JudikaturBFG

RV/7102967/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
06. Oktober 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, mit Adresse in der Straße in P, über die Beschwerde vom 7. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer 2023 (Änderung gemäß § 295a BAO), Steuernummer XXXXX, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 16. April 2025 abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Beschwerdevorentscheidung vom 16. April 2025 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Strittig ist in welcher Höhe der Beschwerdeführer (kurz BF) Anspruch auf den Familienbonus Plus hat.

Der BF beantragte in seiner elektronisch am 1.4.2024 eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 für seine Tochter die Zuerkennung des gesamten Familienbonus Plus für die Monate Jänner bis Juni und den halben Familienbonus Plus für die Monate Juli bis Dezember als Unterhaltszahler.

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens der Abgabenbehörde vom 7.5.2024 wurden der Abgabenbehörde Screenshots der Überweisungen der Unterhaltsbeträge für die Monate September bis Dezember 2023 sowie die Unterhaltsvereinbarung vom 10.11.2023 übermittelt.

Im Einkommensteuerbescheid 2023 (Arbeitnehmerveranlagung) wurde der Familienbonus Plus in Höhe von € 1.333,44 und ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 124,- gewährt. Der Einkommensteuerbescheid erging mit einer Nachforderung von € 44,-.

Im gemäß § 295a BAO berichtigten und vom BF bekämpften Einkommensteuerbescheid vom 8.1.2025 wurde der Familienbonus Plus von der Abgabenbehörde in Höhe von € 833,40 und ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 155,- gewährt. Begründend wurde von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass der BF der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung für Juli und August nicht nachgekommen sei und daher für diese Monate keine Berücksichtigung erfolgen könne. Für das Kind sei die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden und könne daher nur die Hälfte berücksichtigt werden. Der Einkommensteuerbescheid erging mit einer Nachforderung von € 456,-.

Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und monierte zusammengefasst, dass er im Jahr 2023 von Jänner bis Juli den ganzen Familienbonus Plus und von September bis Dezember den halben Familienbonus Plus über den Arbeitgeber bezogen habe. Ab August hätten seine Exfrau und er den Familienbonus Plus gesplittet, da die Trennung erfolgte. Falls seine Exfrau irrtümlich für das ganze Jahr beantragt habe, ersuche er das mit ihr zu klären. Beiliegend wurde erneut die Unterhaltsvereinbarung vom 10.11.2023 übermittelt.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde von der Abgabenbehörde der Familienbonus Plus in Höhe von € 1.000,08 gewährt. Begründend wurde wiederholend ausgeführt, dass für Juli und August der BF der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung laut beigebrachten Unterlagen nicht nachgekommen sei und daher kein Familienbonus Plus/Unterhaltsabsetzbetrag zustehe. Der Familienbonus Plus sei zur Hälfte zu gewähren, wenn der Familienbeihilfenbezieher den halben Familienbonus Plus beantrage. Der BF erhalte auch nur den halben Familienbonus Plus. Der Beschwerde sei daher teilweise stattgegeben worden.

In der elektronisch eingebrachten Beschwerde vom 24.5.2025, welche von der Abgabenbehörde nach Rückfrage beim BF richtigerweise als Vorlageantrag gewertet wurde, wurde vom BF ausgeführt, dass er den Familienbonus Plus von Jänner bis Juli zur Gänze und von August bis Dezember zur Hälfte beantragt habe und er diesen erhalten habe. Seine Exfrau habe den halben Familienbonus Plus von August bis Dezember beantragt. Beiliegend wurde das Antragsformular der Exgattin an den Arbeitgeber sowie die Überweisungsbestätigungen der Unterhaltszahlungen und der Einkommensteuerbescheid der Exgattin übermittelt.

Im Vorlagebericht wurde von der Abgabenbehörde beantragt, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Beschwerdevorentscheidung abzuändern, da die Familienbeihilfebezieherin den halben Familienbonus Plus für das gesamte Jahr 2023 beantragt habe, stehe dem BF allenfalls nur die Hälfte zu.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der BF erzielte im Inland im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der BF beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung die Zuerkennung des gesamten Familienbonus Plus für die Monate Jänner bis Juni und den halben Familienbonus Plus für die Monate Juli bis Dezember als Unterhaltszahler.

