JudikaturBFG

RV/7101835/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Steuerrecht
12. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde vom 5. Oktober 2021 des R***F***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2020 vom 14.September 2021, Steuernummer 00-123*** nach am 12. Februar 2025 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit erstmalig auch Verluste aus der Veranlagung von Wertpapieren berücksichtigt. Ebenso erstmalig erklärte der Beschwerdeführer betriebliche Kapitalerträge (€ 9.360) und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer (€ 2.574).

Auf Vorhalt des Finanzamtes legte der Beschwerdeführer eine Aufstellung der Jahreserträgnisse der depotführenden Bank und eine Sammelabrechnung mit Stichtag 31.12.2019 vor.

Im Einkommensteuerbescheid 2020 blieben die Verluste unberücksichtigt. Begründet wurde die Nichtanerkennung vom Finanzamt im Wesentlichen damit, dass die Erträge und Verluste aus dem Wertpapierdepot originär Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG darstellten, da es sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen handle und damit kein Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften möglich sei. Der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit sei daher ohne Berücksichtigung der Verluste zu ermitteln.

Seine dagegen erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, er habe die Wertpapiere ausschließlich mit Einkünften aus der betrieblichen Sphäre (Honorare für seine schriftstellerischen und redaktionellen Arbeiten) erworben und mangels aktuellen Bedarfs im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens belassen und dort angelegt. Ein Teilbereich seiner freiberuflichen Tätigkeit sei in der werterhaltenden Anlage dieses Betriebsvermögens gelegen. Dieser Teilbereich habe im Lauf der Jahre, vom Finanzamt unbestritten, einen wesentlichen Teil seines Einzelunternehmens ausgemacht.Das so angesammelte und von ihm so gewidmete Betriebsvermögen sei betriebsnotwendig für Ausgaben für künftige Eventualitäten, wie einem Investitionsbedarf im Unternehmen oder jederzeit mögliche Belastungen, unter anderem aufgrund einer Inanspruchnahme aus seiner persönlichen Haftung als Gutachter und Autor.Unzutreffend sei auch die Ansicht des Finanzamtes, es bestünde keine Möglichkeit zum Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften. Dazu sei auf die verzeichnete, am 2.1.2020 abgebuchte Kapitalertragsteuer von € 2.574 zu verweisen, die ungeachtet der im Jahr 2020 entstandenen Verluste nicht ausgeglichen worden sei.

Nach einem weiteren Vorhalt des Finanzamtes legte der Beschwerdeführer Depotauszüge, sowie eine Verlustausgleichsbescheinigung gemäß § 96 Abs 4 Z 2 EStG vor und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen betreffend mögliche, bislang allerdings nicht realisierte Haftungsrisken. Zum fehlenden Verlustausgleich (Kapitalertragsteuer € 2.574) brachte er ergänzend vor, dieser betreffe eine Wertpapierorder vom 30.12.2019 mit einem Gewinn von € 9.360, deren Ertrag ihm erst am 2.1.2020 auf seinem Konto gutgeschrieben worden sei.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt zusammengefasst aus, eine Widmung als Betriebsvermögen erfolge ausschließlich durch Aufnahme in die Bücher und nicht durch eine betriebliche Nutzung. Aus dem vorgelegten Anlageverzeichnis gehe nicht hervor, dass die Wertpapiere tatsächlich dem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers zuzuordnen wären, da diese nicht im Anlageverzeichnis geführt würden. Eine einmalige Erwähnung der Verluste in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werde als nicht ausreichend angesehen, die Betriebsvermögeneigenschaft zu belegen.Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass bereits innerhalb des Wertpapierdepots eine Verlustverrechnung erfolgt sei. Es sei somit davon auszugehen, dass an die depotführende Stelle keine Meldung ergangen sei, dass es sich bei dem Depot um ein betrieblich gehaltenes handle. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Depot um Privatvermögen handle.In die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 und § 4 Abs 3 EStG könne nur notwendiges Betriebsvermögen einbezogen werden. Eine Anlage eines Wertpapierdepots "für Ausgaben bei künftigen Eventualitäten", wie in der Beschwerde angegeben, entspreche keiner für die Annahme von Betriebsvermögen ausreichenden Zweckbestimmung. Auch stelle die Anschaffung von Wertpapieren nur aus Betriebsmitteln noch kein Indiz dafür dar, dass es sich um notwendiges Betriebsvermögen handle.

Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer betreffend die Wertpapierorder vom 30.12.2019 sinngemäß ergänzend aus, er habe die Bank um Richtigstellung und Zuordnung des Vorgangs zum Kalenderjahr 2020 ersucht, was von dieser verweigert worden sei. Es könne nicht sein, dass ihm aus der unrichtigen Zuordnung zum Kalenderjahr 2019 durch die Bank ein Schaden von € 2.574 (Kapitalertragsteuer) erwachse. Die Zuordnung der gegenständlichen Gutschrift könne für ihn als Einnahmen-Ausgaben-Rechner nur im Kalenderjahr 2020 erfolgen.Der in die Einkommensteuererklärung 2020 aufgenommenen, im Jahr 2020 erfolgten Überweisung durch den Verlag XY*** von € 84.770,36 wären Honorare für Leistungen des Beschwerdeführers aus den Kalenderjahren 1996 bis 2013 zugrunde gelegen, die in diesen Jahren vom Verlag zu seinen Gunsten gutgebucht und offenbar auf einem Sonderkonto verwahrt worden seien, dem Beschwerdeführer aber mangels Rechnung und Ersuchens nicht überwiesen worden seien. Es werde daher in diesem Umfang ausdrücklich Verjährung eingewendet und die Vorschreibung bereits verjährter Einkommensteuer als rechtlich unrichtig gerügt.Zur begehrten Berücksichtigung der Verluste aus Wertpapiergeschäften stellte der Beschwerdeführer ausführlich begründet und nachfolgend kurz zusammengefasst dar, er habe die aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens belassen, sie also nicht entnommen und dort erhofft wertsteigernd angelegt. Die dargestellten Verluste seien im Kalenderjahr 2020 eingetreten. Er habe die im Unternehmen erzielten Gewinne im nicht buchführungspflichtigen Einzelunternehmen belassen. Für eine Widmung zum Betriebsvermögen habe daher weder Raum noch Anlass bestanden.Der Ergänzungsauftrag des Finanzamtes zur Vorlage eines "Anlageverzeichnisses" sei dahin präzisiert, dass darunter ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens zu verstehen sei. Aus dem Unterbleiben der Aufnahme des, in diesem Sinne nicht abnutzbaren, aus Geldanlagen bestehenden Betriebsvermögens könnten keinerlei Rückschlüsse auf das Fehlen eines solchen gezogen werden.Zum Fehlen einer allgemeinen Verpflichtung Aufzeichnungen für (im Unternehmen erzielte) Einkünfte aus Kapitalvermögen zu führen, habe er auf die diesbezügliche Bestimmung des § 126 Abs 3 BAO verwiesen. In diesem Sinne wäre er davon ausgegangen, dass ihn keine Verpflichtung getroffen habe, zu dem (zuletzt) endbesteuert veranlagten Betriebsvermögen Aufzeichnungen zu führen. Andere als endbesteuerte Veranlagungen seien in den gegenständlichen Steuerjahren nicht erfolgt.Zudem sei zuletzt im Februar 2018 eine Außenprüfung erfolgt, die auch die Veranlagung des schon damals als solches deklarierten Betriebsvermögens betroffen habe. Diese Außenprüfung habe keine Beanstandungen zum Ergebnis gehabt. Eine nunmehr abweichende Beurteilung derselben Frage habe eine nähere Begründung (etwa zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des letztgenannten Prüfungsverfahrens) zur Voraussetzung gehabt, die in der Beschwerdevorentscheidung fehle.Das Finanzamt übersehe, dass allein im Kalenderjahr 2020 ein Mittelzufluss von € 98.121,65 durch vom Beschwerdeführer diesem Kalenderjahr zugeordnete Einkünfte im Unternehmen erfolgt sei. Diese Mittel hätten demnach davor gar nicht angelegt sein können, seien mit 31.12.2020 infolge Verlustes dieses Betrages nicht mehr vorhanden gewesen und hätten somit schon deshalb auch in kein Verzeichnis aufgenommen werden können. Im Umfang dieses Betrages fehle der Sache nach jede Begründung für die Verneinung der Unternehmenszugehörigkeit durch das Finanzamt, das sich inhaltlich nur mit den Geldanlagen der Jahre 2019 und davor befasst habe.Die zu Verlusten führenden Anlagen im Jahr 2020 hätten im Wesentlichen in Derivaten und sonstigen Forderungsrechten, also nur zu einem kleinen Teil in Sachwerten wie Aktien bestanden. Diese hätten daher jedenfalls eine zulässige Form der Anlage des Betriebsvermögens gebildet.Wenn das Finanzamt die Notwendigkeit des Betriebsvermögens in Abrede stelle, so habe er vorgebracht, das angesammelte und von ihm als solches gewidmete Betriebsvermögen habe betriebsnotwendig für Ausgaben bei künftigen Eventualitäten, etwa einem Investitionsbedarf im Unternehmen (beispielsweise für neue EDV und Fachliteratur, gegebenenfalls von Büroausstattung) oder jederzeit möglichen Belastungen, unter anderem aufgrund der Inanspruchnahme aus seiner persönlichen und betraglich unbegrenzten Haftung als Gutachter und Autor gedient. Für die Abdeckung jedes finanziellen Bedarfs des Unternehmens, etwa aus verschiedenen Haftungen, habe eine fundierte Kapitalausstattung geschaffen werden sollen. Alle angeführten Zahlungen, Haftungen und sonstigen finanziellen Erfordernisse hätten ohne Rücklagen bzw Rückstellungen im Unternehmen, die sich somit zweifelsfrei (und im Verfahren vom Finanzamt inhaltlich unbestritten) als dringend betriebsnotwendig erwiesen, aus den laufenden vergleichsweise geringen jährlichen Einnahmen nicht finanziert werden können. Konkret hätten sich die geltend gemachten Eventualitäten wie folgt amtsbekannt realisiert: "Vorzufinanzierende Umsatzsteuer für 2020 € 18.577,33; Einkommensteuer trotz der Verluste für 2020 € 40.770,00 und die Vorauszahlungen für 2021 € 42.905".Dass die Behörde in ihrer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers mehr als grob verkürze, bedürfe keiner näheren Erörterung. Eine vollständige Berücksichtigung des Vorbringens könne nur zum Ergebnis der Bejahung der Notwendigkeit führen, ein ausreichendes Betriebsvermögen im dargestellten Umfang zu bilden.Rücklagen oder Rückstellungen könnten nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung auch nicht deshalb die Betriebsnotwendigkeit abgesprochen werden, weil nicht bereits zum Zeitpunkt ihrer Bildung mit Sicherheit feststehe, dass sich die Inanspruchnahme als konkret notwendig erweisen werde. In diesem Fall wären Rücklagen oder Rückstellungen nämlich nie betriebsnotwendig, was im Widerspruch zur dazu ergangenen ständigen Judikatur stehen würde.Dabei sei es schließlich nach der Rechtsprechung dem Unternehmer überlassen, welche betrieblichen Mittel er einsetze. Dies müsse auch für den hier zu beurteilenden Sicherungszweck und den Umfang der erforderlichen Sicherung gelten.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Parteien im Wesentlichen ihre schriftlichen Vorbringen. Dem Beschwerdeführer wurde ergänzend aufgetragen, bis 28.2.2025 einen vollständigen Depotauszug des Depotkontos mit den Endzahlen 950 für das Jahr 2020, die Bescheinigung gemäß § 96 Abs 4 EStG für das Jahr 2020, sowie den Auszug des Verrechnungskontos für 2020 dem Bundesfinanzgericht und in einem der belangten Behörde vorzulegen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

