IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Sera Trust GmbH, Gablenzgasse 11/4. Stock, 1150 Wien, über die Beschwerde vom 7. März 2018 gegen die vorläufigen Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt Österreich) jeweils datiert vom 26. Februar 2018 betreffend vorläufige Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2015 sowie Anspruchszinsen für das Jahr 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Spruchbestandteil der Vorläufigkeit entfällt.
II. Die Beschwerde gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Spruchbestandteil der Vorläufigkeit entfällt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 8. November 2018 zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2015:
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung (E1) für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden für 2015 erklärte der Bf.
1) für die Liegenschaft ***1*** (in der Erklärung eingereicht am 17. Februar 2017) einen Werbungskostenüberschuss (Verlust) in Höhe von € -10.695,09; in der am 16. Februar 2018 eingereichten Erklärung für die Liegenschaft ***1*** einen Einnahmenüberschuß in Höhe von € 7.881,91.
2) für die Liegenschaft ***2*** erklärte der Bf. einen Werbungskostenüberschuss (Verlust) in Höhe von €- 18.577,00 (sofort absetzbare Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungskosten in Höhe von € 4.658,00 und übrige Werbungskosten in Höhe von € 13.919,00)
Mit Vorhalt vom 5. Juli 2017 wurde der Bf. ersucht eine Aufstellung über die Fremdfinanzierungskosten, sowie Instandhaltungskosten und übrige Werbungskosten vorzulegen.
Mit Antwortschreiben vom 24. August 2017 legte der Bf. diverse Rechnungskopien sowie Kontoauszüge vor, die jedoch entweder das Jahr 2016 oder das Jahr 2017 betrafen.
Am 13. Dezember 2017 erging nachstehendes Schreiben an den Bf.:
"In Ihrer Erklärung für 2015 und 2016 wurde ein Verlust aus V+V erklärt.
Es wurden allerdings die Einnahmen von der Wohnungsvermietung und die Ausgaben aus dem Umbau in ***2*** angegeben.
Sie werden ersucht eine Beilage Formular E1b für die Vermietung der Wohnung vorzulegen.
Betreffend den Umbau in ***2*** werden Sie ersucht folgende Fragen zu beantworten:
Wird das Objekt zur Vermietung verwendet?
Wird das Objekt zur eigenen Verwendung gebraucht?
Sollten Sie noch Fragen haben bitte um Kontaktaufnahme bzw Vorsprache beim FA."
Am 12. Jänner 2018 reichte der Bf. die erbetenen E1b Erklärungen für das Jahr 2015 ein. Das Objekt in ***2*** sei zur Vermietung vorgesehen.
Der Bf. reichte für das Objekt ***1*** nun einen Werbungskostenüberschuss (Verlust) in Höhe von € -10.695,09 ein. Sein derzeitiger Wohnsitz verändere sich derzeit nicht.
Mit Vorhalt vom 22. Jänner 2018 wurde der Bf. ersucht, die Einkünfte aus V+V getrennt nach den Objekten in ***1*** und ***2*** aufzuteilen, (jeweils eine Beilage E 1b). Sollten keine Beilagen vorgelegt werden, können die Ausgaben für das Objekt in ***2*** nicht anerkannt werden.
Wird das Objekt in ***2*** vermietet oder für eigene Zwecke verwendet?
Mit Antwortschreiben vom 16. Februar 2018 teilte der Bf. mit, dass das Objekt in ***2*** zur Vermietung vorgesehen sei.
In der Beilage übermittelte der Bf. die Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Jahr 2015 für das Objekt ***2*** mit einem Werbungskostenüberschuß (Verlust) in Höhe von € -18.577,00 und für das Objekt ***1*** einen Einnahmenüberschuss in Höhe von € 7.881,91.
Mit Vorhalt vom 5. Juli 2018 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass um das Vorliegen einer Einkunftsquelle aus Vermietung und Verpachtung feststellen zu können, weitere Ermittlungen betreffend der Ernsthaftigkeit ihrer Bestrebungen notwendig seien.
Der Bf. wurde ersucht, folgende Unterlagen nachzureichen:
- Bauplan
- eine entsprechende Baugenehmigung
- Finanzierungsplan
- Prognoserechnung
- Aufstellung bzw Projektplan aus welchem die geplanten zeitlichen Abläufe bis zur endgültigen Fertigstellung und Vermietung hervorgehen.
Mit Antwortschreiben vom 14. August 2018 legte der Bf. nachstehende Unterlagen in Kopie vor:
-Kreditunterlagen Volksbank vom 10.03.2016 und Erste Bank betreffend Darlehen/Kredit für Liegenschaft ***1*** vom 14.05.2009
-Förderung des Landes NÖ vom 13. November 2013 für ***1***
-Darlehen der Hypo NÖ, Kontoinformation vom Jänner 2015
-Kaufvertrag ***2*** vom 24. März 2016
-Grundbuchsauszug betreffend EZ *** (***2***)
-Bauplan ***2*** (Um- und Zubauten)
Weiters wurde ausgeführt, dass die Vermietung in ***2*** erst beginnen würde, nachdem die Umbauarbeiten abgeschlossen seien.