Der BF hat seinen Hauptwohnsitz seit 10.8.2023 in der Straße in P.

Die Exfrau und die gemeinsame Tochter sind in der Straße in W wohnhaft. Der BF war aufgrund der Unterhaltsvereinbarung der BH ***X*** vom 10.11.2023 zu Unterhaltszahlungen für die gemeinsame minderjährige Tochter ab 1.8.2023 in Höhe von € 720,- verpflichtet und hat diese ab dem 1.8.2023 an die Exfrau geleistet.

Die Exfrau ist Familienbeihilfenbezieherin und beantragte mit Antrag vom 26.7.2023 bei ihrem Arbeitgeber die Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus. Dieser wurde entsprechend ihrem Antrag vom Arbeitgeber in Höhe von € 416,70 berücksichtigt. Dies entspricht der Hälfteaufteilung für die Monate August bis Dezember 2023.

Beim BF wurden vom Arbeitgeber € 1.500,12 im streitgegenständlichen Jahr berücksichtigt. Dies entspricht dem Familienbonus Plus für Jänner bis Juli in voller Höhe somit € 1.166,76 und einer Hälfteaufteilung für die Monate September bis Dezember 2023 somit € 333,36.

Im bekämpften geänderten Einkommensteuerbescheid gemäß § 295a BAO vom 8.1.2025 wurden € 833,40 Familienbonus Plus und 124,- Unterhaltsabsetzbetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer als Absetzbeträge in Abzug gebracht.In der Beschwerdevorentscheidung vom 16.4.2025 wurden € 1.000,08 Familienbonus Plus und € 155,- Unterhaltsabsetzbetrag als Absetzbeträge in Abzug gebracht.

Die Exfrau beantragte in Ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung den halben Familienbonus Plus mit Unterhaltsleistungen. Im Einkommensteuerbescheid der Exfrau für das Jahr 2023 wurden € 1.000,08 Familienbonus Plus als Absetzbetrag in Abzug gebracht.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten, insbesondere der Bestätigung der Exfrau über den Erhalt der Alimente und den übermittelten Überweisungsbestätigungen, dem übermittelten Antragsformular vom 26.7.2023 der Exfrau über die Beantragung des Familienbonus Plus beim Arbeitgeber sowie den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung und im zentralen Melderegister.

Gemäß § 167 Abs 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gesetzliche Bestimmungen:§ 33 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 194/2022 lautet auszugsweise:(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1.Der Familienbonus Plus beträgta) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.

4. (Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht. […]

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet: (4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: […]

3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 31 Euro monatlich zu. Dabei gilt:a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 47 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 62 Euro monatlich zu.c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.

Rechtliche Würdigung:Der Familienbonus Plus ist im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung zu beantragen. Damit für Arbeitnehmer die Entlastungswirkung möglichst umfassend bereits während des laufenden Jahres eintritt, soll der Familienbonus Plus bereits im Rahmen der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden können (ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 1).

Der Familienbonus Plus kann entweder von einem Anspruchsberechtigten zur Gänze oder von beiden Anspruchsberechtigten je zur Hälfte in Anspruch genommen werden (Wahlrecht). Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig. Die Aufteilung erfolgt durch Antragstellung in der Steuererklärung (ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 10 ff). Das Gesetz selbst sieht für keinen der Anspruchsberechtigten eine Priorität vor.Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, sollten sich diese daher bei der Beantragung des Familienbonus Plus untereinander abstimmen. Die Aufteilung des Betrages richtet sich laut Gesetzgeber nach der Antragstellung in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung).Dies gilt auch, wenn bereits eine Berücksichtigung im Rahmen der Lohnverrechnung erfolgte (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 33 Rz 38). Im Rahmen der Veranlagung kann das Wahlrecht über die Aufteilung erneut ausgeübt werden (Kufner/Ruhdorfer RdW 18, 452).

