IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache der Beschwerdeführer, mit Adresse***, über die Beschwerde vom 8. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. April 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer XXX, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist, ob die vom Bf. im Zusammenhang mit der Absolvierung von Kursen im Rahmen einer Lebens- und Sozialberater Ausbildung und damit zusammenhängende Reisekosten beruflich veranlasste Aus- und Fortbildungskosten darstellen, oder ob sie dem steuerlich nicht begünstigten Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten in Höhe von 12.424,72 Euro geltend (OZ 1).
Mit Schreiben vom 8.2.2023 (OZ 6) forderte die Abgabenbehörde den Bf. auf, Unterlagen und eine Kostenaufstellung bezüglich der beantragten Aufwendungen zu übermitteln, sowie einige Fragen diesbezüglich zu beantworten. Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20.4.2023 (OZ 2) wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2023 festgesetzt, wobei keine Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom 20.4.2023 erhob der Bf. fristgerecht eine Bescheidbeschwerde (OZ 3) und beantragte abermals die Berücksichtigung der Aus- und Fortbildungskosten. Er betonte, dass die absolvierten Fortbildungen wichtig für seinen Beruf als Produktionsleiter waren, da er so Herausforderungen in der Führung seiner Mitarbeiter bewältigen konnte. Weiters führte er zusammengefasst aus, dass er sich mit der Firmenleitung dazu entschieden habe, eine intensive Ausbildung im Bereich Mitarbeiterführung und Schulungen der Mitarbeiter für ein starkes Miteinander, bei dem vor allem die jeweiligen Stärken des einzelnen genutzt und dadurch mehr Erfolg und Leistung sowie ein stabiles Umfeld im beruflichen Miteinander erreicht werden solle, zu machen. Er mache die Ausbildung neben der Arbeit. Die Firma habe die Ausbildungskosten für den Lebens und Sozialberater (kurz LSB) in Höhe von 5.800,- Euro übernommen, andere Förderstellen gäbe es nicht.Im Anhang übermittelte er diverse Teilnahmebestätigungen und Rechnungen zu den absolvierten Kursen.
Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 14.11.2023 (OZ 7) wurde der Bf. aufgefordert, den Dienstvertrag und eine genaue Tätigkeitsbeschreibung vom Dienstgeber vorzulegen. Ebenfalls wurde um Vorlage einer Bestätigung des Dienstgebers über die Gründe der Förderung und Bezahlung des Kurses "Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater" ersucht. Am 5.12.2023 (OZ 8 bis 10) wurde der Vorhalt vom Bf. beantwortet und die Unterlagen (d.s. die Tätigkeitsbeschreibung vom Dienstgeber sowie ein Dienstzettel) der Abgabenbehörde übermittelt.
Diese erließ daraufhin am 2.4.2024 eine Beschwerdevorentscheidung (OZ 4) und wies die Beschwerde vom 8.5.2023 als unbegründet ab. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Haupttätigkeit des Bf. in der Produktion und der Produktionsprozesse liege. Die absolvierten Seminare seien jedoch allgemein zugänglich und stellen nicht ausschließlich auf die Anwendbarkeit im ausgeübten Beruf als Werksleiter ab. Persönlichkeitsbildende Kurse seien in diesem Tätigkeitsfeld auch in der Rolle einer Führungsposition nicht relevant.
Am 26.4.2024 wurde elektronisch der Vorlageantrag (OZ 5) eingebracht. Der Bf. verwies zusammengefasst erneut auf die Wichtigkeit der absolvierten Seminare für seinen Beruf. Die Aufgabenfelder hätten sich durch die erworbenen Zusatzqualifikationen verändert. Diese seien auch durch eine Gehaltserhöhung abgegolten worden. Beiliegend wurde ein Schreiben seines Dienstgebers, der zum Aufgabenbereich und dem Tätigkeitsfeld des Bf. Stellung nahm, beigelegt.
Der elektronische Akt wurde am 23.12.2024 (OZ 15) dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme wurde von der Abgabenbehörde zusammengefasst auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung und die VwGH-Judikatur verwiesen. Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, bei denen jedoch ebenso ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht auszuschließen ist, seien nur dann abzugsfähige Kosten, wenn sich die Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit als notwendig (objektiv für die Erwerbstätigkeit sinnvoll) erweisen. Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt, sei dies ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit. Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme sind für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht ausreichend. Darüber hinausgehend seien Maßnahmen für die Aus- und Fortbildung abzugsfähig, die - wenngleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich - im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Auch wenn der Arbeitgeber im verfahrensgegenständlichen Fall bestätige, dass die Ausbildungsinhalte für die tägliche Arbeit des Bf. von Nutzen sein können, treffe dies möglicherweise auf einzelne Inhalte zur Personalführung zu, jedoch sei zwischen den überwiegenden Inhalten der Kurse "Hypnose Diplomlehrgang", "Lebensprinzipien", "NLP X Diplomlehrgang" und "Trainer Diplomlehrgang" und der beruflichen Tätigkeit des Bf. aus Sicht der Abgabenbehörde kein Notwendigkeitszusammenhang zu erblicken. Es sei durch den Arbeitgeber auch nicht im Detail dargelegt worden, inwiefern beispielsweise Inhalte einer Hypnose Ausbildung notwendig für die Aufgaben des Bf. seien. Durch den Arbeitgeber wurden für die im Jahr 2021 besuchten Kurse auch keine Ersätze geleistet. Viel mehr scheine es sich bei den Kursen in Zusammenschau mit der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater um eine Umschulungsmaßnahme in ein neues Berufsfeld zu handeln. Das tatsächliche Abzielen auf die Ausübung eines anderen Berufes wurde durch den Bf. jedoch weder behauptet noch belegt. Die Aufwendungen könnten daher in diesem Fall nach der derzeitigen Aktenlage erst bei Vorliegen eines tatsächlichen Gesamtüberschusses aus der Tätigkeit im Zuge einer Bescheidabänderung gem. § 295a BAO im Jahr der Zahlung der Aufwendungen berücksichtigt werden, da dies ein rückwirkendes Ereignis darstellen würde. Es werde beantragt die Beschwerde abzuweisen.