Mit vorläufigem Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 datiert vom 26. Februar 2018 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 7.881,91 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausgaben für ***2*** nicht anerkannt werden können, da derzeit keine Vermietungsabsicht zu erkennen sei.
Mit vorläufigem Umsatzsteuerbescheid 2015 datiert vom 26. Februar 2018 wurde die Vorsteuer für die Liegenschaft ***2*** nicht anerkannt. Anerkannt wurden nur die Vorsteuern für ***1***.
Mit Eingabe vom 7. März 2018 erhob der Bf. Beschwerde gegen die oa Bescheide. Begründend führte der Bf. aus, dass er das Objekt ***2*** vermieten möchte und es auch zu diesem Zweck errichtet worden sei. Natürlich müsse das Gebäude erst fertiggestellt werden, bevor eine Vermietung möglich sei. Er habe keinen Zweifel daran, geeignete Mieter zu finden, er sei diesbezüglich schon in Gesprächen. Es sei doch bei jedem Geschäft so, dass erst einmal Vorlaufkosten gäbe bevor mit der Geschäftstätigkeit begonnen werden könne. Seinen ordentlichen Wohnsitz habe er in ***Bf1-Adr***.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. November 2018 wurde die Beschwerde gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2015 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Die von Ihnen in der Beschwerde vorgebrachten Argumente und im Vorhalteverfahren nachgereichten Unterlagen waren nicht ausreichend, um glaubhaft darzulegen, dass eine Vermietung zum Zwecke einer Umsatz- bzw. Einkünfteerzielung in absehbarer Zeit erfolgen wird.
Trotz Aufforderung konnte kein aktueller Bauplan, keine Prognoserechnung und kein Zeitplan betreffend Fertigstellung und Beginn der Vermietungstätigkeit vorgelegt werden."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. November 2018 wurde der Beschwerde gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 teilweise stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente und im Vorhalteverfahren nachgereichten Unterlagen nicht ausreichend gewesen seien, um glaubhaft darzulegen, dass eine Vermietung zum Zwecke einer Umsatz- bzw. Einkunfteerzielung in absehbarer Zeit erfolgen wird.
Trotz Aufforderung konnte kein aktueller Bauplan, keine Prognoserechnung und kein Zeitplan betreffend Fertigstellung und Beginn der Vermietungstätigkeit vorgelegt werden.
Ihr Anbringen vom 25.05.2018 wird als Zusatz zur Beschwerde gewertet. Die beantragte Änderung des Steuersatzes der erklärten Umsätze auf 10% wird durchgeführt…."
2. Anspruchszinsen: für das Jahr 2015:
Mit Anspruchszinsenbescheid vom 26. Februar 2018 wurde eine Abgabenschuld in Höhe von € 53,67 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 7. März 2018 erhob der Bf. Beschwerde gegen den oa Bescheid und führte begründend aus, dass er um entsprechende Berichtigung des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides sowie um die Stornierung der Anspruchszinsenvorschreibung ersuche.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. November 2018 wurde die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da die Beschwerde gegen den dem Zinsenbescheid zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheid 2015 abgewiesen worden sei, sei wie im Spruch zu entscheiden.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Diesen begründete der Bf. wie folgt:
"Der Bauplan wurde Ihnen bereits mit meinem Schreiben vom 13.8.2018 zugesandt. Ich lege ihn aber gern noch einmal in Kopie bei. Zur beabsichtigten Vermietung des Hauses ist zu bemerken:
Der Rohbau wird mit Ende des I. Quartales 2019 fertiggestellt sein. Mit der Gemeinde ***2*** ist vereinbart, dass es zu Teilfertigstellungen kommen wird. Endgültig ist die Fertigstellung in fünf Jahren geplant. Es ist dann die volle Vermietung des Hauses vorgesehen. Da das Haus mittels eines Kredites erworben wurde, beabsichtige ich die weitere Finanzierung ohne weitere Kredite, was eine längere Fertigstellung, eben in fünf Jahren, zur Folge hat. Bei der Beurteilung aus finanzpolitischer Sicht bitte ich, an die Zukunft zu denken.
Natürlich wirft das Unternehmen derzeit noch keine Gewinne aus, sondern in Gegenteil, es entstehen Kosten in nicht geringer Höhe. Dafür ist aber eine Gewinnerzielung in Zukunft absehbar, welche die derzeitigen Kosten bei weitem übersteigen wird.