Mit E-Mail vom 19.2.2025 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung nach.E-Mail vom 19.2.2025: "Die angeforderten urkundlichen Unterlagen sind angeschlossen. Einleitend werden dabei die Bankverbindungen bei flatex dargestellt.Für den Zufluss von Einnahmen kann entweder das Einlangen auf meinem Konto (Valutatag) oder die Buchung zu meinen Gunsten maßgeblich sein. Im ersten Fall ist der beantragte Verlustausgleich für 2020 nachzuholen, im zweiten Fall greift der Verjährungseinwand.Jedenfalls die dargestellte Pflicht zur Zahlung weder vereinnahmter noch verzeichneter Umsatzsteuer von 18.577,33 € betrifft den innersten Kernbereich der Unternehmenszugehörigkeit. Dazu kommt mein Haftungsrisiko als Gutachter iSd § 1299 ABGB, das - entgegen dem Finanzamt - nicht enorm sein muss, um relevant zu werden. Eine Haftpflichtversicherung habe ich, als unternehmerische Entscheidung, die mehr als 25 Jahre zurückliegt, nicht abgeschlossen. Auch meine Versuche, im Jahr 2020 entstandene Verluste im Betriebsvermögen auszugleichen, zählen zum Gegenstand des Veranlagungen erwirtschafteter Erträge umfassenden Mischbetriebes. Insgesamt kann das notwendige Betriebsvermögen keinesfalls null Euro betragen. Daraus wären, gerade wenn man es streng und genau betrachtet, nicht einmal einfachster Büroaufwand und Porti abdeckbar.Ich ersuche daher um Entscheidung im Sinn der von mir gestellten Anträge."

Er legte folgende Unterlagen vor:- eine Auflistung der auf ihn lautenden Bankverbindungen;- die Bescheinigungen gemäß § 96 Abs 4 EStG für 2019, 2020 und 2021.- die Steuerreports für die Jahre 2019, 2020 und 2021 mitsamt den Detailtransaktionsblättern.

Das Finanzamt hat dazu zusammengefasst wie folgt Stellung genommen: Aus den nachgereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Buchung des Verkaufserlöses von € 29.106 auf dem Kontokorrentkonto bereits am 30.12.2019 erfolgt sei. Der Verkauf habe im Jahr 2019 Niederschlag im Endsaldo per 31.12.2019 gefunden. Damit habe jedenfalls im Jahr 2019 über diesen Betrag verfügt werden können. Die erste Buchung des Jahres 2020 sei mit 7.1. erfolgt und habe einen anderen Vorgang betroffen.Aus den Detailunterlagen ginge weiters hervor, dass die Bank den beschwerdegegenständlichen Verkauf auch für Zwecke des Verlustausgleiches bereits im Jahr 2019 berücksichtigt habe.

