Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Februar 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2023 bis September 2024 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
A. Rückforderungsbescheid, Beschwerde, Ersuchen um Auskunft
Mit Bescheid vom 12.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag für jeweils den Zeitraum 11/2023 bis 09/2024 zurückzuzahlen. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich auf EUR 2.757,60, wobei ein Betrag von EUR 2.023,80 auf die Familienbeihilfe und ein Betrag von EUR 733,80 auf den Kinderabsetzbetrag entfällt. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Im Überprüfungsschreiben von Oktober 2023 gaben Sie den Studienbeginn mit Oktober 2023 bekannt. Laut Ihren Angaben wurde die Untauglichkeit bereits im September 2023 festgestellt. Der Termin zur Musterung stand einer Ablegung der Aufnahmeprüfung nicht entgegen.
Der frühestmögliche Beginn für ein Studium wäre somit Oktober 2023 gewesen. Zusätzlich wäre laut Homepage der Universität auch ein Studienbeginn im Sommersemester 2024 möglich gewesen.
Zu ***Sohn***:
Was ist eine Berufsausbildung?
Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet.
Der frühestmögliche Zeitpunkt einer Berufsausbildung wird nach objektiven Kriterien beurteilt. Wird eine angestrebte Ausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, besteht für die Zeit zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Mit Schreiben vom 18.02.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin gegen den obig angeführten Rückforderungsbescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Für das Bachelor-Studium Psychologie ist eine Aufnahmeprüfung erforderlich. Diese fand für den Studienbeginn Oktober 2023 im August 2023 statt. Mein Sohn hätte am 8. September 2023 seinen Termin zur Stellung. Wir sind nicht davon ausgegangen, dass er untauglich sein könnte und haben damit gerechnet, dass er seinen Zivildienst zeitnah absolvieren würde.
Aus diesem Grund wäre es nicht sinnvoll gewesen, zur Aufnahmeprüfung im August anzutreten. Hätte er nämlich einen Studienplatz erhalten, hätte er diesen bei einer Einberufung ablehnen müssen. Möglicherweise hätte das negative Auswirkungen auf ein neuerliches Aufnahmeverfahren gehabt.
Bei der Stellung selbst wurde die Möglichkeit einer Untauglichkeit erwähnt. Deshalb sollten weitere Untersuchungen durchgeführt werden. Der Bescheid über die Untauglichkeit wurde dann am 23.1.2024 erstellt.
Selbst wenn bereits im September 2023 die Untauglichkeit festgestellt worden wäre, wäre ein Studienbeginn im Oktober 2023 bzw. auch im März 2023 nicht möglich gewesen, weil die Aufnahmeprüfung bereits im August 2023 stattfand. Ich bin daher der Ansicht, dass mein Sohn sein Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich im Oktober 2024, begonnen hat.
Mit Schreiben vom 26.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin durch das belangte Finanzamt um die Übermittlung von weiteren Unterlagen/Informationen zur Aufnahmeprüfung für das vom Sohn der Beschwerdeführerin angepeilte (und mittlerweile betriebene) Bachelorstudium Psychologie sowie den Termin der Musterung gebeten.
Mit Schreiben vom 04.03.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass die Musterung am 07.09.2023 stattgefunden hat und sich ihr Sohn somit nicht für das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Psychologie im August 2023 angemeldet habe. Die bei Ihrem Sohn durch die Stellungskommission festgestellte Untauglichkeit habe sich nach der Musterung als wahrscheinlich dargestellt, sei aber erst durch den Bescheid des Militärkommandos rechtskräftig geworden. Der Studienbeginn wäre im Falle einer bestandenen Aufnahmeprüfung im darauffolgenden Winter- oder Sommersemester gelegen, sodass ein Studienbeginn im Studienjahr 2023/2024 bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht möglich gewesen wäre. Ihr Sohn habe sich erst nach Erhalt des Bescheides über die Untauglichkeit für die Aufnahmeprüfung im August 2024 angemeldet.
