Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Juli 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde vom 10. August 2025 wird gemäß § 279 BAO im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 vom 11. August 2025 Folge gegeben. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom 11. August 2025 verwiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In diesem Verfahren geht es um die Berücksichtigung von Unterstützungszahlungen an eine Mutter als außergewöhnliche Belastung.
Mit Sammelersuchen vom 23.04.2025 nach dem Fürstentum Liechtenstein ersuchte das Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien (im Folgenden: "belangte Behörde") bezüglich der Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") für die Veranlagung der Einkommensteuer 2023 durch die beim Amt für Betrugsbekämpfung eingerichtete Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit (Central Liaison Office for International Cooperation (CLO)) um Informationen für den Zeitraum 2023 in Bezug auf die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung von Steuern sowie die Beitreibung und Vollstreckung von Steuerforderungen (Einkommensteuer) gemäß Art. 25a Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung, BGBl. Nr. 24/1971 idgF.
Mit Mitteilung vom 15.07.2025 übermittelte das Amt für Betrugsbekämpfung Erledigungen zum Auskunftsersuchen vom 23.04.2025, nämlich 1) einen Lohnausweis der Bf. von ihrer liechtensteinischen Arbeitgeberin (OZ 5, AS 16 f), 2) ein Beiblatt für österreichische Arbeitnehmer in Liechtenstein (OZ 5, AS 18), 3) die Lohnabrechnung April 2025 der Bf. (OZ 5, AS 19) und 4) ein Schreiben der liechtensteinischen Steuerverwaltung, aus welchem im Wesentlichen und zusammengefasst hervorgeht, dass am 23.04.2025 ein Ersuchen gestellt wurde, um weitere abgabenrechtlich relevante Informationen bezüglich der Bf. zu erhalten. Der Zeitraum, für den die Informationen erbeten worden seien, sei das Jahr 2023, und die Steuerart betreffe die Einkommensteuer. Die ***DG***, als Informationsinhaberin, habe folgende Informationen übermittelt: 1) Jahreslohnausweis 2023: Einen Lohnausweis für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 samt Zusatzseite und Beiblatt für österreichische Arbeitnehmer in Liechtenstein (Grenzgänger); 2) Aktueller Lohnzettel: Die Lohnabrechnung für April 2025; 3) Dienstgeberbestätigung: Bestätigung, dass die Bf. bei der ***DG*** beschäftigt sei; 4) Aktuelle Adresse in Liechtenstein: Es lägen keine spezifischen Informationen vor, die auf eine aktuelle Adresse in Liechtenstein hindeuteten. Abschließend teilte die liechtensteinische Steuerverwaltung mit, dass die aktuelle Adresse der Bf. laut deren zentralen Stammdaten in Österreich sei.
Am 18.07.2025 erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2023 bei einem Wohnsitz in Österreich, Grenzgängereigenschaft iSd § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988, einer Ansäßigkeit in Österreich und einem Lohnausweis (L17). Darin wurden Bruttobezüge [Kennzahl 350] iHv EUR 58.495,00, Bezüge, die neben der Arbeitsleistung nicht monatlich laufend gewährt wurden [Kennzahl 351] iHv EUR 7.692,00, einbehaltene Sozial(versicherungs)beiträge für den laufend ausgezahlten Arbeitslohn [Kennzahl 357] iHv EUR 5.736,16, einbehaltene Sozial(versicherungs)beiträge für Zuwendungen gemäß Kennzahl 351 [Kennzahl 347] iHv EUR 901,84 und eine einbehaltene Steuer iHv EUR 2.264,00 festgestellt.