Damit wird auch ein Beitrag zur Stabilisierung der Staatsfinanzen in weiterer Zukunft erbracht. Ich bitte höflichst, auch das bei Ihrer Beurteilung zu bedenken."
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 4. März 2019 wurde dem Bf. aufgetragen den fehlenden Mangel, nämlich die fehlende Unterschrift, bis 22. März 2019 zu beheben. Belehrend wurde ausgeführt, dass bei Versäumung der Frist das Anbringen als zurückgenommen erklärt werde.
Mit Eingabe vom 20. März 2019 reichte der Bf. den Vorlageantrag - nunmehr versehen mit seiner Unterschrift - ein.
Mit Bericht vom 25. April 2019 legte die belangte Behörde die oa Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab nachstehende Stellungnahme ab:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 16 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Z. 6 und § 28 EStG 1988 (vgl. VwGH 28.6.2012, 2010/15/0016, 25.6.1997, 94/15/0227) können Werbungskosten unter Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im einkommensteuerrechtlichen Sinn erzielt. Für diese Berücksichtigung reichen allerdings bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung nicht aus. Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinaus gehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2012, 2010/15/0016, gelten die Voraussetzungen einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, bevor noch Entgelte im umsatzsteuerlichen Sinn aus Vermietung erzielt werden (Hinweis VwGH 20.9.2001, 96/15/0231)."
Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurde dem Bf. nachstehender Vorhalt datiert vom 11. Juni 2025 übermittelt:
"In Ihrer Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäude für 2015 machen Sie einen Verlust in Höhe von € -18.577,00 aus der Vermietung der Liegenschaft EZ *** Katastralgemeinde ***2*** geltend.
Aus der Aktenlage ergibt sich aber, dass Sie die oa Liegenschaft erst mit Kaufvertrag vom 24. März 2016 erworben haben.
Waren Sie bereits im Jahr 2015 verfügungsberechtigt über die Liegenschaft?
Wenn ja, aufgrund welcher Berechtigung? Um Vorlage der entsprechenden Verträge oder Unterlagen wird gebeten.
Falls Sie verfügungsberechtigt waren, weisen Sie die beantragten Werbungskosten (Sofort abgesetzte Instandhaltungs- und /oder Instandsetzungskosten in Höhe von € 4.658,00 und Übrige Werbungskosten in Höhe von € 13.919,00) nach und legen Sie die entsprechenden Belege vor.
Für den Fall, dass Sie noch nicht verfügungsberechtigt waren und daher keine Aufwendungen angefallen sind, würde die Möglichkeit bestehen den Vorlageantrag vom 28.11.2018 bzw. 20.03.2019 zurückzuziehen. Dies mit der Folge, dass jeweils wieder die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer bzw. Anspruchszinsen datiert vom 08.11.2018 bzw. 09.11.2018 in Kraft treten würden. Das oa Beschwerdeverfahren wäre dann damit beendet.
Falls Sie noch Fragen haben, besteht die Möglichkeit mit der Richterin telefonisch Kontakt aufzunehmen."
Laut Rückschein wurde dieses Schreiben vom Bf. am 16. Juni 2025 persönlich übernommen.
Es wurde bis dato keine Antwortschreiben eingebracht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bezog im streitgegenständlichen Jahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung zweier Liegenschaften.
Für die Liegenschaft ***Bf1-Adr*** erklärte der Bf. in der Beilage E1b vom 24.01.2017 zunächst einen Werbungskostenüberschuss (Verlust) in Höhe von € -10.695,09. Später erklärte der Bf. in der Beilage E1b vom 06.02.2018 einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von € 7.881,91. Diese Einkünfte in Höhe von € 7.881,91 wurden von der belangten Behörde mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 26. Februar 2018 als Einkunftsquelle anerkannt. Diese sind daher nicht strittig.
Für die mit Kaufvertrag vom 24. März 2016 erworbene Liegenschaft ***2*** erklärte der Bf. in der Beilage E 1b einen Werbungskostenüberschuss (Verlust) in Höhe von €- 18.577,00 (Sofort absetzbare Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungskosten in Höhe von € 4.658,00 und übrige Werbungskosten in Höhe von € 13.919,00). Diese Einkunftsquelle wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen mit der Begründung nicht anerkannt, dass derzeit keine Vermietungsabsicht zu erkennen sei.
Der Umsatz- und Einkommenbescheid für das Jahr 2015 jeweils datiert vom 26. Februar 2018 wurde vorläufig erlassen.
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass das Gebäude erst fertiggestellt werden müsse, bevor eine Vermietung möglich sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bf. stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.
Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurde dem Bf. ein Vorhalt datiert vom 11. Juni 2025 übermittelt. Dieser wurde vom Bf. persönlich übernommen, aber bis dato nicht beantwortet.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der Liegenschaft ***2*** steuerlich anzuerkennen sind.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten elektronischen Akt und dem Vorbringen des Bf. in der Beschwerde.
Da der im Zuge des Verfahrens vor dem BFG übermittelte Vorhalt vom 11. Juni 2025 dem Bf. ordnungsgemäß zugestellt und von diesem persönlich übernommen, jedoch nicht beantwortet wurde, ist der Bf. seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht gem. § 115 Abs. 1 BAO bzw. § 119 Abs. 1 BAO nicht nachgekommen. Es wird daher aufgrund der Aktenlage entschieden.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2015:
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH 28.1.1998, 95/13/0069; 7.6.2005, 2001/14/0187; 23.2.2010, 2007/15/0292; s. Ritz/Koran, BAO8 § 115 Rz 8).
Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen (Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht) verletzt (vgl. zB bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes, VwGH 5.11.1986, 85/13/0012), doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst (vgl. VwGH 3.11.1986, 84/15/0197; 27.9.1990, 89/16/0225). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erweisen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl. zB VwGH 30.5.2001, 99/13/0024; 27.11.2001, 97/14/0011; 22.4.2009, 2004/15/0144; 24.6.2021, Ra 2021/16/0014); s. Ritz/Koran, BAO8 § 115, Rz 9).
Für das BFG steht fest, dass der Bf. durch die Nichtbeantwortung des Vorhaltes des BFG vom 11. Juni 2025 seiner Mitwirkungspflicht gem. § 115 Abs. 1 BAO und Offenlegungspflicht gem. § 119 Abs. 1 BAO nicht nachgekommen ist.
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass der Bf. im Jahr 2015 noch nicht zivilrechtlicher bzw. wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft in ***2*** war. Diese Liegenschaft wurde erst mit Kaufvertrag vom 26. März 2016 erworben. Dem Bf. konnten daher keine Werbungskosten aus der (geplanten) Vermietung dieser Liegenschaft im Jahr 2015 angefallen sein.
Aus diesem Grund konnten die vom Bf. beantragten Werbungskosten (Werbungskostenüberschuß in Höhe von insgesamt € 18.577) für die Liegenschaft ***2*** für das Jahr 2015 nicht berücksichtigt werden.
Auch hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2015 ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Jedoch ist hinsichtlich Umsatzsteuer 2015 festzuhalten, dass sich das BFG der in der Beschwerdevorentscheidung vom 8. November 2018 vertretenen Meinung (hinsichtlich der beantragten Änderung des Steuersatzes der erklärten Umsätze auf 10%) des Finanzamtes anschließt. Diese Beschwerdevorentscheidung ist daher Bestandteil dieses Bescheidspruches.
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Nach der Bestimmung des § 200 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist.
Nach der im Schrifttum und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretenen Auffassung dürfen Abgabenbescheide nur vorläufig erlassen werden, wenn eine "zeitlich bedingte" Ungewissheit (z.B. Fellner, ÖStZ 1964, 129; VwGH 29.7.1997, 95/14/0117; 16.11.1998, 94/17/0197; 30.8.1999, 99/17/0239; "vorübergehende Hindernisse" nach VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082) über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht besteht. Dauernde Ungewissheiten rechtfertigen keine Vorläufigkeit (Stoll, BAO, 2101).
Es muss sich um Ungewissheiten im Tatsachenbereich handeln (VwGH 10.6.2002, 2002/17/0039; 17.4.2008, 2007/15/0054; 29.3.2012, 2009/15/0178; 24.10.2013, 2012/15/0018; 27.2.2014, 2010/15/0073); nicht z.B. die Ungewissheit, wie eine Rechtsfrage Rechtsmittelbehörde oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes im Verfahren eines anderen Abgabepflichtigen gelöst werden würde (VwGH 28.10.1993, 93/14/0123). Eine Ungewissheit hinsichtlich der Lösung einer Rechtsfrage ist keine Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 (VwGH 21.10.2020, Ra 2019/15/0153).
Gemäß § 200 Abs. 2 BAO ist, wenn die Ungewißheit (Abs.1) beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen.
Da für das BFG feststeht, dass der Bf. im streitgegenständlichen Jahr 2015 noch nicht Eigentümer der Liegenschaft in ***2*** war, fällt die Ungewissheit fest und die vorläufig erlassenen Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2015 sind für endgültig zu erklären.
3.1. Anspruchszinsen für das Jahr 2015:
§ 252 lautet:
(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) […]
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass der Anspruchszinsenbescheid für das Jahr 2015 nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 getroffene Entscheidung unzutreffend ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da hier nur Sachverhaltsfragen strittig waren, sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, weshalb diese als unzulässig zu erklären war.
Wien, am 2. September 2025