Der Stellungnahme des Finanzamtes trat der Beschwerdeführer mit nachstehender Gegenäußerung entgegen (E-Mail vom 3.3.2025 samt Anlage):"Der Umstand, dass die Bank die gegenständliche, wertmäßig zu meinen Gunsten am 2.1.2020 erfolgte Buchung (meines Erachtens verfehlt) dem Jahr 2019 zugeordnet hat, ist Grund und Anlass des vorliegenden, hierauf bezogenen Verfahrens. Diese (vom Finanzamt dargestellte) faktische Zuordnung durch die Depotbank erlaubt jedoch nicht den - vom Finanzamt allerdings gezogenen - Schluss, das Vorgehen der Bank wäre rechtens erfolgt.Eine Verfügung über die gegenständliche Buchung war mir nicht bereits am Abend des 30.12.2019 (vor der Gutschrift der Valuta) möglich. Dies hätte eine Verständigung der Bank erfordert, dass sie - entgegen ihrem Schreiben vom 26.11.2029 - eine Zahlung vor der auf dieser Basis vereinbarten Fälligkeit beabsichtigt und dass eine solche Zahlung (also die Wertstellung auf meinem Konto) tatsächlich noch im Jahr 2019 erfolgt wäre. Beides war nicht der Fall. Wann die Bank die erst im Jänner 2020 effektuierte Überweisung veranlasst hat, kann hieran nichts ändern, ebenso wenig von der Bank eigenständig gewählte Daten ihrer später erfolgten eigenmächtigen Eintragungen. Auch ist nicht das "wirtschaftliche Eigentum" an veräußerten Wertpapieren, sondern der Eingang (also die Wertstellung) des Ertrags aus dem Verkauf auf meinem Konto rechtlich maßgeblich.Es trifft auch nicht zu, dass der im Zug des gegenständlichen Vorgangs erwirtschaftete Gewinn von 9.360,-- €, wie das Finanzamt zumindest andeutet, zum Ausgleich im Jahr 2019 entstandener Verluste verwendet wurde. Wie sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt, habe ich im Jahr 2019 - unabhängig davon - einen Gewinn erwirtschaftet, aus dem insgesamt 7.677,33 € KESt abgeführt wurde.Sehr wohl konnte ich allerdings über die gegenständliche Gutschrift des Verlages XY*** von 84.770,36 € großteils schon in den Jahren 1996 bis 2013, also durch viele Jahre hindurch, verfügen. Der Verlag XY*** hat zumindest einmal jährlich an die erfolgten Gutschriften zu meinen Gunsten und die Möglichkeit, darüber zu verfügen, erinnert (diese Mitteilungen habe ich nicht ausgedruckt und - durch mehr als 25 Jahre - aufbewahrt). Eine Verfügung meinerseits ist lediglich (bis heute) unterblieben. Es bietet sich daher in diesem Umfang - und nicht für entstandene Verluste, wie das (laut seiner Stellungnahme vom 27.2.2025 für den Mittelzufluss bereits die Buchung als relevant ansehende) Finanzamt anstrebt - eine Erledigung durch Ausbuchen an.Zur Frage des Finanzamts zum Haftungsrisiko aus gutachtlicher Tätigkeit, das sich dritten Personen gegenüber im vorliegenden Zusammenhang realisiert hat, ist zu ergänzen:Derartige Haftungen wurden der Stadt Wien und ihren Mitarbeitern gegenüber etwa auf Grund einer unterbliebenen Absicherung von Wohnungsinteressenten (künftigen Mietern und Wohnungseigentümern) gegen den Verlust auf Grund ihres Bauträgervertrags geleisteter Zahlungen bei Insolvenz des Bauträgers und Fehlen der nach § 7 BTVG gebotenen Sicherung konkret herangetragen. Dies hat zu einer entsprechenden Aufforderung (etwa laut beiliegendem Rundschreiben des OW***), also zu einem Ersuchen um entsprechende Vorsicht, geführt, welches in den Jahren darauf wiederholt wurde. Haftungen für die Zahlung von Finanzierungsbeiträgen und Teilzahlungen zum Erwerb von Wohnungseigentum können offensichtlich sehr hohe Beträge erreichen. Mir gegenüber wurde eine Haftung wegen unzureichender Vertragsprüfung (und Unterbindung einer Verletzung insbesondere des § 7 BTVG) glücklicherweise nicht geltend gemacht. Näheres ist mir dazu somit auch nicht bekannt. Im Hinblick darauf, die konkret verwirklichte Haftung für weder verzeichnete noch vereinnahmte Umsatzsteuer sowie die weiteren bereits im Einzelnen (natürlich nur beispielhaft) aufgezeigten Risiken samt Kostenrisiken in darüber abgeführten Zivilverfahren kann das Haftungsrisiko meines Erachtens aber keinesfalls vernachlässigt werden. Das dafür - und für die weiteren bereits dargelegten Zwecke - zurückgelegte Betriebsvermögen ist daher als notwendig anzusehen.Meinem entsprechenden Vorbringen tritt im Übrigen auch das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 27.2.2025 nicht entgegen.Eine vom Finanzamt (im Vorlagebericht) geforderte Anlage in meiner Branche (Autor und Gutachter) war und ist mangels ersichtlicher und tauglicher Unternehmen nicht möglich. Eine Anlagemöglichkeit und deren wirtschaftlichen Sinn für mein Unternehmen konnte insoweit auch das Finanzamt - ungeachtet seiner eigenen Forderung - nicht konkret aufzeigen.Selbst wenn man einen Teil der Anlagen - aus welchen Gründen immer - als nicht relevant ansieht, kann dies nach dem Gesagten nicht (entsprechend einer allerdings nur dem Verfassungsgerichtshof und nicht dem Finanzamt zukommenden Beurteilung "im Großen und Ganzen") bei Vernachlässigung der konkreten Einzelpositionen (eine Veranlagung ist bei weitem nicht nur in spekulativen Derivaten erfolgt, die lediglich bereits entstandene Verluste verringern sollten, wie im Einzelnen dargestellt) zu einem notwendigen Betriebsvermögen von null Euro führen. Daraus kann kein einziger Bedarf und keinerlei Risiko des Unternehmens abgedeckt werden. Dieses Vorgehen führte unsachlich und damit gleichheitswidrig zu einer Verlagerung jedes Unternehmensrisikos in den privaten Bereich und widerspräche zudem der nach § 21 Abs. 1 BAO gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise.Unter Berücksichtigung meines insgesamt erstatteten Vorbringens bitte ich daher um eine Entscheidung im Sinn der von mir gestellten Anträge."

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Strittig ist1. die Zuordnung von Wertpapieren zum notwendigen Betriebsvermögen und daraus folgend ob Verluste aus der Veranlagung der Wertpapiere bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind;2. die steuerliche Erfassung von Honoraren für Leistungen des Beschwerdeführers aus den Kalenderjahren 1996 bis 2013, die dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 überwiesen wurden;3. welchem Kalenderjahr (2019 oder 2020) der Gewinn aus einer Wertpapierorder vom 30.12.2019 zuzurechnen ist.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt und in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere die Bescheide und Vorhalte des Finanzamtes, den Arbeitsbogen über die Außenprüfung der Jahre 2014 bis 2016, sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers samt seinen vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Bankbestätigungen, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und die Anlageverzeichnisse. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer erzielte neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch die redaktionelle Mitarbeit bei der Zeitschrift AA***, als Herausgeber der FachentscheidungenXX*** (beides XY*** Verlag), als Fachautor, sowie als Gutachter (Begutachtung von ***rechtlichen Einzelverträgen [***verträge] zB für LO***, OW***).Den Gewinn ermittelte der Beschwerdeführer durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs 3 EStG.

1. Wertpapiere - notwendiges BetriebsvermögenDie Einkünfte aus selbständiger Arbeit betrugen in den Jahren 1996 bis 2001 in Summe ca € 1.000.000; in den Jahren ab 2002 bis 2019 bei Einnahmen von jährlich rund € 6.500 jeweils nur mehr rund € 3.500 bis € 4.000, (Vorhaltsbeantwortung vom 23.1.2023; Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2014-2020).Gründe für die ab 2002 geringeren nebenberuflichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind die Ernennung zum Xxx*** mit 1.1.2002 bzw die Ernennung zum Yyy*** mit 1.12.2003 (Vorhaltsbeantwortung vom 23.1.2023).