Mit Eingabe vom 10.08.2025 erhob die Bf. Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 18.07.2025 und erklärte ihre Einkünfte als Angestellte in einem Casino bei einem Wohnsitz in Österreich, Grenzgängereigenschaft iSd § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988, einer Ansäßigkeit in Österreich und einem Lohnausweis (L17) wie folgt: A) Werbungskosten A.1) die Pendlerpauschale [Kennzahl 718] iHv EUR 3.852,00, den Pendlereuro [Kennzahl 916] iHv EUR 92,00, Pflichtbeträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung [Kennzahl 274] iHv EUR 3.240,00 und andere Arbeitsmittel [Kennzahl 719] iHv EUR 378,12; B) außergewöhnliche Belastungen B.1) Krankheitskosten [Kennzahl 730] iHv EUR 371,32. Sie übermittelte einen Lohnausweis für das Jahr 2023 vom 15.01.2024 und brachte weiter vor wie folgt: "Sie bitte den Einkommensteuerbescheid 2023 neu auszustellen. Es tue ihr sehr leid, dass sie übersehen habe, dass hier eine Abgabe erforderlich gewesen wäre. Sie füge beiliegend ihren Lohnsteuerausweis bei. An Krankenversicherung habe sie EUR 270,00 pro Monat bezahlt."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2025 berücksichtigte die belangte Behörde ihre Tätigkeit als Angestellte in einem Casino bei einem Wohnsitz in Österreich, Grenzgängereigenschaft iSd § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988, einer Ansäßigkeit in Österreich und einem Lohnausweis (L17) wie folgt: A) Werbungskosten A.1) die Pendlerpauschale [Kennzahl 718] iHv EUR 2.568,00, den Pendlereuro [Kennzahl 916] iHv EUR 92,00 und andere Arbeitsmittel [Kennzahl 719] iHv EUR 378,12; B) außergewöhnliche Belastungen B.1) Krankheitskosten [Kennzahl 730] iHv EUR 371,32. Die Pflichtbeträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung [Kennzahl 274] iHv EUR 3.240,00 wurden bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug als Werbungskosten zum Lohnausweis (L17) ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale [Kennzahl 154] iHv EUR 3.240,00 berücksichtigt. Sie führte im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass das große Pendlerpauschale ab 40 km 2024 EUR 2.568,00 betrage. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien nicht berücksichtigt worden, da die Aufwendungen niedriger, als der für die Bf. gültige Selbstbehalt in Höhe von EUR 5.565,03 sei. Als Umrechnungskurs für den Schweizer Franken sei ein Kurs von 1,013583 zu Grunde gelegt worden (ON 3, AS 7-9).
Mit elektronisch mittels FinanzOnline eingebrachtem Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom 15.08.2025, beantragte die Bf., die Unterstützungszahlungen an ihre Mutter zu berücksichtigen, und brachte weiter vor wie folgt: "Sie bitte, ihre monatlichen Unterstützungszahlungen an ihre Mutter zu berücksichtigen. Es sei so, dass sie ihrer Mutter im Sinne eines monatlichen Unterhalts zu helfen versuche. Die Zahlungen habe sie bis dato in den vergangenen Jahren aus Scham nicht angegeben. Die Beträge seien unterschiedlich hoch je Monat, beliefen sich aber sicherlich auf über EUR 200,00 pro Monat. Dies seien somit EUR 2.400,00 pro Jahr, welche sie bitte, im Rahmen der Steuererklärung als Kosten anzuerkennen." (OZ 4, AS 10).
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 18.08.2025 dem Bundesfinanzgericht vor (OZ 7, AS 23 ff), beantragte deren Abweisung und führte weiter aus wie folgt: "Die Bf. beantrage die Berücksichtigung von Unterstützungszahlungen an ihre Mutter als außergewöhnliche Belastung. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Zahlungen seien weder zwangsläufig erwachsen, noch scheine die Höhe angesichts des Einkommens als außergewöhnlich. Die geltend gemachten EUR 2.400,00 überstiegen auch nicht den zumutbaren Selbstbehalt in Höhe von EUR 5.565,03.
Mit Vorhalt vom 22.09.2025 ersuchte das Gericht die Bf. um eine genaue Kostenaufstellung der beantragten, behinderungsbedingten außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt und weitere, im Detail angeführte Belege in Kopie.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Die Bf. erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als "Casinoangestellte". Arbeitgeberin war die ***DG*** (***DG-HR***), ***DG-PLZ*** ***DG-Ort***, ***DG-Addr***, im Fürstentum Liechtenstein. Dieses Unternehmen betrieb einen Geldspielbetrieb.
Die Bf. wurde für das Jahr 2023 (Arbeitnehmerveranlagung) am 18.07.2025 durch die belangte Behörde veranlagt. Im Rahmen ihres Vorlageantrages vom 15.08.2025 beantragte sie Unterhaltszahlungen im Sinne eines monatlichen Unterhaltes an ihre Mutter in unterschiedlicher Höhe - sicherlich aber EUR 200,00 monatlich bzw. EUR 2.400,00 jährlich - in der Steuererklärung als Kosten anzuerkennen.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob die zuvor genannten Zahlungen tatsächlich geleistet wurden. Weiters konnte nicht festgestellt werden, wer die Mutter der Bf. ist, wie hoch die geleisteten Zahlungen, sollten sie geleistet worden sein, tatsächlich waren und für welchen Zweck diese Zahlungen konkret geleistet wurden.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO iVm § 167 Abs. 2 BAO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132).
