Eine Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll die Abgabenbehörde bzw das BFG in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für erfolgversprechend hält (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0331, mwN).
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