte überprüfen Sie Ihre Unterlagen, da Sie mit falschen Zahlen im Ergänzungsschreiben agieren !!!"
Mit Schreiben vom 27.9.2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei zur Erläuterung des Vorbringens den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2022 und den Fahrplan für der betroffenen Buslinie.
Mit Schreiben vom 16.10.2024 rügte die beschwerdeführende Partei die an sie ergangene Mahnung und ersuchte um "rasche und zufriedenstellende Antwort und Richtigstellung des Einkommensteuerbescheides 2023".
Mit Schreiben vom 22.10.2024 führte die beschwerdeführende Partei über FinanzOnline folgendes aus:
"Der Einkommensteuerbescheid von 2023 wurde immer noch nicht korrigiert, eine Mahnung wurde von Seiten des Finanzamtes ausgestellt. Wann wird der Bescheid richtiggestellt ?"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.1.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde ausführlich dargelegt, weshalb der beantragte Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung für die Tochter nicht gewährt werden könne. Weiters wurde detailliert ausgeführt und erläutert, dass es sich bei dem Betrag von € 6.453,00 um den Einkommensteuervorauszahlungsbetrag 2023 handle, der auf dem Vorauszahlungsbescheid 2022 fuße. Weiters wurde auf das mit dem zuständigen Team Abgabensicherung geführte Telefongespräch und die übermittelten Unterlagen hingewiesen.
Mit Schreiben vom 10.1.2025 ersucht die beschwerdeführende Partei um Zusendung der kompletten Buchungen für das Steuerkonto für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024.
Mit Schreiben vom 27.1.2025 reichte die beschwerdeführende Partei erneut Beschwerde gegen den Steuerbescheid vom 30.7.2024 über den Einkommensteuerbescheid 2023 ein. Begründend wurde ausgeführt, die Nachforderung vom Bescheid 2022 sei komplett bezahlt worden, die nunmehrige Nachforderung sei unrichtig.
Mit Schreiben vom 25.5.2025 (eingelangt am 27.5.2025) brachte die beschwerdeführende Partei ein Erinnerungsschreiben des Beschwerdebriefes ein.
Die belangte Behörde wertete die Beschwerde als Vorlageantrag und legte die Beschwerde mit den dazugehörigen Aktenteilen am 30.7.2025 dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit Schreiben vom 18.11.2025 übermittelte die beschwerdeführende Partei über FinanzOnline die Beschwerde erneut zur Bearbeitung.
Die belangte Behörde übermittelte das Schreiben am 2.2.2026 dem Bundesfinanzgericht.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich an der Adresse ***Bf1-Adr*** wohnhaft und arbeitet als Arbeitnehmer bei der in Deutschland ansässigen ***Z*** GmbH.
Die beschwerdeführende Partei ist verheiratet.
Die am ***123*** geborene Tochter ***T*** wohnt an der Adresse der beschwerdeführenden Partei und besuchte von September 2023 bis Juni 2024 das Ausbildungszentrum ***Ausbildung***, ***Adr***. Das Schulgeld betrug € 150,00 pro Monat.
Die Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsort beträgt weniger als 80 km. Die tägliche Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort beträgt weniger als 60 Minuten.
Mit Bescheid vom 6.7.2022 wurde die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2022 und Folgejahre iHv € 6.453,00 festgesetzt.
Gem § 167 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Aktenteilen und dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung sowie den Erhebungen des Bundesfinanzgerichts.
Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Tochter und der Ausbildungsstätte ***X*** ist insbesondere der Berechnung und der ausführlichen Begründung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen und wurden von der beschwerdeführenden Partei im Vorlageantrag nicht widersprochen.
Laut Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes bestehen zwischen ***U*** und ***X*** im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Verkehrsverbindungen:***U*** Ortsmitte - ***X*** Hauptbahnhof (***124***)05:49 - 06:37 48 Minuten14:24 - 15:12 48 Minuten
***X*** Hauptbahnhof - ***U*** Ortsmitte17:06 - 18:03 57 Minuten
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
1. Aufwendungen für eine Berufsausbildung
Gem § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Beurfsausbildung berücksichtigt.
Zufolge § 2 Abs 1 der zu dieser Bestimmung erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (im Folgenden mit "Verordnung Berufsausbildung eines Kindes" abgekürzt), BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 bzw. BGBl. II Nr. 37/2018, gelten "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort … dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt".
Gem § 2 Abs. 2 der Verordnung Berufsausbildung eines Kindes gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach Verordnungen gemäß § 26 Abs 3 StudFG, BGBl Nr 305/1993 idF BGBl I Nr 50/2016, zeitlich noch zumutbar ist. Die genannten Verordnungen sind aufgrund des statischen Verweises zur steuerlichen Beurteilung des Einzugsbereiches heranzuziehen.
Die Regelung gilt in gleicher Weise auch für Schüler und Lehrlinge.
Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, wird die Gemeinde ***U*** taxativ in der Verordnung des BMF aufgezählt und kann der Studienort ***X*** kann innerhalb einer Stunde erreicht werden (vgl § 4 der Verordnung zu § 26 Abs 3 StudFG, BGBl Nr 605/1993 idF BGBl II Nr 249/2016).