Mit 6.2.2025 erging vom Bundesfinanzgericht ein Vorhalt (OZ 16) an den Bf. mit der Aufforderung Folgendes mitzuteilen:"1. Es wird eine detaillierte Beschreibung der Kursinhalte, die im jeweiligen Seminar gelehrt wurden, sowie ein Kursplan mit genauer Zeitabfolge der einzelnen Kurse benötigt. Übermitteln Sie zB ein Curriculum (eine Lehrgangsübersicht/Stundenplan) der Lehrgänge und das genaue Veranstaltungsprogramm (Inhalte) der Lehrgänge/Seminare inklusive Zeittafel mit Veranstaltungsdatum und Dauer sowie die Uhrzeit jedes Kurses. 2. Übermitteln Sie für die in der Beschwerde geltend gemachten Reisekosten ihrer handschriftlichen Aufstellung für die Nachvollziehbarkeit der Strecken und Zuordnung zu den jeweiligen Seminaren eine Aufstellung der Seminare, welches Seminar welchem Kurs zuzuordnen ist, (inkl. Seminartage und Uhrzeiten) sowie die km der Reisestrecke Ort und Uhrzeit der An- und Abfahrt).Legen Sie Auszüge aus einem gängigen Routenplaner betreffend die geltend gemachten Km-Strecken vor.3. Vorlage eines Dienstvertrages des Jahres 2021 (Arbeitsplatzbeschreibung oä.), Unterlagen zur Nachvollziehbarkeit des Zusammenhangs mit der konkreten betrieblichen Tätigkeit. - Erklären Sie inwiefern die jeweiligen Kursinhalte der Aus- bzw. Fortbildung mit ihrer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Inwieweit haben sich konkret durch die angeführten Seminare (Seminarinhalte) ihre Berufschancen, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Verdienstmöglichkeiten verbessert bzw. durch welche Kursinhalte werden sie den beruflichen Anforderungen gerecht?4. Stehen die Seminare im Zusammenhang mit der vom Dienstgeber bezahlten Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater (LSB)? Haben sie den LSB vor den Seminaren abgeschlossen?5. Im Vorlageantrag wird angeführt: "Diese zusätzlichen Aufgaben wurden auch finanziell mit einer Gehaltserhöhung abgegolten". Wann erfolgte die Gehaltserhöhung? War der Abschluss der Seminare für diese erforderlich? Gab es folglich einen neuen Dienstvertrag mit den Zusatzaufgaben? Wenn ja übermitteln Sie diesen.6. Haben Sie die Ausbildung zum LSB sowie diese zuvor angeführten Kurse zur Erlangung eines Zusatzeinkommens nebenberuflich oder auch hauptberuflich geplant? 7. In Ihrer Beschwerde geben Sie an: "Ich mache meine Ausbildung trotz Arbeit." Ist eine Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Haben Sie für die Teilnahme an den Kursen Urlaubstage genommen bzw welche Regelung wurde mit dem Dienstgeber für die Abwesenheit am Dienstort vereinbart (zB Freistellung unter Weiterbezug des Gehalts)?8. Welchen Teilnehmerkreis hatten die Seminare, waren diese für eine bestimmte Berufsgruppe oder für einen allgemeinen Teilnehmerkreis?"
Mit Schreiben vom 2.3.2025 beantwortete der Bf. die Fragen des Bundesfinanzgerichtes und legte ein Konvolut an Unterlagen vor (OZ 18 bis 34, siehe dazu in der Beweiswürdigung).
Der Vorhalt sowie die Vorhaltsbeantwortung samt Beilagenkonvolut wurden zur Wahrung des Parteiengehörs der Abgabenbehörde übermittelt. Von der Abgabenbehörde wurde mit Nachreichung vom 9.4.2025 dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass eine Stellungnahme unterbleibt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Tätigkeit und Aufgabenbereich des Bf.:
Der Bf. ist wohnhaft an der Adresse *** und ist bei der A GmbH (Recyclingbranche) angestellt. Er ist als Produktionsleiter/Werksleiter tätig. Ein Werksleiter verantwortet die Produktion eines Werkes und sorgt mit einer ergebnisorientierten Planung für reibungslose und sichere Produktionsprozesse. Beim Werksleiter laufen alle Fäden bzw Informationen rund um den betrieblichen Ablauf zusammen.Dem Bf. ist die Zuständigkeit für die gesamte Belegschaft der A GmbH übertragen und er führt bis zu 50 Mitarbeiter. Er ist meistens schichtübergreifend in beiden Schichten tätig und Vertreter der beiden Schichtleiter. Im Falle von arbeitenden Fremdfirmen ist dem Bf. auch die Betreuung und Koordinierung dieser anvertraut. Zudem ist der Bf. Ersthelfer und Sicherheitsvertrauensperson. Der Bf. ist fast täglich mit sozialen Anliegen der Menschen beschäftigt.Betriebsabläufe, Produktionsplanung und Ersatzbestellungen werden gemeinschaftlich mit den Mitarbeitern erstellt und umgesetzt.
Seminare und Kosten:Der Bf. nahm an folgenden Lehrgängen im Jahr 2021 teil und beantragte bei der Abgabenbehörde folgenden Kostenersatz:
Termin | Lehrgang | Kurskosten | Fahrtkosten |
1.12.2021 - 2.12.2021 | Kurs* | 0,00 | 206,64 |
13.8.2021 - 22.8.2021, 10.9.2021 - 12.9.2021 | NLP X Diplomlehrgang | 3.600,00 | 413,28 |
23.10.2021 -26.10.2021, 18.11.2021 - 21.11.2021 | Hypnose Diplomlehrgang | 2.068,00 | 826,56 |
9.12.2021 - 12.12.2021 | Trainer Diplomlehrgang | 3.900,00 | 413,28 |
2.10.2021 | Lebensprinzipien - XXX | 139,00 | 57,96 |
Summe | 9.707,00 | 1.917,72 |
Der "NLP X Diplomlehrgang", "Hypnose Diplomlehrgang" und "XXX Diplomlehrgang" wurden von der X GmbH veranstaltet.
Der Arbeitgeber übernahm im Jahr 2022 die Kosten für die Teilnahme am zertifizierten Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater in Höhe von 5.800,00 Euro. Weitere Kosten wurden vom Arbeitgeber nicht ersetzt.
Das Ziel der ganzen Ausbildung ist das Diplom für Lebens- und Sozialberatung (kurz LSB). Diese Ausbildung erfordert mehrere verschiedene Bereiche, die zum Teil individuell ausgewählt werden können. Der Bf. entschied sich hierbei für den Trainer Diplomlehrgang und den Hypnose Diplomlehrgang. Es ist erforderlich eine gewisse Anzahl an Ausbildungsstunden, die je nach Kurs angerechnet werden, zu erreichen.