Der Beschwerdeführer wurde aus seiner über 25-jährigen, über die Jahre inhaltlich unveränderten selbständigen Tätigkeit (Herausgeber, Autor, Gutachter) zumindest in den letzten zehn Jahren weder jemals zu einer Haftung herangezogen noch war jemals ein diesbezügliches Verfahren anhängig oder drohte ein solches konkret. Er hat keine Unternehmensversicherung zur Abdeckung von Haftungsrisiken abgeschlossen.

Zumindest seit 2014 tätigte der Beschwerdeführer iZm seiner selbständigen Tätigkeit keine nennenswerten Investitionen.

Der Beschwerdeführer hielt ein Wertpapierdepot bei einem inländischen Kreditinstitut, welches das Depot führte. Er tätigte in den letzten 25 Jahren Wertpapierankäufe auch, aber nicht ausschließlich, aus den Gewinnen aus seiner selbständigen Arbeit.Die Wertpapiere sind zum Teil aus betrieblichen Geldmitteln angeschafft (Aufstellung des Beschwerdeführers über die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ab 1996 in der Vorhaltsbeantwortung vom 23.1.2023).

Es wurden laufend Wertpapiere ge- und verkauft, jedenfalls erfolgten auch im Streitjahr 2020 zahlreiche Transaktionen (monatlich mehrere An- und Verkäufe, siehe zB Erträgnisaufstellung vom 25.6.2021).

Zweck der Veranlagungen war die Erzielung von Gewinnen durch Wertsteigerungen. Neben diesen spekulativen Erwartungen waren die Wertpapiere nicht geeignet, für die selbständige Tätigkeit förderlich zu sein.

Wertpapiere wurden vom Beschwerdeführer erstmals im Streitjahr 2020 als Betriebsvermögen in die Steuererklärung aufgenommen.

Erstmals erklärte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 realisierte Verluste aus einem Wertpapierdepot in Höhe von - € 360.980,85 bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (siehe Erträgnisaufstellung 2020 vom 25.6.2021).

Die im Jahr 2020 zu Verlusten führenden Kapitalanlagen (Wertpapiere im Depot) bestanden im Wesentlichen in Derivaten und sonstigen Forderungsrechten.

Der Beschwerdeführer hat das Depot beim depotführenden Kreditinstitut nicht als betrieblich deklariert.

Das depotführende Kreditinstitut ist ein inländisches. Von diesem wurde durchgehend Kapitalertragsteuer abgeführt und Verlustausgleiche nach § 93 Abs 6 EStG für alle Depoteinkünfte durchgeführt. Die Kapitalerträge waren durchgehend endbesteuert.

Der Beschwerdeführer hat zumindest seit 1996 Erträge aus seinen Kapitalanlagen erzielt.

Der Beschwerdeführer hat zumindest ab 1996 bis inklusive 2019 Einkommensteuererklärungen abgegeben und dabei nie Erträge aus seinen Kapitalanlagen in die Erklärungen aufgenommen. Kapitalertragsteuer wurde, jedenfalls ab 2014 nie als Betriebsausgabe geltend gemacht (Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2014 bis 2020).

2. Honorare Verlag XY***In den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Jahres sind Honorare iHv € 84.770,36 für Leistungen des Beschwerdeführers in den Kalenderjahren 1996 bis 2013 enthalten, die dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 überwiesen wurden (Überweisung am 23.7.2020 laut Kontoauszug vom 23.7.2020).

3. DepotabrechnungAm 30.12.2019, 14:09 Uhr tätigte der Beschwerdeführer eine Order zum Verkauf eines näher bezeichneten Wertpapiers. Die Buchung des Verkaufserlöses von € 29.106 auf dem Kontokorrentkonto erfolgte am 30.12.2019 (erzielter Gewinn € 9.360, darauf entfallende Kapitalertragsteuer € 2.574).

Dieser Verkauf fand im Jahr 2019 Niederschlag im Endsaldo per 31.12.2019 von € 30.917,68. Sowohl Buchungstag als auch Schlusstag lagen im Jahr 2019.

Der Startsaldo im Jahr 2020 war € 30.917,68. Die erste Buchung des Jahres 2020 erfolgte am 7.1. und betraf einen anderen Vorgang. Betreffend den beschwerdegegenständlichen Verkauf lag im Jahr 2020 keine Buchung vor.

Der beschwerdegegenständliche Verkauf wurde vom Kreditinstitut für Zwecke des Verlustausgleichs gemäß § 93 EStG im Jahr 2019 berücksichtigt.

Diese Feststellungen gründen sich auf die in Klammer angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine freiberufliche Tätigkeit wäre auch "in der (erhofft) werterhaltenden oder werterhöhenden Anlage des Betriebsvermögens gelegen", die einen "wesentlichen Teil des gemischten Betriebsgegenstandes seines Einzelunternehmens" ausmache (zB Vorhaltsbeantwortung vom 4.5.2021; Vorlageantrag vom 6.3.2024).

Dieses Vorbringen entbehrt jeder Grundlage und steht vor allem auch im Widerspruch zum sonstigen Vorbringen, wonach das Vermögen zur Abdeckung von Haftungsrisiken, Investitionen und sonstigen Eventualitäten seiner Autoren- und Gutachtertätigkeit diene. Demnach kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer freiberuflich ausschließlich als Fachautor, Herausgeber und Gutachter tätig war.