Mit Schreiben vom 17.03.2025 wurde die Beschwerdeführerin durch das belangte Finanzamt um Mitteilung gebeten, wann der erste Stellungstermin des Sohnes der Beschwerdeführerin gewesen sei. Zudem wurde um Auskunft gebeten, wann - im Falle der Tauglichkeit - der Präsenz- oder Zivildienst zu absolvieren gewesen wäre, vor oder nach dem Studium?
Mit Schreiben vom 25.03.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der erste Musterungstermin am 07.09.2023 gewesen sei. Hinsichtlich Studienbeginn wurde ausgeführt, dass ein Studium während eines Präsenz- oder Zivildienstes nicht möglich sei. Es sei somit geplant gewesen, den Zivildienst - nach Feststellung der Tauglichkeit - ehestmöglich zu absolvieren.
B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2025 wurde die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Der frühestmögliche Zeitpunkt einer Berufsausbildung wird nach objektiven Kriterien beurteilt. Wird eine angestrebte Ausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, besteht für die Zeit zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ihr Sohn ***Sohn*** vollendete am ***Datum*** das 18. Lebensjahr. Laut eingereichtem Zeugnis legte er die Reifeprüfung am 06.06.2023 erfolgreich ab. Gemäß vorliegenden Unterlagen erfolgte die Ladung zur Stellung am 16.06.2023, der Musterungstermin war der 07.09.2023.
Die bescheidmäßige Feststellung der Untauglichkeit zur Leistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes erfolgte mit Bescheid vom 23.01.2024. Laut Ihren Angaben zeichnete sich jedoch schon im Jahr 2023 die Untauglichkeit ab. ***Sohn*** ist seit Oktober 2024 Student im Bachelorstudium Psychologie an der ***Uni***.
Für das Psychologiestudium ist zwingend ein Aufnahmeverfahren vorgesehen, dieses findet einmal jährlich im Spätsommer statt. In weiterer Folge ist jedoch der Studienbeginn sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Antritt zum Zivildienst auch erst nach Studienabschluss erfolgen hätte können. Ihr Sohn hätte zum Aufnahmetest im Sommer 2023 antreten können, da ein Studienbeginn auch im Sommersemester des betreffenden Studienjahres möglich gewesen wäre und sich laut Ihren Angaben die Untauglichkeit bereits abgezeichnet hatte.
Der frühestmögliche Studienbeginn war nicht im Oktober 2024, somit besteht für die Zwischenzeit kein Anspruch auf Familienleistungen für ***Sohn***.
Mit Schreiben vom 13.06.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde einleitend auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und ergänzend wie folgt ausgeführt:
Die Begründung, dass eine angestrebte Ausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde, ist nicht korrekt. Die Matura wurde von meinem Sohn im Juni 2023 absolviert.
Die Aufnahmeprüfung zu seinem Wunschstudium fand im August 2023 statt. Der Musterungs-/ Stellungstermin war am 07.09.2023. Nach Erhalt des Bescheides, welche man in der Regel direkt im Anschluss nach den Ergebnissen erhält, wäre unverzüglich ein Präsenzdienst angetreten worden.
Geeignete und offene Stellen wurden im Vorfeld recherchiert. Gemäß § 11 Absatz 1 des Hochschulgesetzes ist das Studium grundsätzlich so zu gestalten, dass es den Studierenden ermöglicht wird, ihre Studienzeit effizient zu nutzen und das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen.
Eine Unterbrechung des Studiums, insbesondere ohne triftigen Grund, kann den Studienverlauf erheblich verzögern und ist daher in der Regel nicht im Sinne der Studienordnung.
Des Weiteren hat die Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2024, AZ. 3 C 10.13) bestätigt, dass Studierende grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Studienleistung innerhalb der vorgesehenen Fristen zu erbringen, um den Studienfortschritt nicht zu gefährden.
lm vorliegenden Fall wurde es als sinnvoll erachtet, die Aufnahmeprüfung erst nach Abschluss des Zivildienstes durchzuführen, damit die volle Konzentration und Energie auf das Wunschstudium und den folgenden Ausbildungen gerichtet werden kann.