Seminarinhalte und Reisekosten der Fahrtstrecken:Der Start der gesamten Ausbildung bis zum Diplom für Lebens- und Sozialberatung war der Lehrgang "Kurs*", der von der Akademie übernommen wurde. Der "Kurs" ist Teil des zertifizierten LSB Lehrganges.Der Lehrgang fand von 1.12.2021 bis 2.12.2021 statt. Die Fahrtstrecke von seinem Wohnort nach zum Seminarhotel betrug hin und zurück 246 km. Der Bf. macht demnach für zwei Tage 206,64 Euro (492 km x 0,42 Euro) Kilometergeld geltend.
1. NLP X Diplomlehrgang:
Der Bf. nahm am NLP X Diplomlehrgang bei der Akademie teil. Der sogenannte "X Diplomlehrgang" ist Teil des zertifizierten LSB -Lehrganges. Das Modul 1 fand von 13.8.2021 bis 22.8.2021 und das Modul 2 von 10.9.2021 bis 12.9.2021 in Wien statt. Die Kosten für den Lehrgang betrugen 3.600,00 Euro.Eine Beschreibung des Seminarinhaltes des Master Diplomlehrganges legte der Bf. dem Bundesfinanzgericht nicht vor. Im Seminar werden folgende Inhalte vermittelt:"NLP steht für "Neurolinguistisches Programmieren" und ist eine Methodik zur Persönlichkeitsentwicklung und Veränderung von Verhaltensmustern. Es geht dabei um die Analyse und Nutzung der Sprache und der mentalen Prozesse, um positive Veränderungen zu bewirken."
Die Fahrt hin und zurück von seinem Wohnort nach zum Seminarhotel betrug 246 km. Diese Strecke hat er für das Modul 1 nur einmal zurückgelegt, was ein Kilometergeld von 103,32 Euro (246 km x 0,42 Euro) ergibt. Für das Modul 2 hat der Bf. die Strecke je für drei Tage zurückgelegt. Der Bf. macht 309,96 Euro (738 km x 0,42 Euro) an Kilometergeld geltend.
Zusätzlich macht der Bf. Aufwendungen für ein "Arrangement am 21.8.2021 für 10 Personen" in Höhe von 800,00 Euro mit Rechnungsdatum 12.8.2021 geltend.
2. Hypnose Diplomlehrgang:
Der Bf. besuchte den Hypnose Diplomlehrgang bei der Akademie.Er absolvierte vom 23.10.2021 bis 26.10.2021 das Modul 1 und vom 18.11.2021 bis 21.11.2021 das Modul 2. Die Kosten für den Lehrgang betrugen 2.068,00 Euro.Der Diplomlehrgang umfasst 8 Tage inklusive Wissensabgleich und Gruppenselbsterfahrung, gesamt 53,50 Stunden.
Eine detaillierte Beschreibung der Inhalte des Hypnose Diplomlehrganges liegt dem Bundesfinanzgericht nicht vor. Im Seminar werden folgende Inhalte vermittelt: "Mit dem Hypnose Diplomlehrgang stellen Sie den direkten Draht zu Ihrem Unterbewusstsein in kürzester Zeit her. Sie aktivieren verborgene Potenziale und führen sich und andere leicht und einfühlsam zum gewünschten Ziel."
Die Fahrt hin und zurück vom Wohnort des Bf. nach zum Seminarhotel betrug 246 km. Diese Strecke hat er sowohl für das Modul 1 als auch für das Modul 2 je für vier Tage zurückgelegt. Der Bf. macht insgesamt daher 826,56 Euro (1.968 km x 0,42 Euro) an Kilometergeld geltend.
3. Trainer Diplomlehrgang:
Der Bf. besuchte den "XXX" Diplomlehrgang bei der Akademie. Der Bf. absolvierte das erste Modul vom 9.12.2021 bis 12.12.2021, das zweite Modul vom 10.2.2022 bis 13.2.2022, das dritte Modul vom 3.3.2022 bis 6.3.2022 und das vierte Modul vom 1.4.2022 bis 2.4.2022. Die Kosten für den Lehrgang betrugen 3.900,00 Euro und wurden am 3.9.2021 vom Bf. bezahlt.
Im Seminar werden folgende Inhalte vermittelt: "In diesem Lehrgang werden die erlernten Trainer Fähigkeiten erfolgreich in den Bereichen Motivation, Arbeitszufriedenheit, Coaching & Training, Gruppenentwicklung sowie in der Selbstführung und Mentaltraining, Work-Life-Balance, Stress- und Burnout-Prophylaxe; Karriere und Bewerbung eingesetzt. Die Vermittlung von Fachwissen bzw die Unterstützung beim Erwerb von neuen Kompetenzen bei den Teilnehmern steht im Vordergrund.Die Lernziele sind folgende:
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Der Lehrgang richtet sich an die folgende Zielgruppe:Personen, die Lehrgänge oder Seminare bei Bildungsträgern leiten, neue methodische Ansätze in ihre Trainings integrieren möchten und ihre Kompetenz durch ein Zertifikat aufwerten möchten
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Die Fahrt hin und zurück von seinem Wohnort nach zum Seminarhotel betrug 246 km. Diese Strecke hat er für das Modul 1 im Jahr 2021 vier Tage zurückgelegt. Der Bf. macht demnach 413,28 Euro (984 km x 0,42 Euro) an Kilometergeld geltend.
4. "Lebensprinzipien - *XXX" des Vereins ""X"":Der Bf. hat das Seminar am 2.10.2021 besucht. Es hat in Linz stattgefunden. Die genaue Adresse ist dem Bundesfinanzgericht nicht bekannt. Die Strecke von seinem Wohnort nach Linz hin und zurück wurde mit dem Kraftfahrzeug des Bf.s zurückgelegt und beträgt 138 km. Er macht demnach Kilometergeld in Höhe von 57,96 Euro (138 km x 0,42 Euro) geltend.Die Kosten für das Seminar betrugen 139,00 Euro.