Die Feststellung, dass es zumindest in den letzten zehn Jahren nie zu Haftungsinanspruchnahmen gekommen ist, ergibt sich in erster Linie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorhaltsbeantwortung vom 23.1.2023, sowie in der mündlichen Verhandlung, wonach es in den letzten zehn Jahren glücklicherweise zu keiner Klage und zu keinem Haftungsverfahren ihm gegenüber gekommen sei. Auch in den Jahren davor kann davon ausgegangen werden, dass kein Haftungsverfahren vorlag. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer, der in seinen Schriftsätzen seine Sichtweisen ausführlich darlegt, wohl auch diesen, seinen rechtlichen Standpunkt stützenden Umstand aufgezeigt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers (E-Mail vom 3.3.2025), wonach "Haftungen der Stadt Wien und ihren Mitarbeitern gegenüber gegen den Verlust auf Grund ihres Bauträgervertrags geleisteter Zahlungen bei Insolvenz des Bauträgers und Fehlen der nach § 7 BTVG gebotenen Sicherung konkret herangetragen" worden seien, bleiben unkonkret. Ein konkretes Haftungsrisiko für den Beschwerdeführer wird damit nicht einmal behauptet. Das in diesem Zusammenhang vorgelegte Rundschreiben des OW*** (E-Mail an den Beschwerdeführer vom 22.5.2012) enthält das Ersuchen an den Beschwerdeführer, in den von ihm als Gutachter zu prüfenden Verträgen auch die Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) zu beachten und die Art der Sicherung samt den erforderlichen Nachweisen anzugeben. Ein (erhöhtes) oder verwirklichtes Haftungsrisiko wird damit nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr selbst vor, dass ihm gegenüber eine Haftung wegen unzureichender Vertragsprüfung (und Unterbindung einer Verletzung insbesondere des § 7 BTVG) nicht geltend gemacht wurde.

Ein Haftungsrisiko für die freiberufliche Tätigkeit des Beschwerdeführer, die in der Herausgabe der FachentscheidungenXX*** (beides XY*** Verlag) sowie in der Begutachtung von ***rechtlichen Einzelverträgen für "die Geltendmachung von Ersatzforderungen auf Basis der Behauptung des Vertretens unrichtiger Rechtsansichten" (Vorlageantrag vom 6.3.2024 ua) bestand und besteht (Vorhaltsbeantwortung vom 4.5.2021), kann auch schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gesehen werden.Das zunehmende Lebensalter, welches, wie der Beschwerdeführer vorbringt "der Konzentrationsfähigkeit und einem Ausschluss allfälliger Fehler sicher nicht förderlich" sei, (Vorhaltsbeantwortung vom 23.1.2023), erhöht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts das Haftungsrisiko nicht.

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Jahre 2014 bis 2019 (ab 2020 wurde die Ausgabenpauschalierung nach BGBl II Nr 417/2000 in Anspruch genommen), sowie die Anlageverzeichnisse der Jahre 2014 bis 2022 erlauben die Feststellung keiner bzw vernachlässigbarer Investitionen. Die Betriebsausgaben setzen sich ausschließlich zusammen aus Aufwendungen für Waren, Roh- und Hilfsstoffe von jährlich zwischen € 94,97 und € 145,63, Reise- und Fahrtspesen (€ 81,14 bis € 96,70), Mietaufwand für Arbeitszimmer (€ 2.180,16) und Werbe- und Repräsentationsaufwendungen und Trinkgelder (€ 152,66 bis € 292,66). In den Anlageverzeichnissen gibt es jährlich jeweils drei Positionen mit einem Buchwert von € 0,00 (Erwerb der Österreichischen Richterzeitung € 78,00 bis € 90,00; Büroausstattung, Kugelschreiber und Papier …: "bereits abgeschrieben"; und ein im Jahr 2014 vom Bundesrechenzentrum um € 90,50 erworbener PC, mit einem Buchwert von ebenfalls jährlich € 0,00). Wie daraus ersichtlich, sind 2014 keine Abschreibungen für Abnutzung angefallen, sodass auch auf fehlende Investitionen in den Jahren davor geschlossen werden kann.

Dem Arbeitsbogen über die Außenprüfung der Jahre 2014 bis 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 und 2006 Erbschaften von rund € 200.000,00 gemacht, bis 2018 Erträge aus Lebensversicherungen von rund € 730.000,00 erzielt und in diesen Jahren Wertpapierankäufe getätigt hat. Daraus lässt sich ableiten, dass die Anschaffung der gegenständlichen Wertpapiere nicht ausschließlich unmittelbar aus Betriebsmitteln erfolgte.

Der Beschwerdeführer bringt selbst mehrfach (zB Vorhaltsbeantwortung vom 4.5.2021; Vorlageantrag vom 6.3.2024) vor, er habe sich durch die Veranlagungen Wertsteigerungen erhofft. Dem kann nicht widersprochen werden. Damit erschließt sich auch der festgestellte Zweck der Veranlagungen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die zu Verlusten führenden Anlagen im Jahr 2020 hätten im Wesentlichen in Derivaten und sonstigen Forderungsrechten bestanden, kann gefolgt werden. Dies ist auch dem Depotauszug zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer zumindest seit 1996 Erträge aus Kapitalanlagen erzielte, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung vom 23.1.2023, wonach "der weitaus größte Teil der gegenständlichen Anlage des Betriebsvermögens während des Jahres 2020 … die bis zu 10. oder 20. Neuveranlagung der aus der selbständigen Tätigkeit seit dem Jahr 1996 erwirtschafteten Erträge des Unternehmens samt den weiteren Erträgen aus der früheren Kapitalanlage" betreffe. Die Kapitalerträge waren endbesteuert, was ua auch im Arbeitsbogen der Außenprüfung der Jahre 2014 bis 2016 festgehalten ist.