Die abgelegte Prüfung, im Falle der Tauglichkeit wäre wie bei einem, wie geplanten raschen Antritt einer Zivildienstelle, verfallen.
Es gibt zwar keine direkte gesetzliche Vorschrift, die explizit vorschreibt, dass der Zivildienst zuerst absolviert werden soll. Dennoch wird in den Regelungen des Zivildienstgesetz und der Verwaltungspraxis nahegelegt, den Zivildienst frühzeitig zu absolvieren.
Bei der Beantragung der Familienbeihilfe wurde diese gestrichen, obwohl bei nächster Gelegenheit die Aufnahmeprüfung absolviert wurde.
Das Finanzamt Österreich führte in seiner BVE folgendes aus:
"Die Bescheidmäßige Feststellung der Untauglichkeit zur Leistung des Präsenz-bzw. Zivildienstes erfolgte mit Bescheid vom 23.01.2024. Laut ihren Angaben zeichnete sich jedoch schon im Jahr 2023 die Untauglichkeit ab."
Da man die genauen Kriterien der Tauglichkeit nicht kennt, waren diese bis zu dem Musterungstermin nicht bekannt.
Bis zu Ausbruch der Corona-Pandemie war mein Sohn regelmäßig in einem sportlichen Verein aktiv. Diese sportliche Betätigung unterstreicht, dass mein Sohn zuvor körperlich fit war und keine Hinweise auf eine Untauglichkeit bestanden.
Die Untauglichkeit wurde erst beim dem Stellungstermin am 07.09.2025 seitens der Behörde in Betracht gezogen. Der Bescheid erfolgte erst nach Überprüfungen weiterer Termine mittels eines Arztes. Wäre vorher ein Verdacht auf Untauglichkeit seitens meines Sohnes in Betracht gezogen worden, hätte er sich der Aufnahmeprüfung unterzogen, da ein Beginn seines Wunschstudiums so früh wie möglich für ihn wichtig war.
Das Finanzamt Österreich führte in seiner BVE folgendes aus:
"Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Antritt zum Zivildienst auch erst nach dem Studienabschluss erfolgen hätte können."
Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-. Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B.: Studium und Matura) ist Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
Gesetzesgrundlage: §14 Abs. 1 und 2Zivieldienstgesetz 1986 (ZDG), §25 Abs. 1Z 4 Wehrgesetz 2001 (WG).
Das Finanzamt Österreich führte in seiner BVE folgendes aus:
"Ihr Sohn hätte zum Aufnahmetest im Sommer 2023 antreten können, da ein Studienbeginn auch im Sommersemester des betreffenden Studienjahres möglich gewesen wäre und sich laut ihren Angaben die Untauglichkeit bereits abgezeichnet hatte."
Die mögliche Untauglichkeit wurde erst von der Behörde am 07.09.2023 erstmals festgestellt, worauf nun Untersuchungen angeordnet wurden. Die Aufnahmeprüfung fand Ende August statt und war somit bereits vorbei.
Eine Untauglichkeit zum Bundesheer war vor dem Zeitpunkt nicht zu erwarten gewesen und es kann auch nur die zuständige Behörde eine vorliegende Untauglichkeit feststellen. Die Untauglichkeit wurde erst mit Bescheid vom 23.01.2024 festgestellt. Vor diesem Bescheid war noch nicht von einer endgültigen Untauglichkeit auszugehen. Aufgrund seiner jahrelangen sportlichen Betätigung im PSV bis zum Beginn der Pandemie, und den damit verbundenen Untersuchungen, kam die Feststellung der Untauglichkeit unerwartet. Es ist zu betonen, dass mein Sohn stehts, bemüht war, alle Voraussetzungen für die Absolvierung des Zivildienstes, auf die bestmögliche und unkomplizierteste Weise zu erfüllen.
Ich beantrage eine Entscheidung durch den Senat oder eine mündliche Verhandlung.