Das Seminar hatte folgenden Inhalt:"Wer das Leben verstehen will, ist gut beraten, die Spielregeln zu kennen. Hindus sprechen tatsächlich von Lila, dem kosmischen Spiel. Wer würde schon Fußball, Handball, Mensch-ärgere-dich-nicht oder Monopoly ohne Regelkenntnis zufriedenstellend spielen können? Wie wichtig sind dann erst die des Lebens-Spiels. Jedes Leben ist einzigartig und individuell - und doch gibt es diese Gesetze und eine tiefe Ordnung. Wir sprechen bei ersteren von Schicksalsgesetzen und nennen die Muster Lebensprinzipien. Letztlich ist alles eins, wissen die Religionen. In einer Welt der Gegensätze können wir immer in Yin und Yang unterteilen, die sich daraus ergebenden vier Elemente erkennen und jedes in drei Entwicklungsstufen vorfinden, sodass sich 4 X 3 = 12 Lebensprinzipien bzw. "Bühnen des Lebens" ergeben, mit denen es sich eingehend zu befassen lohnt. In seinen Seminaren der Integralen Medizin erläutert R* die Prinzipien detailliert. Durch praktische Übungen wird dieses Wissen für die Kursteilnehmerinnen erlebbar."
Im Mai 2022 bekam der Bf. eine Gehaltserhöhung. Es wurde kein neuer Dienstvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen. Es wurde kein Zusatzeinkommen aufgrund der Ausbildung zum LSB bezogen. Es gab keine Dienstfreistellung vom Arbeitgeber. Die Kurse fanden größtenteils am Wochenende statt und für Termine unter der Woche musste sich der Bf. Urlaub nehmen.
Jeder Mensch, ob jung oder alt, kann an der LSB Ausbildung teilnehmen. Die Seminare haben keinen homogenen Teilnehmerkreis. Bei den Seminaren handelt es sich um persönliche Weiterbildungen des Bf., die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind.
Der Bf. hatte am Beginn seiner Tätigkeit als Führungsperson viele Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern gehabt. Durch die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater hat sich das wesentlich verbessert.
Die zertifizierte Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater gemäß § 119 Abs. 1 GewO wurde mit Erfolg am 16.4.2024 bestanden (OZ 20).
Der theoretische Teil des LSB gliedert sich in die Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung, Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, Methodik der Lebens- und Sozialberatung, Berufethik und Berufsidentität und betriebswirtschaftliche Grundlagen (OZ 21).
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten, insbesondere den Vorhaltsbeantwortungen samt vorgelegten Unterlagen und Vorbringen des Bf.s in der Beschwerde, im Vorlageantrag und den Vorhaltsbeantwortungen vom 5.12.2023 und 2.3.2025.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit werden in Klammern die Ordnungsziffern der Dokumente des elektronischen Aktes angeführt, welche die Reihenfolge/Nummer der Dokumente im elektronischen Akt wiedergeben.
Die besuchten Lehrgänge ergeben sich aus den vorgelegten Rechnungen und Teilnahmebestätigungen der Veranstalter (OZ 5 und OZ 18 bis 34).
Die Beschreibungen der Inhalte der Lehrgänge zu den jeweiligen Seminaren ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten des Bf.s und den Abfragen des Bundesfinanzgericht von den folgenden Homepages:Trainer Diplomlehrgang Homepage der Akademie, www.xxx.at "Lebensprinzipien - *XXX" des Vereins ""X"", www.xxx.org, sowie zur NLP- Kurs* Ausbildung www.xxxxxxx.at durch das Bundesfinanzgericht. Eine detaillierte Beschreibung des Kursinhaltes des Hypnose Diplomlehrganges wurde nicht vorgelegt. Laut Internetrecherche (www.xxx.de) wird dieser unter "Die besten Kurse zum Thema sonstige Persönlichkeitsentwicklung und Wellness" angeführt und beinhaltet den im Sachverhalt angeführten Inhalt. Die Feststellungen zu den Reisekosten ergeben sich aus der Aufstellung der Fahrtkosten durch den Bf. sowie den übermittelten Auszügen des gängigen Routenplaners google.maps zu den Fahrtstrecken (siehe OZ 3 und OZ 30 bis 34)Die Feststellungen zur Tätigkeit des Bf. ergeben sich insbesondere aus dem Schreiben des Arbeitgebers im Vorlageantrag (Beilage in OZ 5) sowie dem Schreiben des Arbeitgebers betreffend der Vorhaltsbeantwortung der Abgabenbehörde vom 14.11.2023 (OZ 8).
Dass Aus- bzw. Fortbildungskosten vom Arbeitgeber übernommen wurden, ergibt sich aus der Rechnung vom 13.7.2022 (Beilage der Beschwerde OZ 3). Daraus ergibt sich, dass die Kosten für die Teilnahme am zertifizierten Lehrgang zum LSB des Bf. bei der *Akademie im Jahr 2022 in Rechnung gestellt wurden.
Der Bf. legte zum Beweis dafür, dass die geltend gemachten Aus- und Fortbildungskosten in direktem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, zwei Bestätigungen seines Dienstgebers vor :In der Bestätigung vom April 2024 (Beilage zum Vorlageantrag in OZ 5) wird vom Arbeitgeber ausgeführt: "Unsere Mitarbeiter sind aus verschiedenen Kulturkreisen und Religionsgemeinschaften zusammengesetzt. Dies erfordert aus diesen Gründen schon besonderes Wissen und vor allem gute Menschenkenntnis, damit eine vernünftige Zusammenarbeit funktioniert.Bei uns ist ein enger, persönlichen Kontakt zu den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen besonders wichtig. der Beschwerdeführer ist als übergreifender Werksleiter ist damit umfassend und fast täglich auch mit sozialen Anliegen der Menschen beschäftigt. Als Führungskraft wird heutzutage auch die Kompetenz als Betreuer, eines Helfers, einer Ausspracheperso, eines guten Zuhörers, Problemlöser, Schiedsrichter, Entscheider, usw. verlangt bzw. drängen sich diese Themen beim Umgang mit Menschen einfach auf. In einem innovativen, erfolgreichen Unternehmen dreht sich alles um das Mitarbeiterinnen und um eben die Menschen in all ihren Facetten, ihren Ideen und ihren individuell vorhandenen Fähigkeiten und Potentialen." (…)
In der Beschwerde führt der Bf. selbst aus, dass die Ausbildung im Bereich Mitarbeiterführung und Schulungen der Mitarbeiter für ein starkes Miteinander gedacht sei und dadurch mehr Erfolg und Leistung sowie ein stabiles Umfeld im beruflichen Miteinander zu erreichen sei. Es gehe nicht nur um ihn bei dieser Ausbildung, sondern auch um ein gesundes Miteinander im Betrieb, denn nur Menschen, die nicht dauernd unter Stress, Druck, Ärger usw. arbeiten müssen, bleiben gesund und leistungsfähiger. Das vermittelte Wissen habe nicht nur einen positiven Effekt auf den vom Bf. ausgeübten Beruf, sondern ist in einer Vielzahl von Berufen und naturgemäß auch im Privatleben von Bedeutung.