Beim "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" iSd § 2 Abs 1 der Verordnung muss es sich - ungeachtet dessen, ob der Auszubildende dieses auch tatsächlich benutzen kann - um ein solches handeln, welches während des Tages Verkehrsverbindungen mit einer Fahrtdauer von höchstens einer Stunde sicherstellt. Aus der Zusammenschau von Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz der Verordnung ergibt sich aber, dass die "tägliche Fahrt" maßgeblich ist. Die Zumutbarkeit ist somit nur gegeben, wenn an jedem Tag, an dem die Ausbildungsstätte aufgesucht werden muss, eine solche Verkehrsverbindung (mit einer Fahrtdauer von je höchstens einer Stunde) besteht (vgl VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0104).
Sowohl nach der Verordnung Berufsausbildung eines Kindes als auch nach den Verordnungen zu § 26 Abs 3 StudFG idF BGBl I Nr 50/2016 ist der Nachweis zulässig, dass trotz Nennung in einer Verordnung zu § 26 Abs. 3 StudFG idF BGBl I Nr 50/2016 die Fahrzeit länger als eine Stunde beträgt. Ein Nachweis wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht erbracht.
Ist der Studienort (nicht die Ausbildungsstätte) innerhalb von 60 Minuten erreichbar, steht der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nicht zu.
Dabei reicht es auf Grund § 26 Abs 3 StudFG, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Auch sind Wartezeiten vor Beginn bzw. nach Beendigung des Unterrichts bei der Berechnung der Fahrtzeit nicht zu berücksichtigen. Da die Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl 624/1995, - ebenso wie das StudFG - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt, ist nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Unter Wohnort im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 ist die jeweilige Ortsgemeinde (Art. 115 B-VG) zu verstehen (vgl Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Rz 68 (Stand 1.2.2025, rdb.at). Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw beendet wird. Die Wegzeiten von und zu der zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde zur und von der Ausbildungsstätte sind ebenso wie jene in der Wohnortgemeinde von und zu der Wohnung außer Ansatz zu lassen. Die Studie des Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum StudFG zu Grunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei der Hauptbahnhof in ***X*** als Aus- bzw. Einstiegsstelle herangezogen wurde (vgl zu § 26 StudFG VwGH 16.6.1986, 85/12/0247; VwGH 14.12.2007, 2004/10/0161; VwGH 26.1.2012, 2011/15/0168; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Rz 71 (Stand 1.2.2025, rdb.at).
Für die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt ist daher nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit im Einzelfall maßgeblich, sondern die typische, übliche Fahrzeit zwischen den Gemeinden.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Strecke zwischen der zentralen Haltestelle der Wohnsitzgemeinde und jener der Ausbildungsgemeinde in beiden Richtungen an Werktagen in weniger als einer Stunde zurückgelegt werden kann.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist im Beschwerdefall von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes auszugehen und das Beschwerdebegehren daher als unbegründet abzuweisen.
2. Anrechnung der Einkommensteuervorauszahlung
Hinsichtlich des Vorbringens des "falsch ausgestellten Steuerbescheides vom 30.7.2024" ist folgendes auszuführen:
Gem § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.
Der Spruch des Bescheides ist die Willenserklärung der Behörde, sein normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Inhalt (VwGH 19.12.2024, Ra 2023/15/0040)
Gem § 198 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Nur der Spruch eines Bescheids ist der Rechtskraft fähig, daher kann nur der Spruch (Teile des Spruchs) Anfechtungsgegenstand sein.
Die im Einkommensteuerbescheid angeführte Passus "bisher war vorgeschrieben…6.453,00 €" ist kein Spruchbestandteil und kann daher nicht angefochten werden.
Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die "bisherige Vorschreibung" iHv Euro 6.453,00 dem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2022 vom 5.7.2022 zu Grunde liegt. Mit diesem Bescheid wurden die Vorauszahlungen (und nicht die schlussendlich festgesetzte Einkommensteuer) für 2022 und Folgejahre iHv Euro 6.453,00 festgesetzt. Für das Jahr 2023 wurde die Vorauszahlung - wie gesetzlich vorgesehen - um 4% erhöht.
Der Steuerpflichtige hat gem § 45 EstG 1988 auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a EstG 1988 Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Die Vorauszahlungen sind gem § 45 Abs 2 EstG 1988 zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei regelmäßige Zahlungen auf ihr Abgabenkonto vorgenommen. Die für das Jahr 2023 vorgeschriebenen Vorauszahlungen wurden vierteljährlich auf dem Abgabenkonto verbucht und mit den Zahlungen gegenverrechnet.
Mit Bescheid 2023 vom 30.7.2024 wurde die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2023 iHv Euro 9.351,00 festgesetzt.
Die mit Bescheid vom 5.7.2022 festgesetzte, verbuchte und von der beschwerdeführenden Partei entrichtete Einkommensteuervorauszahlung wurde auf die schlussendlich mit Bescheid festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
Die Differenz von bisher für das Jahr 2023 vorgeschriebener Einkommensteuer (Einkommensteuervorauszahlung) und von der belangten Behörde festgesetzten Einkommensteuer betrug Euro 2.898,00 und wurde dieser Unterschiedsbetrag auf das Konto verbucht und schlussendlich mit weiteren Zahlungen der beschwerdeführenden Partei gegenverrechnet.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Salzburg, am 17. Februar 2026
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