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem gesamten Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes und sind insoweit unstrittig.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die genannten Zahlungen in Höhe von EUR 200,00 monatlich bzw. EUR 2.400,00 jährlich tatsächlich geleistet wurden, gründet sich darauf, dass diese Tatsache von der Bf. ausschließlich behauptet wurde. Es wurde behauptet, dass diese Zahlungen bereits in der Vergangenheit geleistet wurden, aus Scham jedoch in Vorperiodenveranlagungen nicht geltend gemacht wurden. Dies ist zum einen verständlich und durchaus nachvollziehbar, jedoch ist es wenig glaubwürdig, dass für diesen Umstand kein einziger Nachweis vorgelegt werden kann. Ist es doch in Zeiten zunehmenden bargeldlosen Geldverkehrs üblich, zumindest teilweise, Zahlungsbestätigungen bzw. Kontoauszüge über alle möglichen Zahlungen vorliegend zu haben bzw. diese durch verhältnismäßig einfache Abfragen beim jeweiligen Kredit- oder Geldinstitut - auch ohne weitwendige Konsultationen desselben - durch Webabfrage zu erhalten. Dieser Ausgangspunkt wird dadurch noch weiter verstärkt, als dass die Bf. ihre Lohn- bzw. Gehaltszahlungen auf bargeldlosem Wege erhält und sohin eine Übergabe der behaupteten Geldbeträge an die Mutter in aller Regel zwangsläufig mit einer Behebung der Beträge von einem Bankkonto einhergeht. Für das Gericht war es deshalb schlichtweg unglaubwürdig, dass überhaupt keine derartigen Nachweise vorgelegt werden konnten.
Mit diesem anfänglichen Argwohn ersuchte das Gericht die Bf. am 22.09.2025 um Bekanntgabe weiterer Begleitumstände dieser angeblich geleisteten Zahlungen. Insbesondere wäre es für das Gericht weiters auch von Bedeutung gewesen, dass die Nämlichkeit der Mutter bekannt gegeben wird und die genauen Verwendungszwecke der Zahlungen bekannt gegeben werden, zumal dies auch für die weitere rechtliche Beurteilung maßgebend gewesen wäre. Die Bf. ist ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht - wie auch bereits vor der belangten Behörde bezüglich der Eingabe der Abgabenerklärung - nicht nachgekommen. Vor dem Hintergrund, dass es in Vorarlberg durchaus öfters vorkommt, dass Personen ihren Lebensunterhalt mit einer Grenzgängertätigkeit bestreiten, konnte vorausgesetzt werden, dass es der Bf. bereits aus den Begleitumständen dieser Tatsache bekannt war, dass sie entsprechende Abgabenerklärungen einzureichen hat. Dies wurde jedoch unterlassen. Stattdessen musste die belangte Behörde am 23.04.2025 bezüglich der Veranlagung der Bf. für das Jahr 2023 ein Amtshilfeersuchen im Wege des Amtes für Betrugsbekämpfung an die liechtensteinische Steuerverwaltung richten, um auf diesem Wege die notwendigen Beweisergebnisse für die Veranlagung der Bf. zu erhalten. Erst nach Einlangen der Antwort der ausländischen Steuerbehörde am 17.07.2025 und der Veranlagung der Bf. am 18.07.2025 meldete sich die Bf. erstmals im Rahmen der Beschwerdeerhebung vom 10.08.2025 bei der belangten Behörde. Zwar drückt sie dort in der Begründung ihr Bedauern bezüglich des Übersehens der Eingabe der Abgabenerklärung aus, doch wird diesem Umstand seitens des Gerichtes kein Glauben geschenkt, da insbesondere in Grenzgängerkreisen - jedoch auch über diese hinaus - durchaus bekannt ist, dass Abgabenerklärungen in solchen Fällen regelmäßig zu erstatten sind. Darüber hinaus wird in der Beschwerde vom 10.08.2025 die Unterhaltsleistung an die Mutter noch mit keinem Wort erwähnt. Erst im Vorlageantrag vom 15.08.2025 wird auf diesen Umstand erstmals Bezug genommen. Es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass die Beschwerde vom 10.08.2025 datiert, der Vorlageantrag vom 15.08.2025. Dieses enge zeitliche Korsett kann in Zusammenschau mit der Argumentation, die Bf. habe aus Scham nicht angeben wollen, dass sie die in Rede stehenden Unterhaltszahlungen an ihre Mutter leiste, schwerlich in Einklang gebracht werden. Eine mögliche Erklärungsvariante wäre auch, dass die Bf. insbesondere durch die Höhe des Abgabenbescheides vom 18.07.2025 vor den Kopf gestoßen war und, nachdem die in der Beschwerde vom 10.08.2025 vorgetragenen Umstände nicht die gewünschte Minderung der Abgabenlast in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2025 zur Folge gehabt hatte, ein weiterer, für die belangte Behörde schwer nachvollziehbarer Umstand ins Treffen geführt werden sollte, um das genannte Ziel auf diese Art und Weise zu erreichen. Dies stünde auch mit dem Umstand im Einklang, dass über die Zeitspanne von einem ganzen Jahr kein einziger Beleg über die Zahlungen an die Mutter vorgelegt werden konnte. Insbesondere hätten auch Rechnungen der Mutter bezüglich Anschaffungen und Ähnlichem vorgelegt werden können, um so zumindest einen grundsätzlichen Anhaltspunkt für die Bezahlung der in Rede stehenden Kosten zu geben. Letztlich konnte noch nicht einmal ein Zahlungszweck angegeben werden, sodass das Gericht nicht mit der für eine Positivfeststellung erforderlichen Sicherheit sagen konnte, dass die Unterhaltsleistungen überhaupt von der Bf. bezahlt, geschweige denn von ihr getragen, wurden.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 161 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
Gemäß § 161 Abs. 2 BAO hat, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Den Steuerpflichtigen trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Diese drei Voraussetzungen müssen alle gemeinsam erfüllt sein, damit Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus (VwGH 18.02.1999, 98/15/0036).