Auch in der Vorhaltsbeantwortung des Vorhaltes des Bundesfinanzgericht vom 2.3.2025 wird der konkrete Zusammenhang der Seminarinhalte mit dem Beruf nicht näher konkretisiert.
Der Bf. führt in der Vorhaltsbeantwortung unter Punkt 3. aus: "[…] Ja, ich habe gelernt, dass jeder Mensch individuell ist und somit auch die Führung angepasst werden sollte, um ihn optimal zu behandeln und zu motivieren. Das erfordert eben eine spezielle Ausbildung, solche Fähigkeiten lernt ein Lebens- und Sozialberater. […] Den Vorteil, den diese Art von Führung bringt, ist ein besseres Verständnis, weniger Ärger und negative Emotionen bei den Mitarbeitern und auch bei mir und dadurch sehr viele positive Dinge wie weniger Krankenstand, besseres Arbeitsklima, usw.".
Aus der Vorhaltsbeantwortung vom 2.3.2025 wird vom Bf. Folgendes ausgeführt: […] "In einem beigefügten Schreiben von mir mit der Überschrift "Die Antworten auf die Fragen zu den Bildungskosten" habe ich erwähnt, dass ich als Produktionsleiter große Herausforderungen mit der Führung der Mitarbeiter in meiner Schicht hatte. Ich hatte eben andere Ansichten und da ich keine Narzisst bin, merkten das nicht nur meine Mitarbeiter sondern auch ich selbst und konnte mich darüber nur wundern, weil mir das Wissen, warum das so ist fehlte. Um das zu verbessern, habe ich viel gelesen, auch Bücher über NLP und mich dafür entschieden, auf eigene Kosten so einen Kurs in Berlin beim NLP - Zentrum Berlin zu machen. Der Grund dafür waren die geringen Kosten von 2000 Euro für den 20 -Tage Kurs und so machte ich die erste von den aneinander gereihten Kursen, den NLP - Kurs*, im Jahr 2019 - 2020 in Berlin. Es war auch nicht geplant weiterzumachen, interessant war nur, dass nach zirka einem halben Jahr alle merkten, dass es etwas besser läuft mit der Führung als zuvor, ich war ja eigentlich vor dem Aufgeben und jetzt komme ich irgendwie zurecht. So weit so gut, das merkte natürlich auch die Geschäftsführung mit der ich dann vereinbarte das noch Auszubauen um dafür einen übergeordneten Platz in der Werksleitung zu bekommen, wir einigten uns mit der Aufteilung der Kosten so weil ich so am Ende keine Verpflichtung gegenüber der Firma habe, bezahle ich einen Teil der Ausbildung selbst. Da diese Kosten, die für mich zu tragen sind, doch sehr hoch waren informierte ich mich bei der Arbeiterkammer in der Rechtsabteilung ob ich diese Art von Ausbildung als Ausbildungskosten geltend machen kann und erhielt die Auskunft das dass möglich ist wenn ich die Ausbildung in meiner Arbeit benötige und das die Firma unterstützt und bestätigt, somit war für mich nach einem kurzen Gespräch mit der Firmenleitung darüber klar das dass in Ordnung geht und ich mir so die Kosten auch leisten kann. Punkt 1: Dafür habe ich die *Akademie* gebeten, mir alles darüber zu senden und ich leite an Sie die Antwort weiter. Ich habe keine genaue Uhrzeit sowie Dauer der Kurse aufgezeichnet und kann diese nicht eruieren. Punkt 2: Bei der Aufstellung der Reisekosten habe ich den Abfahrtsort und den Ankunftsort mit genauer Adresse hinterlegt und die Reisestrecke laut Routenplaner sende ich Ihnen per Mail.Punkt 3: Beim Beginn des Dienstverhältnisses am 21. 05. 2007 bekam ich einen Dienstzettel mit der Einstufung. Alles weitere wird besprochen und ist historisch gewachsen und nicht schriftlich ausgeführt. Der Geschäftsführer Herr Ing. X hat mit seinen beiden Schreiben, im Dezember 2023 und ergänzend im April 2024, sehr gut beschrieben, welche Tätigkeiten zu meinem Aufgabengebiet gehören und hat unser Organigramm beigefügt. Wie am Anfang beschrieben hatte ich große, für mich unverständliche Auseinandersetzungen mit den Mitarbeitern, meine Art ist eben anders, ich verlange mir sehr viel Leistung ab und habe das auch von anderen erwartet, so sehe ich das im Nachhinein. Um als Werksleiter meinen Herausforderungen nachkommen zu können, ohne dabei andere oder mich selbst zu überfordern, haben wir uns gemeinsam entschlossen, dass ich diese Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater mache. Dadurch ist es mir heute möglich, auf verschiedene Personen individuell einzugehen. Ja, ich habe gelernt, dass jeder Mensch individuell ist und somit auch die Führung angepasst werden sollte, um ihn optimal zu behandeln und zu motivieren. Das erfordert eben eine spezielle Ausbildung, solche Fähigkeiten lernt ein Lebens- und Sozialberater. Der Vorteil, den diese Art von Führung bringt, ist ein besseres Verständnis, weniger Ärger und negative Emotionen bei den Mitarbeitern und auch bei mir und dadurch sehr viele positive Dinge wie weniger Krankenstand, besseres Arbeitsklima, usw. Deswegen hat das die Geschäftsführung unterstützt und ist heute sehr zufrieden mit dem Betriebsklima.