Der Beschwerdeführer führt im Vorlageantrag vom 6.3.2024 aus: "Zudem war zuletzt - auch die Veranlagung des schon damals anteilig als solchen deklarierten Betriebsvermögens bis zum Jahr 2018 betreffend - im Februar 2018 eine Außenprüfung erfolgt". Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass weder dem Bericht der Außenprüfung noch dem Arbeitsbogen zu entnehmen ist, dass die Veranlagung als Betriebsvermögen deklariert war. Im Gegenteil geht aus dem Arbeitsbogen hervor, dass die Veranlagung endbesteuert war, was nahelegt, dass der Beschwerdeführer selbst von Privatvermögen ausgegangen war.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Autor, Herausgeber und Gutachter ist per se nicht investitionsintensiv. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer dementsprechend selbst in Jahren mit sehr hohen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch keine nennenswerten Investitionen getätigt. Dass der Beschwerdeführer konkret zukünftig Investitionen, die (auch) der Höhe nach in Bezug zum Kapitalvermögen stehen, zu tätigen beabsichtigt, bringt er selbst nicht einmal vor. Dafür sind auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen.

Welche sonstigen Eventualitäten denkbar sind, die ein entsprechendes Kapitalvermögen betriebsnotwendig erscheinen lassen, lässt der Beschwerdeführer offen. Auch für das Bundesfinanzgericht erschließen sich solche Eventualitäten nicht.

Darüber hinaus erscheint eine vorsorgliche Kapitalausstattung in der gegebenen Größenordnung für etwaige Haftungen bei jährlichen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, (ab 2002) von rund € 3.500,00 bis € 4.000,00 als überschießend.

Dem Auszug 004/2019 des Kontokorrentkontos Kontonummer ***KtoNr*** vom 3.1.2020 ist das Buchungsdatum 30.12.2019 (Valutadatum 2.1.2020) zu entnehmen, sowie, dass der Verkaufserlös von € 29.106,00 im Saldo von € 30.917,68 zum 31.12.2019 enthalten ist.Auf dem Auszug 001/2020 des Kontokorrentkontos vom 3.4.2020 ist als alter Saldo vom 31.12.2019 der Betrag von € 30.917,68 ersichtlich, in dem der Verkaufserlös eben enthalten ist. Weiters ist auf dem Auszug 001/2020 die erste Transaktion auf dem Kontokorrentkonto vom 7.1.2020 (Buchungs- und Valutadatum) ersichtlich. Bei dieser handelt es sich um einen Eigenübertrag des Beschwerdeführers, also um einen anderen als den beschwerdegegenständlichen Vorgang.

Aus den nachträglich vorgelegten Detailtransaktionsblättern betreffend das Jahr 2019 ergibt sich ein Kapitalertragsteuerüberhang von € 7.677,93. Dieser ist auch in der Verlustausgleichsbescheinigung gemäß § 96 Abs 5 EStG unter "abgeführte Kapitalertragsteuer" zu finden. Aus den Detailtransaktionsblättern betreffend das Jahr 2019 geht auch hervor, dass der beschwerdegegenständliche Verkauf mit einem Gewinn von € 9.360,00 und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer von € 2.574,00 in diesem Kapitalertragsteuerüberhang mitberücksichtigt wurden.

Im Übrigen ist der Sachverhalt unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

1. Wertpapiere - notwendiges BetriebsvermögenDie Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 (und § 4 Abs 1) EStG kennt nur notwendiges Betriebsvermögen. Das ergibt sich aus § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG (Ausscheiden des gewillkürten Betriebsvermögens beim Wechsel der Gewinnermittlung von § 5 Abs 1 auf § 4 Abs 1) (Zorn in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), EStG 1988 § 4 Abs 1 EStG Tz 42). Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Beschaffenheit des Betriebes, aber auch die Verkehrsauffassung maßgebend (vgl VwGH 22.4.1999, 94/15/0173; 21.2.2001, 2000/14/0158).

Die Zuordnung zu notwendigem Betriebsvermögen bzw notwendigem Privatvermögen richtet sich nach der gegenwärtigen tatsächlichen Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Betrieb und nicht nach einer ungewissen Möglichkeit. Nach Lehre und Rechtsprechung umfasst das notwendige Betriebsvermögen jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen (VwGH 2.10.2014, 2011/15/0162; 26.7.2006, 2004/14/0091; 24.10.2002, 98/15/0083).

Maßgebend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung; subjektive Motive, wie zB der Anschaffungsgrund, sind für die Qualifikation nicht entscheidend (Zorn in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), EStG 1988 § 4 Abs 1 EStG Tz 30, mwN)

Wertpapiere gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen oder für die Erfüllung betrieblicher Zwecke erforderlich sind. Das ist jedenfalls dann gegeben, wenn steuerliche Vorschriften deren Erwerb für den betrieblichen Bereich ausdrücklich vorschreiben, so zB zur Deckung von Abfertigungsrückstellungen (VwGH 15.9.1999, 94/13/0098) oder Pensionsrückstellungen, im Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag, oder wenn sie mit dem unmittelbaren Betriebsgegenstand des Steuerpflichtigen (zB Wertpapierhändler) in Zusammenhang stehen (Zorn in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg) EStG 1988 § 4 Abs 1 EStG Tz 135 mwN).

Selbst wenn Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln angeschafft worden sind, liegt eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht zwingend vor (vgl zB VwGH 2.10.2014, 2011/15/0162, 22.11.2017, Ra 2017/13/0063).

Die beschwerdegegenständlichen Wertpapiere wurden nicht aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften erworben.

Auch kann ein Zusammenhang mit dem unmittelbaren Betriebsgegenstand des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Der Kauf von Wertpapieren hat schon nach der Verkehrsauffassung keinen Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit eines Herausgebers von juristischer Fachliteratur, Fachautors oder Gutachters von ***verträgen.