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 03.07.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Anschreiben vom 21.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin um Klarstellung gebeten, ob der im Vorlageantrag enthaltene Satz "Ich beantrage eine Entscheidung durch den Senat oder eine mündliche Verhandlung" als Antrag auf Entscheidung durch den Senat oder als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zu verstehen ist.
Mit Schreiben vom 28.10.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin klargestellt, dass sie die Entscheidung über ihre Beschwerde durch den Einzelrichter ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht beantragt.
Im Rahmen eines Telefonats vom 06.11.2025 wurde das belangte Finanzamt über den Inhalt des Schreibens vom 28.10.2025 informiert und um Auskunft gebeten, ob seitens des belangten Finanzamtes - im Hinblick auf die Tatsache, dass keine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache stattfinden wird - ein weiteres schriftliches Vorbringen erstattet wird. Dies wurde verneint.
Der Sohn der Beschwerdeführerin ist am ***GebDat*** geboren und hat somit am ***Datum*** das 18. Lebensjahr vollendet. Am 06.06.2023 hat der Sohn der Beschwerdeführerin die Reifeprüfung an einem Realgymnasium erfolgreich abgeschlossen.
Mit Schreiben des Militärkommandos Salzburg vom 16.06.2023 wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er sich am 07.09.2023 bei der Stellungskommission einzufinden habe. Mit Beschluss der Stellungskommission vom 23.01.2024 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin - nachdem er sich am 23.01.2024 den gemäß Wehrgesetz 2001 vorgesehenen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst unterzogen hat - für untauglich erklärt. Dass der Sohn der Beschwerdeführer als untauglich eingestuft werden könnte, hat sich erstmals im Zuge des Stellungstermines am 07.09.2023 abgezeichnet.
Der Sohn der Beschwerdeführerin hat sich erstmals für das Studienjahr 2024/25 zum Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Psychologie an der ***Uni*** angemeldet. Er hat die Aufnahmeprüfung am 27.08.2024 erfolgreich absolviert und das Studium mit dem Wintersemester 2024/25 begonnen.
Eine Anmeldung zum Aufnahmeverfahren für dieses Studium bereits für das Studienjahr 2023/24 hat der Sohn der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen. Die Anmeldung zum Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2023/24 hätte bis spätestens 14.07.2023 erfolgen müssen, die damit einhergehende Aufnahmeprüfung hätte am 22.08.2023 - und somit vor dem Termin bei der Stellungskommission und dem Beginn des Präsenz- oder Zivildienstes - stattgefunden. Die erfolgreiche Absolvierung dieser Aufnahmeprüfung hätte zum Beginn des Bachelorstudiums Psychologie an der ***Uni*** entweder im Wintersemester 2023/24 oder im Sommersemester 2024 berechtigt. Bei Studienantritt erst nach dem Studienjahr 2023/24 hätte das Aufnahmeverfahren erneut positiv absolviert werden müssen, ein Übertrag in das folgende Studienjahr wäre nicht möglich gewesen.
Die Feststellung betreffend das Geburtsdatum des Sohnes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellung betreffend die Reifeprüfung (Datum, Schulart) ergibt sich aus dem Reifeprüfungszeugnis.
Die Feststellungen betreffend den Inhalt des Schreibens des Militärkommandos Salzburg sowie des Beschlusses der Stellungskommission ergeben sich aus den Schreiben selbst. Die Feststellung, wonach sich die Möglichkeit der Untauglichkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin erstmals im Zuge des Stellungstermines vom 07.09.2023 abgezeichnet hat, beruht auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde sowie des Vorlageantrages. Es besteht kein Anlass, an diesem Vorbringen zu zweifeln, zumal die Untauglichkeit nicht bereits im Zuge des Stellungstermines (d.h. am 07.09.2023), sondern erst am 23.01.2024 nach Durchführung weiterer Untersuchungen festgestellt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Untauglichkeit nicht bereits vor dem Stellungstermin derartig evident war, dass die Beschwerdeführerin (oder ihr Sohn) von einer Untauglichkeit ausgehen konnten oder mussten. Die diesbezüglichen Ausführungen des belangten Finanzamtes im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin zum Aufnahmetest im Sommer 2023 antreten hätte können, da sich "laut Ihren Angaben die Untauglichkeit bereits abgezeichnet hatte" verbleibt ohne weiteren Nachweis, zumal die Beschwerdeführerin wiederholt festgehalten hat, dass eine mögliche Untauglichkeit erst im Rahmen des Stellungstermines und somit nach dem Termin für die Aufnahmeprüfung für das Studienjahr 2023/24 thematisiert wurde.