Punkt 4: Das Ziel der ganzen Ausbildung mit dem Start vom Kurs* in Berlin, welcher von der *Akademie übernommen wurde, ist das Diplom für Lebens- und Sozialberatung. Diese Ausbildung erfordert mehrere verschiedene Bereiche welche zum Teil ausgesucht werden können, ich habe mich für den Trainer Diplomlehrgang entschieden, weil ich auch vor der versammelten Mitarbeitern sprechen muss und ich das nicht beherrsche. Der Hypnose Diplomlehrgang ist ein Aufbauender Lehrgang, der auch für diese LSB Ausbildung angerechnet wird und diese Ausbildung hat mir auch sehr geholfen mein Ziel zu erreichen, hier hätte ich mich natürlich auch für einen anderen Kurs entscheiden können. Diese Kurse sind erforderlich, um eine gewisse Anzahl an Ausbildungsstunden, die je nach Kurs angerechnet werden, zu erreichen. Alle Kurse sind somit Teil der LSB - Ausbildung.Punkt 5: Im Mai 2022 bekam ich eine Gehaltserhöhung, weil ich bereits positiv abgeschlossenen Kurse vorlegen konnte. Es gibt keinen neuen Dienstvertrag.Punkt 6: Diese Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater nutzte ich nur für meinen Arbeitsplatz, ich habe dadurch kein Zusatzeinkommen. Punkt 7: Ich machte diese Ausbildung ausschließlich in meiner Freizeit, ein großer Teil fiel auf das Wochenende und für den Rest musste ich Urlaub nehmen. Es gab bezüglich der Zeit keine Unterstützung von der Firma.Punkt 8: Bei dieser LSB Ausbildung kann jeder Mensch, ob jung oder alt usw. teilnehmen, es sind mehrere aufeinander aufbauende Kurse, somit merkt auch jeder, ob es für ihn Sinn macht und er weiter macht oder eben aussteigt. Wir hatten in unserer Gruppe von ca. 14 Teilnehmer sehr verschiedene Vorstellungen, wofür wir diese Ausbildung machen, ca. 1/3 der Teilnehmer hatten eine Führungsposition und nutzten diese Ausbildung für den Umgang mit Menschen im Führungsalltag. Dabei bestätigten mir einige, dass die Kosten bei der Arbeitnehmerveranlagung akzeptiert wurden.
Dass der "Kurs" sowie der NLP X Diplomlehrgang Teil des zertifizierten LSB Lehrganges sind ergibt sich aus der Beilage "Stundentafel Lebens und Sozialberatung" (Beilage der Beschwerde in OZ 3). Die Feststellungen, dass es sich um persönliche Weiterbildung des Bf. handelt, ergeben sich aus dem Vorbringen des Bf. Dieser führt aus, dass einerseits der "Kurs" aus privatem Interesse besucht wurde und eine berufliche Notwendigkeit nicht vorlag, und folglich der Bf. alle weiteren Kursteilnehmer aus privatem Interesse besucht hat.
Aus Punkt 8 der Vorhaltsbeantwortung vom 2.3.2025 ergibt sich, dass von keinem inhomogenen Kreis bei den Seminaren auszugehen ist. Auf der Homepage der *Akademie ergibt sich ebenfalls, dass der Teilnehmerkreis nicht beschränkt ist (www.xxxxxx.at) : "Starten Sie Ihre Reise als Coach, LSB, BeraterIn,... in ein SEG-LebenAn der *Akademie* begleiten wir Sie auf dem Weg, Ihre Berufung zu leben und Menschen zu einem sinnerfüllten, erfolgreichen und glücklichen Leben zu verhelfen.Wenn Sie sich für eine Ausbildung in Lebens- und Sozialberatung (LSB) entscheiden, legen Sie den Grundstein für eine erfüllende Karriere als Coach und psychosozialen BeraterIn, die Ihnen nicht nur beruflich neue Perspektiven eröffnet, sondern auch Ihre eigene Lebensqualität steigert." und die Lerninhalte beruflich als auch privat von Nutzen sind (www.xxxxx.at): "Entdecke mit unserer Ausbildung, wie du durch Achtsamkeit und Selbstreflexion dein Leben auf allen Ebenen transformierst - sowohl privat als auch beruflich. Lerne von erfahrenen Experten, wie du mit gezielten Methoden nicht nur dich selbst, sondern auch andere Menschen dabei unterstützen kannst, mehr Ruhe, Klarheit und Resilienz in ihrem Alltag zu finden."
In den Schreiben des Arbeitgebers (Beilage des Vorlageantrage OZ 5) führt dieser weiters aus: […] ln einem innovativen, erfolgreichen Unternehmen dreht sich alles um die Mitarbeiterlnnen und um eben die Menschen in all ihren Facetten, ihren ldeen und ihren individuell vorhandenen Fähigkeiten und Potentialen. Um sich dieses Fachwissen - wie Menschen funktionieren und denken, wie sich neuronale Netzwerke bilden, wie sich Gruppen und Meinungen zusammenfinden, verstärken und vieles mehr - anzueignen, hat der Bf. diese Art der Ausbildung gewählt. Das haben wir auch mit Bezahlung von einem Teil dieser Ausbildung unterstützt. Es hat sich aus unserer Sicht und aus Sicht von Hr. der Beschwerdeführer ausgezahlt. […] Betriebsabläufe, Produktionsplanung und Ersatzteilbestellungen werden gemeinschaftlich mit den Mitarbeitern erstellt und umgesetzt. Dazu ist Informationsaustausch in beide Richtungen erforderlich. ln der Recyclingbranche sind keine Softwarelösungen für Abläufe vorhanden. Die meisten unserer Anlagen sind soz. Prototypen, einmal zusammengestellte und gestaltete Anlagen aus-, und mit dem Wissen unserer Mitarbeiter kreiert. Dieses ,,Zusammentragen von lnformation" aus den Prozessen in die Produktion und deren Planung ist auch eine der vielen Aufgaben von unserem Werksleiter der Beschwerdeführer. Erfolgreich sein heißt: mit individuellen Menschen individuell zu kommunizieren und interagieren, Sprache, Gestik und Körpersprache zu verstehen. Manchmal Streit und Auseinandersetzungen zu schlichten und in Gesprächen wieder auf ein gemeinsames Miteinander zu setzen. Seit seiner abgeschlossenen Ausbildung ist der Bf. ein besonders wertvoller Mitarbeiter in unserer Firma geworden."
Daraus kann kein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf. abgeleitet werden.
Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO bzw. § 161 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125, VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164; vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16 Tz 55).
Sowohl das Bundesfinanzgericht als auch die Abgabenbehörde haben versucht, Nachweise über die tatsächlichen Inhalte der streitgegenständlichen Seminare zu erhalten. Ebenfalls hat der Bf. - wie aus dem E-Mail Verkehr vom 24.2.2025 mit der *Akademie in der Vorhaltsbeantwortung vom 2.3.2025 (OZ 18) ersichtlich - beim Seminarveranstalter betreffend dem Job als Werksleiter und der Abzugsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme die genauen Seminarinhalte angefragt. Übermittelt wurden lediglich allgemeine Dokumente wie zB. eine Auflistung des theoretischen Teiles der Seminare des LSB oder die Urkunde des bestandenen Diploms für die LSB des Bf. vom 16.4.2024 (OZ 20).
