Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 3. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. November 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** den Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid vom 21. November 2024 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer mit € 1.802,00 festgesetzt.
Am 3. Jänner 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde.
Aufgrund der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Dezember 2025 abgeändert und die Einkommensteuer mit € 663,00 festgesetzt.
Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein.
Die Beschwerde wurde am 16. Jänner 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet wurde beantragt.
Mit Beschluss vom 27. Jänner 2026 wurde dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde behauptete Verspätung und Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vorgehalten.
Am 11. Februar 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, keine Aufzeichnungen mehr zu haben, wann der Einkommensteuerbescheid 2023 von 21.11.2024 im Postkaten eingelegt wurde. Er gehe aber davon aus, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, ansonsten das Finanzamt keine Beschwerdevorentscheidung getroffen hätte.
Sachverhalt
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wurde am 22. November 2024 an das Zustellorgan übergeben. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.
Die Beschwerde langte am 3. Jänner 2025 elektronisch bei der belangten Behörde ein.
Auf Nachfrage teilte der Beschwerdeführer mit, keine Aufzeichnungen mehr zu haben, wann der Einkommensteuerbescheid in den Postkasten eingelegt wurde.
Beweiswürdigung
Dass der Einkommensteuerbescheid am 22. November 2024 an das Zustellorgan übergeben wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen Screenshot aus dem Veranlagungsakt [(Datum (Versand) 22. November 2024]. Es wurden auch vom Beschwerdeführer keinen gegenteiligen Behauptungen aufgestellt.
Dass die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, gründet auf das Vorbringen der belangten Behörde und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Die elektronische Einbringung der Beschwerde am 3. Jänner 2025, kann aufgrund der aktenkundigen "Daten des Steueraktes für 2023" vom 16. Jänner 2026 zweifelsfrei angenommen werden. Auch das Datum der Beschwerdeerhebung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Auskunft des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner E-Mail vom 11. Februar 2026.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 26 ZustG lautet:
"Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26 (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. etwa VwGH 12. September 2018, Ra 2017/17/0620). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 15. Mai 2013, 2013/08/0032).
Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid am 22. November 2024 dem Zustellorgan übergeben.
Es wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, der Bescheid sei ihm gar nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Behauptungen über die Zeitpunkt der Zustellung aufgestellt.
Aus seinen Ausführungen, wonach er keine Aufzeichnungen mehr habe, wann der Bescheid in den Postkasten eingelegt wurde, folgt vielmehr, dass er nicht weiß, wann die Zustellung erfolgt ist.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes kann allein aus dem Umstand, dass die belangte Behörde zunächst inhaltlich über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgesprochen hat, nicht geschlossen werden, die Beschwerde wäre in jedenfalls rechtzeitig erhoben worden (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des VwGH, wonach allein aus dem Umstand, dass die Partei gegen die als Bescheid intendierte Erledigung Berufung erhob, nicht der Schluss gezogen werden kann, diese Erledigung sei ihr auch zugestellt worden, VwGH 17. Oktober 1996, 95/19/0899 und die Rechtsprechung, wonach allein auf Grund der unwidersprochenen Hinnahme der Gehaltskürzung nicht mit der für die Erbringung eines Beweises erforderlichen Sicherheit auf die Vornahme einer wirksamen Zustellung der Erledigung, mit der die Beamtin auf eine niedrigere Verwendungsgruppe ernannt wurde, geschlossen werden kann, VwGH 29. März 2012, 2011/12/0179).
In einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem der Beschwerdeführer keine Aussage über den Zustellzeitpunkt treffen kann, greift nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes die Regelung des § 26 Abs. 2 ZustG (vgl. auch VwGH 14. Jänner 2013, 2010/08/0177, zur bloßen Behauptung eine verspäte Einbringung sei nicht gegeben).
Die Zustellung gilt somit als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Der Tag der Übergabe (22. November 2024) war ein Freitag. Der dritte Werktag nach der Übergabe war somit Dienstag, 26. November 2024 [Anmerkung: Nach der Judikatur des VwGH gelten Samstage als Werktage, vgl. VwGH 20. April 1972, 2399/71 sowie Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 26 K7 (Stand 1.1.2018, rdb.at)].
Die einmonatige Beschwerdefrist ( § 245 Abs. 1 BAO) endete somit am Freitag, 27. Dezember 2024 (vgl. § 108 Abs. 3 BAO, wonach, wenn das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag Fällt (im Beschwerdefall 26. Dezember 2024) der nächste Tag, der kein Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist.
Die am 3. Jänner 2025 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war daher zurückzuweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständliche Beschluss gründet auf die Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.
Wien, am 20. Februar 2026
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