Die Feststellungen betreffend das Datum der Aufnahmeprüfung für das Bachelorstudium Psychologie an der ***Uni*** für die Studienjahre 2023/24 und 2024/25 ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ("Details zum Aufnahmeverfahren für die Zulassung zum Bachelor-Studium Psychologie an der ***Uni*** im Studienjahr 2023/24 [2024/25]"). Die Feststellung, wonach bei erfolgreicher Absolvierung der Aufnahmeprüfung ein Studienbeginn nur im darauffolgenden Studienjahr (Wintersemester oder Sommersemester) möglich ist, ergibt sich ebenfalls aus den angeführten Unterlagen ("Für das Studienjahr 2023/24 [2024/25] findet das Aufnahmeverfahren genau einmal statt. Der Studienbeginn ist zum Wintersemester 2023/24 [2024/25], spätestens zum Sommersemester 2024 [2025] möglich. Es gibt kein gesondertes Verfahren für den Zugang zum Sommersemester 2024 [2025].") sowie der am 10.09.2024 von der ***Uni*** an den Sohn der Beschwerdeführerin übermittelten E-Mail ("Wenn Sie sich nicht spätestens im Sommersemester 2025 Einschreiben, müssen Sie am Aufnahmeverfahren erneut teilnehmen.").
A. Rechtliche Grundlagen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
[…]
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
[…]
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 61,8 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 67,8 €
§ 52 Abs. 1 UG lautet:
Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.
§ 67 UG lautet auszugsweise:
(1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
[…]
bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
(2) Bei Beurlaubungen gilt Folgendes:
1. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
2. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
3. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.
B. Erwägungen
a) Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages
Dem FLAG liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - § 10 Abs. 1 FLAG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (§ 10 Abs. 2 FLAG). Daraus folgt, dass Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind. Der Gesetzgeber hat dem etwa bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG) Rechnung getragen, wenn für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist. Nur ausnahmsweise ist eine ex post Betrachtung vorzunehmen, wenn etwa die Höhe eines beihilfenschädlichen Einkommens des Kindes zu prüfen ist (§ 5 Abs. 1 FLAG) oder wenn zur Anspruchsvoraussetzung zu prüfen ist, ob nach dem Anspruchszeitraum eine Berufsausbildung zum "frühest möglichen" Zeitpunkt begonnen wird (§ 2 Abs. 1 lit. d und lit. e FLAG). Solche ex post Betrachtungen können dann ebenso zur Rückforderung nach § 26 Abs. 1 FLAG führen wie Rückforderungen, weil die Anspruchsvoraussetzungen von vorneherein nicht oder nicht mehr vorgelegen sind (VwGH 03.09.2020, Ra 2020/16/0033, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Die weitere Berufsausbildung wird nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen des durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze beschränkten Zugangs dazu erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlicher Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht erfüllt. Dem Risiko, solche Zulassungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen, kann u.a. dadurch begegnet werden, dass vorerst eine Tätigkeit aufgenommen wird (zB ein anderes Studium begonnen wird), welche bei späterer tatsächlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die (primär) angestrebte Berufsausbildung wieder aufgegeben wird und aus der Sicht der Familienbeihilfe bei Beginn der (primär) angestrebten Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt als Berufsausbildung außer Betracht zu bleiben hat und im Falle eines Studiums nicht zu einem Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG führt. Wenn die primär angestrebte Berufsausbildung nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird und somit ex post betrachtet den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht verleiht, kann diese vorher ausgeübte Tätigkeit gegebenenfalls als Berufsausbildung gesehen werden, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und, wenn sie selbst zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wurde, für