Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache von ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom 11.12.2025 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 4.12.2025 betreffend die Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 161 Abs 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit gegenüber der ***Bank*** erlassenem Bescheid vom 4.12.2025 gab die belangte Behörde gegenüber der Bank bekannt, dass ***Bf1*** (in der Folge "Beschwerdeführer") Strafen einschließlich Nebengebühren und Barauslagen in Höhe von EUR 12.877,20 schulde. Die belangte Behörde pfände daher gemäß § 65 AbgEO die dem Beschwerdeführer angeblich gegen die Bank zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe. Die belangte Behörde teilte der Bank auch mit, dass diese, soweit die Forderungen gepfändet seien, nicht mehr an den Beschwerdeführer zahlen dürfe. Ebenfalls am 4.12.2025 erging ein Bescheid - Verfügungsverbot an den Beschwerdeführer.
Mittels Schreiben vom 5.12.2025 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass sein Bankkonto blockiert sei und dass seine einzige Einkommensquelle lediglich die Mindestsicherung in Höhe von EUR 1.209,91 sei. Weiters führte er aus, dass er schwer krank sei und die Mindestsicherung insbesondere zur Bezahlung der Miete benötige. Zum Nachweis über den Bezug der Mindestsicherung übermittle er diverse Zahlungsbelege.
Mittels Schreiben vom 10.12.2025 teilte die Bank der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer bei ihr über ein Guthaben in Höhe von EUR 1.177,73 verfüge und sie zahlungswillig sei.
Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge am 11.12.2025 Beschwerde gegen die erfolgte Pfändung seines Bankkontos ein. Gemäß den Ausführungen in der Beschwerde würden sich auf seinem Konto ausschließlich unpfändbare Sozialleistungen befinden, welche auch am Konto geschützt blieben. Er beantrage daher die sofortige Freigabe der unpfändbaren Sozialleistungen.
Die Beschwerde wurde in weiterer Folge dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte dabei aus, dass ihrer Ansicht nach die Pfändung zu Recht erfolgt sei. Es sei nämlich nicht Aufgabe der belangten Behörde das Existenzminimum zu berechnen; diese Verpflichtung obliege dem Drittschuldner.
Am 2.1.2026 überwies die Bank einen Betrag in Höhe von EUR 1.177,73 auf das Strafkonto des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde.
Mittels Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung vom 26.2.2025 wurde über den Beschwerdeführer wegen diverser Finanzvergehen eine Geldstrafe in Höhe von EUR 12.000,00 ausgesprochen, der Kostenersatz wurde mit EUR 500,00 festgesetzt. Die Geldstrafe und der Kostenersatz wurden vom Beschwerdeführer trotz Zahlungsaufforderungen vom 10.7.2025 und vom 20.10.2025 nicht bezahlt. Am 18.8.2025 wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von EUR 240,00 festgesetzt.
Die belangte Behörde stellte am 4.12.2025 unter Angabe von Namen und Anschrift des Beschwerdeführers einen Rückstandsausweis über aushaftende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von EUR 12.740,00 aus. Dieser Betrag ist vollstreckbar und setzt sich aus der Geldstrafe, den Kosten des Finanzstrafverfahrens und dem ersten Säumniszuschlag zusammen.
Datiert mit 4.12.2025 wurde der Bescheid - Pfändung einer Geldforderung an die ***Bank*** ausgestellt. Mit diesem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für die geschuldete Geldstrafe samt Kosten und Nebengebühren sowie für Gebühren und Barauslagen in Höhe von insgesamt EUR 12.877,20, ihm gegenüber der Bank zustehende Forderungen in unbekannter Höhe gepfändet. Ebenfalls mit 4.12.2025 datiert der Bescheid - Verfügungsverbot.
Der Beschwerdeführer erhält von der Pensionsversicherungsanstalt eine monatliche Pension in Höhe von EUR 614,67 und von der Stadt Wien MA 40 monatlich EUR 594,34; insgesamt somit EUR 1.209,01.
Bei der Bank verfügte der Beschwerdeführer über ein Guthaben in Höhe von EUR 1.177,73. Am 2.1.2026 überwies die Bank einen Betrag in Höhe von EUR 1.177,73 auf das Strafkonto des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde.
Mit Bescheid vom 23.1.2026 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Kontenschutz gemäß § 54 AbgEO.
Die oben angeführten Buchungen ergeben sich aus den Daten des Strafkontos des Beschwerdeführers sowie aus den durch die belangte Behörde vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig.
Die Feststellungen zur Höhe der Zahlung der Pensionsversicherungsanstalt und zur Höhe der Zahlung der Stadt Wien MA 40 ergeben sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 5.12.2025 den daran angeschlossenen Kontoauszügen. Die Feststellungen zur Höhe des Bankguthabens des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Kontenauszügen sowie dem Schreiben der drittschuldnerischen Bank an die belangte Behörde vom 10.12.2025.