Grundsätzlich ist ein unterjähriger monatsbezogener Wechsel der Aufteilung bei gleichbleibenden Verhältnissen daher nicht möglich. Die gewählte Aufteilung des Familienbonus Plus während eines Kalenderjahres ist nur bei einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse (zB Beendigung einer Ehe oder Partnerschaft, Wegfall des Anspruches auf den Unterhaltsabsetzbetrag oder Änderungen hinsichtlich des Vorliegens, der Höhe oder der tatsächlichen Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten) möglich (ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 10 ff).

Eine Änderung der Verhältnisse wurde laut vorliegenden Unterlagen den Arbeitgebern gemeldet und wie im Sacherhalt ersichtlich von diesen berücksichtigt.

Der BF hat wie im Sachverhalt ersichtlich im streitgegenständlichen Jahr teilweise den ganzen und den halben Familienbonus Plus beantragt. Die Exgattin hat für das gesamte Jahr den halben Familienbonus Plus beantragt. Es wurde somit für die erste Jahreshälfte von beiden Anspruchsberechtigten mehr als der gesamte Familienbonus Plus beantragt.

Der Familienbonus Plus ist grundsätzlich im Rahmen der Veranlagung entsprechend der Antragstellung zu berücksichtigen. Werden Anträge gestellt, die über das zustehende Ausmaß des Familienbonus Plus hinausgehen, kommt es nach § 33 Abs 3a Z 3 lit c EStG 1988 zu einer zwingenden Hälfteaufteilung. Wenn von allen Anspruchsberechtigten insgesamt mehr als der gesamte Familienbonus Plus beantragt wird, ist der Familienbonus Plus jeweils nur mit dem Hälftebetrag zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26. 4. 2023, Ra 2022/15/0057; Hilber in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer - Kommentar (74. Lfg 2024) § 33 Abs 3a EStG Rz 57).

Da im vorliegenden Fall von beiden Anspruchsberechtigten in den ersten Monaten des gegenständlichen Jahres mehr als der gesamte Familienbonus Plus beantragt wurde, kommt es - wie gesetzlich vorgesehen - zu einer Teilung des Anspruches, sodass jeder Anspruchsberechtigte 50 % zuerkannt erhält.

Erst bei einem Verzicht eines Anspruchsberechtigten auf den anteiligen Familienbonus Plus kann eine 100%ige Zuerkennung bei dem anderen erfolgen.

Die Abgabenbehörde ist an die gesetzliche Vorgabe der Aufteilung gebunden, solange der Antrag der Anspruchsberechtigten aufrecht ist.

Das Zurückziehen des Antrags auf den Familienbonus Plus ist maximal bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO. Folglich kann eine Bescheidänderung gemäß § 295a BAO beim BF entsprechend § 33 Abs 3a Z 3 lit d EStG 1988 erfolgen.Durch das Zurückziehen wird die Möglichkeit geschaffen, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann, sofern dieser noch nicht den ganzen Familienbonus Plus beantragt hat. Es geht daher nur um die Möglichkeit, den vollen Familienbonus Plus beim anderen Berechtigten zu ermöglichen, der Hälfteanspruch ist bereits durch § 33 Abs 3a Z 3 lit c EStG 1988 gegeben.

Einen Antrag zurückziehen kann nur derjenige Steuerpflichtige, der den Familienbonus Plus in seiner Veranlagung beantragt hat, nicht jedoch der andere Steuerpflichtige, welcher durch den Antrag in den Genuss des höheren Familienbonus Plus kommen möchte. Der Behörde selbst kommt keine Berechtigung zur amtswegigen Zurückziehung eines Antrages zum Familienbonus Plus zu. Eine Zurückziehung des Antrages entsprechend § 33 Abs 3a Z 3 lit d EStG 1988 liegt bis dato nicht vor.

Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.4.2025 auf die richtige Höhe von € 155,- und entsprechend der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung korrigiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2023

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ergeben sich die entscheidungswesentlichen Fragen aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Salzburg, am 6. Oktober 2025