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 234 Abs. 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
§ 234 sieht einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch von Vorfahren gegen Nachkommen vor, der aufgrund der engen Voraussetzungen und Einschränkungen nur ganz subsidiär besteht und vom Gesetzgeber im Einklang mit der sozialen Struktur als Ausnahmefall gesehen wird (Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5.01 § 234 ABGB, Rz 2). Existiert kein Regressanspruch bzw. keine Legalzessionsmöglichkeit, wird der Unterhaltspflichtige durch die Sozialhilfeleistung endgültig entlastet; für den dadurch gedeckten Bedarf steht dem Elternteil kein Unterhalt zu, weil er keinen Anspruch auf Doppelversorgung hat. Besteht ein Regressanspruch, ist dieser doppelt begrenzt, nämlich einerseits durch die im rechtlich zulässigen Umfang geleistete Sozialhilfe und andererseits durch die Höhe der Unterhaltspflicht (Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5.01 § 234 ABGB, Rz 21).
Kommt der Abgabepflichtige seiner Nachweispflicht nicht oder nicht in der gebotenen Weise nach, so ist das Gericht deswegen noch nicht frei von jedweder (weiteren) Ermittlungstätigkeit. Vielmehr hat es den rechtserheblichen Sachverhalt auf andere Art und Weise zu erforschen (VwGH 20.04.1999, 94/14/0149). Dies aber nur soweit dies zumutbar ist (VwGH 10.10.1996, 94/15/0093). Führt dies nicht zum Erfolg, so ist die Behörde berechtigt und verpflichtet, den Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festzustellen (§ 167 Abs. 2 BAO). Dies gilt insbesondere auch bei der Nichtanerkennung einer außergewöhnlichen Belastung (VwGH 12.06.1990, 89/14/0173). Beantwortet der Abgabepflichtige einen Vorhalt nicht, so kann der Annahme des Gerichtes, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden, dann nicht entgegengetreten werden, wenn der Abgabepflichtige der Beweisführung wesentlich näher steht als das Gericht, sodass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die entsprechenden Nachweise erbringen hätte müssen (VwGH 19.09.1995, 95/14/0039).
Auf Grund des oben Gesagten und dem detaillierten Vorhalt des Gerichtes vom 22.09.2025, welcher unbeantwortet blieb, ist keineswegs ersichtlich, ob und falls ja, inwieweit eine Unterhaltsverpflichtung der Bf. gegenüber ihrer Mutter bestand. Es blieb weiters unklar, wer die Mutter der Bf. überhaupt ist und ob die behaupteten Zahlungen überhaupt geleistet wurden. In rechtlicher Hinsicht ist dazu festzuhalten, dass für außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich das Abflussprinzip gilt. Demnach sind die Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden (§ 19 EStG 1988). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus eigenem getragen werden müssen (VwGH 24.06.2004, 2001/15/0109). Will ein Steuerpflichtiger Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, hat er selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 24.09.2008, 2006/15/0120). Bemerkenswert und ungewöhnlich ist nach Ansicht des Gerichtes, dass sich die Bf., auch im Hinblick auf die Höhe der von ihr behaupteten, an die Mutter geleisteten Zahlungen, über den Zeitraum eines ganzen Jahres keine einzige Quittung ausstellen ließ oder Bankabflussbelege beibringen kann, in denen sie als Zahlende aufscheint. Deswegen ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass die angefallenen Kosten von der Bf. bezahlt wurden, da durchaus auch die Möglichkeit besteht, dass Transferleistungen oder Zahlungen aus bestehenden Vermögensbeständen durch die Mutter selbst verfügt wurden. Nachdem die Zahlungen von der Bf. noch nicht einmal glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen wurden, kann nach Ansicht des Gerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Bf. beanspruchten Aufwendungen aus ihrem Vermögen geleistet wurden. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen nicht gegeben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die zu lösende Frage im Sinne der oben angeführten Judikatur gelöst, daher war einen Revision nicht zuzulassen.
Feldkirch, am 8. Jänner 2026
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