JudikaturVwGH

Ra 2017/13/0063 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2017

Eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen liegt nicht schon deshalb vor, weil eine Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Fehlt es an einem Zusammenhang des Beteiligungserwerbs mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen, ist von einer Entnahme von Betriebsvermögen auszugehen (vgl. das ebenfalls die Anschaffung von Aktien betreffende Erkenntnis VwGH 17.10.2017, Ro 2015/15/0040, mwN).

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