Durch die Beschwerde angefochtener Bescheid
Nach § 153 Abs 1 lit a FinStrG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid die Bezeichnung des Bescheides zu enthalten, gegen den sie sich richtet. Eine Bezeichnung des Bescheides enthält die Beschwerde vom 11.12.2025 zwar nicht, entscheidend ist aber, ob aus dem gesamten Inhalt der Bescheidbeschwerde hervorgeht, wogegen sie sich richtet (ua VwGH 12.3.2010, 2006/17/0360). Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 11.12.2025 bekämpft er die erfolgte Pfändung seines Bankguthabens und begründet das damit, dass sich auf seinem Bankkonto ausschließlich unpfändbare Sozialleistungen befinden. Wegen dieser Begründung und weil am Bescheid - Verfügungsverbot auch ausdrücklich festgehalten ist, dass gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, ein solches Rechtsmittel aber gegen den Pfändungsbescheid sehr wohl zulässig ist, geht aus dem Gesamtinhalt der Beschwerde hervor, dass sich diese gegen den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom 4.12.2025 richtet.
Voraussetzungen für eine Pfändung und Ermittlung des Existenzminimums
Gemäß § 172 Abs 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und Wertersätzen sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden. Dabei gelten, soweit das Finanzstrafgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Als Grundlage für die Einbringung ist über vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren (VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175)
Gemäß § 65 Abs 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung geschieht in der Regel dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung entzogen.
Dem Abgabenschuldner steht gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung im § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel zu (VwGH 13.2.1985, 84/13/0071). Grundsätzlich ist aber nur die Frage des Vorliegens eines Exekutionstitels (Rückstandsausweis) Gegenstand eines solchen Rechtsmittelverfahrens (vgl Liebeg, § 65 AbgEO Anm 28).
Dem gegenständlichen Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom 4.12.2025 liegt ein Rückstandsauweis vom 4.12.2025 zugrunde, der den Anforderungen des § 229 BAO entspricht und vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in bereits genannter Höhe ausweist. Das gegenständliche Vollstreckungsverfahren und somit die vorgenommene Pfändung erfolgten aufgrund des Vorliegens eines Exekutionstitels daher zu Recht.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, auf seinem Bankkonto würden sich ausschließlich Sozialleistungen befinden, welche gemäß § 290a Abs 1 Z 1 EO sowie nach § 291a EO unpfändbar seien, ist entgegenzuhalten, dass der Drittschuldner - also die Bank - dazu verpflichtet ist, das Existenzminimum eigenständig zu berechnen und die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen. Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags oder bei der Auszahlung unpfändbarer Beträge an den Überweisungsgläubiger sind daher nicht gegenüber Letzterem geltend zu machen, sondern im Rechtsweg durch Klage des Abgabepflichtigen gegen den Drittschuldner (also die Bank) - und nicht mittels Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid (vgl BFG 18.01.2016, RV/3100028/2016; BFG 28.11.2014, RV/7103738/2014). Die Ermittlung etwaiger Pfändbarkeitsgrenzen durch die belangte Behörde oder das Bundesfinanzgericht ist aus diesem Grund entbehrlich und kann unterbleiben (VwGH 30.5.2017, Ro 2015/16/0012).
Zusammengefasst hat die Berechnung und Berücksichtigung des Existenzminimums durch den Drittschuldner zu erfolgen. Eine Berechnung des Existenzminimums durch die Finanzstrafbehörde ist nicht vorgesehen (VwGH 30.05.2017, Ro 2015/16/0012) und war der Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid aus diesem Grund der Erfolg zu versagen.
Kontenschutz
Um allerdings zu verhindern, dass durch die Pfändung des auf Bankkonten bestehenden Guthabens, das durch die Überweisung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen entstanden ist, der Pfändungsschutz des § 291a EO unterlaufen wird, gewährt § 54 AbgEO dem Abgabenschuldner unter bestimmten Voraussetzungen einen Kontenschutz. Die Abgabenbehörde hat gemäß § 54 Abs 3 AbgEO die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, den dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt bestreiten zu können und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen zu können (Existenzminimum). Der Abgabenschuldner hat nach dem Gesetzeswortlaut des § 54 Abs 3 AbgEO in seinem Antrag gegenüber der Behörde wenigstens glaubhaft zu machen, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind.
Mittels Bescheides vom 23.1.2026 hat die belangte Behörde über das Schreiben des Abgabepflichtigen vom 5.12.2025 abgesprochen und den darin gestellten Antrag auf Kontenschutz gemäß § 54 AbgEO stattgegeben.
Informativ wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass innerhalb der Frist des § 241 Abs 3 BAO ein Antrag gemäß § 241 Abs 1 BAO auf Rückzahlung zu Unrecht zwangsweise eingebrachter Abgaben (Geldstrafen) gestellt werden kann, sofern die Abgabe nicht ohnedies von Amts wegen rückgezahlt wird. Eine Abgabe ist zB dann zu Unrecht zwangsweise eingebracht, wenn ein Antrag auf Kontenschutz vor Überweisung des gepfändeten Guthabens an die Behörde gestellt wird, allerdings vor bescheidmäßiger Erledigung des Antrages die drittschuldnerische Bank das gepfändete Guthaben überweist.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden, weil sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt (VwGH 30.5.2017, Ro 2015/16/0012).
Wien, am 28. Jänner 2026
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