die Zeit bis zu ihrem Beginn gegebenenfalls nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG verleiht (vgl. erneut VwGH 03.09.2020, Ra 2020/16/0033, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Dass eine bloße Anmeldung oder Registrierung für das in Rede stehende Studium schon vor dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes erforderlich wäre, um das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes beginnen zu können, wäre allein noch nicht entscheidend. Ein darüber hinaus gehendes Aufnahmeverfahren etwa mit einer Aufnahmeprüfung oder einem Aufnahmetest oder dergleichen muss vor dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes jedoch nicht absolviert werden, um zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns der folgenden Berufsausbildung (des Studiums) iSd § 2 Abs. 1 lit. e FamLAG 1967 zu führen (VwGH 23.09.2021, Ra 2019/16/0040, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich die folgenden Eckpunkte:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Der Sohn der Beschwerdeführerin hat die Reifeprüfung am 06.06.2023 erfolgreich absolviert. Mit Schreiben des Militärkommandos Salzburg vom 16.06.2023 wurde er aufgefordert, sich am 07.09.2023 bei der Stellungskommission einzufinden."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Das Aufnahmeverfahren für das - vom Sohn der Beschwerdeführerin seit dem Wintersemester 2024/25 tatsächlich betriebene - Bachelorstudium Psychologie an der ***Uni*** findet immer in den Sommermonaten für das darauffolgende Studienjahr statt. Das Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2023/24 hätte eine Anmeldung bis spätestens 14.07.2023 sowie die erfolgreiche Absolvierung einer Aufnahmeprüfung am 22.08.2023 vorausgesetzt. Beide Zeitpunkte sind zwar nach Ablegung der Matura, jedoch vor dem Termin bei der Stellungskommission und somit klarerweise auch vor dem Beginn eines etwaigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gelegen."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Die Feststellung der Untauglichkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin durch die Stellungskommission erfolgte - nachdem er sich am 23.01.2024 den gemäß Wehrgesetz 2001 vorgesehenen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst unterzogen hat - mit Beschluss vom 23.01.2024. Die Möglichkeit, dass der Sohn der Beschwerdeführerin untauglich sein könnte, hat sich erstmals im Rahmen des Stellungstermines am 07.09.2023 abgezeichnet."
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Fraglich ist im gegenständlichen Fall im Wesentlichen, ob die vom Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Wintersemester 2024/25 begonnene Ausbildung (Bachelorstudium Psychologie an der ***Uni***) "frühestmöglich" begonnen wurde. Diesbezüglich verweist das belangte Finanzamt im Rahmen des angefochtenen Bescheides grundsätzlich zutreffend darauf, dass der "frühestmögliche Zeitpunkt" nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist (vgl. VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018) und führt weiter aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2023 die Aufnahmeprüfung ablegen hätte können, sodass einem Studienbeginn im Sommersemester 2024 - nach erfolgter Feststellung der Untauglichkeit im Jänner 2024 - nichts entgegengestanden wäre, zumal sich die Untauglichkeit bereits abgezeichnet habe.
Darauf ist zunächst zu antworten, dass sich die Untauglichkeit - nach dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung) - erstmals im Rahmen des Stellungstermines am 07.09.2023, und somit erst nach dem Ende des Aufnahmeverfahrens für das Bachelorstudium Psychologie an der ***Uni*** für das Studienjahr 2023/24, abgezeichnet hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Stellungstermin (07.09.2023) und der endgültigen Feststellung der Untauglichkeit (23.01.2024) mehr als vier Monate liegen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Sohn) bereits vor dem Stellungstermin offenkundig von einer Untauglichkeit und damit einhergehend einem möglichen früheren Studienbeginn ausgehen konnten. Andernfalls hätte das Verfahren zur Feststellung der Untauglichkeit in realitätsnaher Betrachtung nicht mehr als vier Monate in Anspruch genommen.