Bei den geltend gemachten Kosten für eine Hotelbuchung des Hotels für ein Arrangement am 12.8.2021 für 10 Personen in Höhe von gesamt 800,00 Euro ist eine berufliche Veranlassung für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar.
Der Bf. teilt in der Vorhaltsbeantwortung vom 2.3.2025 (OZ 18) mit, eine Gehaltserhöhung im Mai 2022 erhalten zu haben, weil er bereits positiv abgeschlossene Kurse vorlegen konnte. Um welche Kurse es sich handelt oder ob eine Gehaltserhöhung tatsächlich aufgrund der Absolvierung von den im Jahr 2021 besuchten Kursen erfolgt ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht.
In freier Beweiswürdigung kam das Bundesfinanzgericht unter Beachtung vor allem der Inhalte und Darstellungen in den Internetforen (Homepage) über die Seminaranbieter (Akademie und Verein) zu dem Ergebnis, dass hier jedenfalls (auch) privat verwertbare Seminarinhalte vorliegen.
Das Bundesfinanzgericht hat - wie auch die Abgabenbehörde - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO). Den Bf. trifft dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (vgl. VwGH 13.9.2006, 2002/13/0091; 25.6.2007, 2004/17/0105), die nur er aufklären kann, oder wenn seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0061). Dies trifft auch dann zu, wenn typische Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich verwertet werden sollen. Im Hinblick auf seine eigene Nähe zum Beweisthema hat hier der Bf. von sich aus nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie - entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung - die betriebliche oder berufliche Sphäre betreffen (vgl. etwa VwGH 22.2.2007, 2006/14/0020). Wer typische Aufwendungen des Nahebereichs der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl. VwGH 19.3.2008, 2008/15/0074).
Ausschließlich oder vornehmlich beruflich nutzbare Lehrinhalte zeigt der Bf. nicht auf. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Kurse einen Nutzen für die Tätigkeit des Bf. als Produktionsleiter/Werksleiter haben. Ein solcher Nutzen und die Verwertbarkeit bei der ausgeübten Tätigkeit wird in keiner Weise in Zweifel gezogen.
Die Inhalte der Lehrgänge sind jedoch nicht ausreichend berufsspezifisch bzw. von beruflicher Notwendigkeit (siehe dazu in der rechtlichen Beurteilung).
Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 269 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Entsprechend wurde vom Bundesfinanzgericht beim Bf. erneut Nachfrage gehalten. Den (abweisenden) Beschwerdevorentscheidungen kommen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Vorhaltscharakter zu (vlg. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125). Bereits in der Stellungnahme im Vorlagebericht, welche dem Bf. übermittelt wurde, wurde von der Abgabenbehörde erneut ausgeführt, dass kein Notwendigkeitszusammenhang der Seminare zu erblicken ist. Weitere Nachweise über Inhalte sowie den beruflichen Zusammenhang der einzelnen Seminare wurden vom Bf. nicht erbracht.Nach § 138 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigsten glaubhaft zu machen (VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125).Gemäß § 167 Abs 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132). Die Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Ausgaben sind gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Rechtliche Würdigung:Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie iZm der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (Jakom/Ebner EStG24, § 16 Rz 48). Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist ua. dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0185, mwN, und VwGH 26.6.2014, 2011/15/0068, mwN). Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Aus- oder Fortbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.
In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung gilt dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0185, VwGH 26.6.2014, 2011/15/0068, und VwGH 25.4.2013, 2010/15/0019, mwN).
Liegen Mischaufwendungen vor und dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine aber noch nicht aus. Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten nicht aus (vgl. VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119).In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, weil sie bspw soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die berufliche Notwendigkeit des Aufwands bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198 mwN).
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH vom 22.2.2007, 2006/14/0020). Demnach sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG21 § 20 Rz 21/2).
Bei derartigen Mischaufwendungen ist die Notwendigkeit für die berufliche/betriebliche Tätigkeit zu untersuchen:Nicht abzugsfähig sind jedenfalls alle Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vermittelt der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind (vgl. VwGH 29.9.2010, 2005/13/0105; 28.5.2008, 2006/15/0237; 29.1.2004, 2000/15/0009; 27.6.2000, 2000/14/0096; 17.9.1996, 92/14/0173). NLP-Kurse können demnach nicht zu Werbungskosten führen (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG21 § 16 Rz 203/15). Persönlichkeitsentwicklungskurse liegen im privaten Bereich, wenn sie aus Sicht der Berufsausübung nicht unbedingt notwendig sind (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG21 § 16 Rz 220). Persönlichkeitsentwicklung und Stressbewältigung - wie etwa Kurse zur Steigerung der "Selbstkompetenz" (zB Belastungsbewältigung, Stressmanagement), Kurse zur Entfaltung des Charaktergefüges, zur Stressbewältigung und zur Beseitigung negativer Einstellungen und Kurse, die primär privaten Erlebnis- und Erholungsinteressen dienen - gehören selbst bei Förderung der beruflichen Tätigkeit in den Bereich der persönlichen Lebensführung und führen nicht zu Werbungskosten (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0184).
Indizien für eine berufliche Notwendigkeit sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa ein homogener, dh. sich im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen zusammensetzender Teilnehmerkreis. Gegen die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis aus Angehörigen verschiedener Berufsgruppen zusammensetzt, da daraus abgeleitet werden kann, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Art und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen abgestellt war (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226). Anhand der Lehrinhalte ist zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt oder, ob es sich um eine solche handelt, die für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (vgl. VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009). Indizien für eine berufliche Notwendigkeit sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa auch eine Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber oder eine (teilweise) Kostentragung durch den Arbeitgeber (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226 und VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aufgrund der zuvor angeführten Judikatur Folgendes: Die Grundlagen der gesetzlich definierten und vom Bf. in den Beilagen der Vorhaltsbeantwortung vom 2.3.2025 (OZ 18 f) übermittelten Lehrgangsinhalte (OZ 25), wie beispielsweise Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung, Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, Methodik der Lebens- und Sozialberatung, Berufsethik und Berufsidentität und betriebswirtschaftliche Grundlagen (OZ 22 und 25), stellen klar, dass die LSB ein weites Spektrum an Lehrgangsinhalten mit sich bringt und keinesfalls auf Bereiche der Tätigkeit des Bf. begrenzt ist.Dafür, dass keine berufsspezifische Aus- und Fortbildung vorliegt, spricht auch die Tatsache, dass derartige Lehrgänge von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden, woraus abgeleitet werden kann, dass das in diesen Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art war.
