Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO mittels Pfändung und gemäß § 71 Abs. 1 AbgEO mittels Überweisung derselben. Im Pfändungsbescheid sind nach dieser Bestimmung die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben. Nicht erwähnt ist in diesem Zusammenhang der unpfändbare Freibetrag, der dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben hat. Das ist bereits aus der Überlegung naheliegend, dass dem Verpflichteten gemeinsam mit dem Verfügungsverbot über die gepfändete Forderung aufzutragen ist, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Diese zum Zeitpunkt der Pfändung in der Regel noch ausständigen Informationen sind allerdings essentiell für die Ermittlung des Existenzminimums (vgl. etwa § 291a Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 EO), weshalb das Existenzminimum im Pfändungsbescheid schon aus diesem Grund oft gar nicht angegeben werden kann.
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