Konkret bestand entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Haftungsrisiko, welches Kapitalvermögen notwendig machen würde. Ebenso wenig sind Investitionen in den Betrieb des Beschwerdeführers aktuell oder zukünftig erkennbar. Welche sonstigen Eventualitäten auftreten könnten, ist nicht einmal vorstellbar. Das Kapitalvermögen diente daher weder zur Abdeckung von Haftungsrisiken noch für zukünftige Investitionen oder sonstige Eventualitäten.

Für die Zuordnung der Wertpapiere sind allein steuerliche Gesichtspunkte maßgeblich. Entgegen seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer vor dem Streitjahr 2020 nie Wertpapiere als Betriebsvermögen erklärt. In den für die Jahre 2014 bis 2022 vorgelegten Anlageverzeichnissen finden sich keine Wertpapiere, auch gibt es keine sonstigen Wertpapierverzeichnisse.

Es liegt daher iZm den Wertpapieren kein notwendiges Betriebsvermögen vor, sondern sind diese notwendiges Privatvermögen.

Die im Streitjahr 2020 angefallenen Verluste können somit nicht mit den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ausgeglichen werden.

 

2. Honorare Verlag XY***

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung. Es wird ihr nicht ein Betriebsvermögensvergleich zu Grunde gelegt, sondern eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, und zwar grundsätzlich im Sinne einer Geldflussrechnung. Aus dem System der Einnahmen Ausgaben-Rechnung ergeben sich gegenüber jenem des Betriebsvermögensvergleiches unterschiedliche Periodenergebnisse. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht im Zeitpunkt des Entstehens, sondern im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw Verausgabung erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Soweit daher der Geldfluss eine bereits früher entstandene Forderung oder Verbindlichkeit betrifft, kommt es zu einer Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erst im Zeitpunkt des Geldflusses. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind aufzuzeichnen und zum Ende eines Jahres zusammenzurechnen, wobei § 19 EStG für die zeitliche Zuordnung maßgeblich ist.

Gemäß § 19 Abs 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Unstrittig ist, dass die Honorare für Leistungen in den Jahren 1996 bis 2003 angefallen sind. Der Ansicht des Beschwerdeführers, der Zufluss iSd § 19 EStG sei bereits in den Jahren der Leistungserbringung erfolgt, da die Honorare vom Verlag XY*** ihm zumindest einmal jährlich gutgeschrieben wurden und er zum jeweiligen Zeitpunkt der erfolgten Gutschriften über diese habe verfügen können, ist nicht zu folgen. Für den Zeitpunkt der Vereinnahmung von Geld (oder geldwerten Vorteilen) ist es ohne Bedeutung, wann der obligatorische Anspruch darauf entstanden ist. Daher bewirken auch Gutschriften in den Büchern des Schuldners oder die Zustellung einer Gutschriftsanzeige in der Regel kein Zufließen beim Gläubiger, weil damit noch keine Verfügungsmacht über den gutgeschriebenen Betrag erlangt wird; maßgeblich ist die reine Geldbewegung (VwGH 18.1.1983, 82/14/0076).

Die Honorare wurden unstrittig im Streitjahr auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen und sind ihm im Jahr 2020 zugeflossen. Sie haben daher im Jahr 2020 zu Einnahmen geführt und ist mit Ablauf dieses Jahres der Abgabenanspruch entstanden (§ 4 Abs 2 Z 2 BAO). Die fünfjährige Verjährungsfrist betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer (§ 207 Abs 2 BAO) hätte mit Ablauf des Jahres 2020 begonnen. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

3. Depotabrechnung

Bei der Ermittlung des Zuflusszeitpunkts von Kapitalerträgen ist entscheidend, wann diese Einkünfte als zugeflossen gelten. Kapitaleinkünfte auf einem inländischen Depot gelten als zugeflossen, wenn sie dem Steuerpflichtigen rechtlich und wirtschaftlich zur Verfügung stehen.

Als Anschaffungszeitpunkt ist bei Wertpapieren - unabhängig vom Zahlungsfluss und vom Zeitpunkt der Erteilung des Kaufauftrages - jener Zeitpunkt anzusehen, zu dem das Wertpapier für den Steuerpflichtigen verfügbar ist, das ist jener Zeitpunkt, zu dem das Wertpapier auf dem Depot als zugegangen ausgewiesen ist (Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 10 Tz 46 mwN). Dies impliziert, dass ab diesem Moment Verfügungen über das Wertpapier möglich sind, sofern keine anderen Einschränkungen bestehen.

Für die Verfügbarkeit von Gewinnen aus Wertpapierorders kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die Verfügungsmöglichkeit ab dem Zeitpunkt der Abrufbarkeit der Gewinnbuchung auf dem Wertpapierdepot besteht. Dies setzt voraus, dass die Gewinne tatsächlich auf dem Depot gutgeschrieben und abrufbar sind.

Das bedeutet für dem Beschwerdefall, dass mit der durchgeführten Order am Schlusstag (30.12.2019) die Wertpapiere laut Wertpapierorder Nr. 128901380/1 dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Verfügung standen, was in weiterer Folge bedeutet, dass er somit auch nicht mehr wirtschaftlicher Eigentümer der angeführten Wertpapiere war.

Im Beschwerdefall liegen weder der Schlusstag noch der Buchungstag im Jahr 2020, sondern liegen beide Tage im Jahr 2019. Der Valutatag (2.1.2020) im Jahr 2020 ist steuerlich nicht relevant, da es auf den Schluss- bzw auf den Buchungstag des Verkaufes am Wertpapierdepot ankommt. Damit gelten die Kapitalerträge von € 9.360,00 samt zugehöriger Kapitalertragsteuer iHv € 2.574,00 für die am 30.12.2019 die Gutschrift und die Verrechnung der Kapitalertragsteuer erfolgten, unabhängig vom Valutatag (2.1.2020), als zum 30.12.2019 zugeflossen und sind steuerlich im Jahr 2019 zu erfassen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich auf solche, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO abzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2025