Zusätzlich ist auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens in der Form einer Aufnahmeprüfung oder eines Aufnahmetests oder dergleichen nicht vor dem Ende eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes erforderlich ist, um zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns der folgenden Berufsausbildung zu führen (siehe oben, VwGH 23.09.2021, Ra 2019/16/0040). Dieser Entscheidung zugrunde liegend war ein Sachverhalt, in dem der Sohn der Mitbeteiligten nicht an einem Aufnahmeverfahren im Frühjahr 2015 (d.h. vor der Ablegung der Matura) teilgenommen hat, da ihm bereits im März 2015 der Beginn (September 2015) und die Dauer (6 Monate, d.h. bis Februar 2016) des Präsenzdienstes bekannt war. Bei erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens im Frühjahr 2015 wäre jedoch ein Studienbeginn im Sommersemester 2016 (d.h. März 2016) möglich gewesen.
Zwar ist der gegenständliche Sachverhalt nicht 1:1 mit dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ident, jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes doch ausreichend vergleichbar. So wäre in beiden Fällen bereits vor Beginn des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ein Aufnahmeverfahren in der Form einer Aufnahmeprüfung zu absolvieren gewesen. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin (bzw. die Beschwerdeführerin) im gegenständlichen Fall bereits vor Beginn des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes von einer offenkundigen Untauglichkeit (und damit verbunden einem möglicherweise früheren Studienbeginn) ausgehen konnte und ihm der Nichtantritt zum Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2023/24 - und die damit einhergehende Verzögerung des Studienbeginns - somit in irgendeiner Form zum Vorwurf gemacht werden könnte, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht gemäß den obigen Ausführungen nicht.
Somit steht für das Bundesfinanzgericht auf Basis der obig angeführten Rechtsprechung des VwGH fest, dass der "frühestmögliche Zeitpunkt" des Beginns der folgenden Berufsausbildung jedenfalls nicht bereits vor dem Beginn eines etwaigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes liegen kann, selbst wenn sich dadurch aufgrund einer im Nachgang festgestellten Untauglichkeit des anspruchsvermittelnden Kindes eine Verzögerung des Studienbeginns ergibt. Daran vermag auch die Möglichkeit, sich gemäß § 67 Abs. 1 UG für Zwecke der Ableistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bescheidmäßig beurlauben zu lassen, nichts zu ändern. Dies deshalb, da diese Möglichkeit in sämtlichen vergleichbaren Fällen offen stünde und die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH, wonach die Ablegung von Aufnahmeprüfungen oder Aufnahmetests eben nicht bereits vor Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes erforderlich ist, um vom frühestmöglichen Beginn der folgenden Berufsausbildung ausgehen zu können, aushebeln würde. Im konkreten Fall war der frühestmögliche Beginn somit das Wintersemester 2024/25, da für das Sommersemester 2024 seitens der ***Uni*** kein gesondertes Aufnahmeverfahren durchgeführt wird, sondern das Aufnahmeverfahren im Sommer 2023 für das gesamte Studienjahr 2023/24 relevant ist. Dieses Aufnahmeverfahren wäre aber - wie dargestellt - vor dem Beginn des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gelegen und kann daher - gemäß der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH - für die Bestimmung des "frühestmöglichen Zeitpunktes" nicht herangezogen werden. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass nach dem Abschluss der Schulausbildung nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden muss, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfüllen (vgl. erneut VwGH 03.09.2020, Ra 2020/16/0033).
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seine Berufsausbildung (d.h. sein Studium) zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen hat und der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 zu Recht besteht.
b) Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe sowie zu Unrecht bezogenem Kinderabsetzbetrag
§ 26 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, waren im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe objektiv erfüllt. Somit ist die Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 und unter Verweis auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH nicht zu Recht erfolgt.
Auf Basis der obigen Ausführungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 8. Jänner 2026
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