Rückverweise
Nach Abschluss der Schulausbildung oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes muss nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfüllen (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033; auch VwGH 29.6.2020, Ra 2019/16/0131).