Ra 2019/15/0153 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Liegt ausschließlich eine Ungewissheit hinsichtlich der Lösung einer Rechtsfrage vor, begründet dies keine Ungewissheit im Sinne des § 200 BAO (vgl. dazu VwGH 28.10.1993, 93/14/0123).