Die Ausführungen des Bf., dass er aufgrund der mit der Ausbildung zum LSB erworbenen Kenntnisse mit Konfliktsituationen (als Führungsperson mit Mitarbeitern) besser umgehen kann, stellen klar dar, dass das im Lehrgang vermittelte Wissen und der positive Effekt darauf nicht nur in dem vom Bf. ausgeübten Beruf, sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung ist. Die vermittelten Fähigkeiten sind auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenhang mit Menschen ganz allgemein von Beudeutung (siehe dazu auch in der Beweiswürdigung).Nachdem folglich jeder, der beabsichtigt, insbesondere LSB zu werden, mit Stress, odgl. umgehen zu können sowie seine Kommunikations- und Konfliktfähigkeit zu verbessern, an den erwähnten Bildungsmaßnahmen teilnehmen kann, richtet sich das Bildungsangebot in Wahrheit an jedermann. Inhalt und Ziel der begehrten Werbungskosten sind von sehr allgemeiner Natur und für sämtliche Personen von Interesse, die sich mit der Bewältigung von Stress, etc beschäftigen.
An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermögen auch die Bestätigung des Arbeitgebers, welche im Jahr 2023 und 2024 ausgestellt wurden und wonach der Bf. die abgeschlossene Ausbildung im Einvernehmen mit ihm besucht habe, nichts zu ändern. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die bloße Zweckmäßigkeit reichen für die berufliche Notwendigkeit nicht aus (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0237 zur NLP-Ausbildung). Eine Bestätigung des Arbeitgebers über das Vorliegen einer wichtigen und sinnvollen Fortbildungsveranstaltung ist demgegenüber nicht ausreichend (vgl. VwGH 22.9.2000, 98/15/0111). Eine Bestätigung des Dienstgebers des Bf., worin auf die Relevanz im ausgeübten Beruf sowie auf die bereits erfolgte Verbesserung seiner sozialen Kompetenzen hingewiesen wurde, ändert nichts zumal Fähigkeiten, wie sie in den angeführten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiet der Kommunikation und dem Umgang mit anderen Menschen, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009).
Im gegenständlichen Fall liegt als Indiz für die berufliche Notwendigkeit lediglich die (behauptete) teilweise Kostentragung für die LSB vom Arbeitgeber im Jahr 2022, somit nicht für das gegenständliche Jahr und nach Absolvierung der gegenständlichen Kurse, in Höhe von 5.800,00 Euro vor. Es wurde nicht dargelegt, für welche konkreten Seminare der angeführte Kostenersatz des Arbeitgebers geleistet wurde. Eine weitere Nachfrage beim Arbeitgeber oder der Akademie kann aufgrund der mangelnden Abzugsfähigkeit unterbleiben, zumal auch keine weiteren Indizien für eine Abzugsfähigkeit vorliegen.
Die vom Bf. besuchten Seminare lassen vielmehr Anknüpfungspunkte zur privaten Lebensführung, insbesondere zur Persönlichkeitsentwicklung erkennen. Das in der Ausbildung vermittelte Wissen ist für eine Vielzahl von Berufen von Bedeutung und stellt nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit eines "Produktionsleiters/Werksleiters" ab.
Wenn man davon ausgeht, dass eine LSB eine psychologische Beratung und Begleitung von Menschen jedes Lebensalters in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen darstellt, wird seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht bestritten, dass die vermittelten Kenntnisse für die Tätigkeit des Bf. im streitgegenständlichen Jahr von beruflichem Interesse und Nutzen gewesen sind. Eine solche Ausbildung ist jedoch sicher in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung. Ebenso wenig wurden in den Nachweisen des Arbeitgebers die berufliche Notwendigkeit der Teilnahme an den besuchten Veranstaltungen dargelegt. Der Arbeitgeber erachtet die Ausbildung des Bf. - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - lediglich als "beruflich sinnvoll". In den Schreiben des Arbeitgebers sowie den Vorhaltsbeantwortungen des Bf. wurde der konkrete Nutzen für die berufliche Tätigkeit nicht dargestellt. Darüber hinaus konnte die Ausbildung weder in der Dienstzeit absolviert werden, noch wurden dem Bf. dafür Sonderurlaube gewährt. Eine berufliche Aus- und Fortbildung, die konkret auf die Berufsgruppe des Bf. abstellt, liegt nicht vor.
Ein wesentliches Entscheidungskriterium war also auch der gegebene inhomogene Teilnehmerkreis (die Teilnehmer stammten aus den unterschiedlichsten Berufsgruppen, siehe dazu Beweiswürdigung).Zu den einzelnen geltend gemachten Seminaren wird ergänzend und bezugnehmend auf die zuvor angeführte Rechtsprechung ausgeführt: Aus der Beschreibung des NLP Kurses geht hervor, dass die Ausbildung nicht an eine bestimmte Kategorie von Führungskräften, sondern an Teilnehmer aus allen Bereichen des Lebens gerichtet ist. Beim "Trainer Diplomlehrgang" ist ebenfalls bereits an der Zielgruppe erkennbar, dass der Lehrgang für eine breite Gruppe an Teilnehmern gerichtet ist und nicht spezifisch für die Berufsgruppe des Bf.s. Auch wenn das Bundesfinanzgericht nicht abspricht, dass gewisse erlernte Fähigkeiten im ausgeübten Beruf des Bf.s umgesetzt werden können, kann eine berufliche Relevanz hier nicht bejaht werden. Es werden primär Inhalte für den allgemeinen Lebensbrauch gelehrt, was dazu führt, dass der Lehrgang durch die private Lebensführung mit veranlasst und somit nicht abzugsfähig ist.Aus der Beschreibung des Lehrganges "Lebensprinzipien - *XXX" kann entnommen werden, dass kein Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes der Werksleitung besteht. Allgemeine Lebensweisheiten und Grundprinzipien des Lebens dienen der privaten Lebensführung. Für den "Hypnose Diplomlehrgang" liegt dem Bundesfinanzgericht keine genaue Beschreibung des Lehrganges vor, womit nur auf das allgemeine Verständnis, was unter einem Hypnose Diplomlehrgang zu verstehen ist, zurückgegriffen werden kann. Demnach können die Aufwendungen für den Lehrgang nicht als Werbungskosten angerechnet werden, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht für die Ausübung des Berufes notwendig und jedenfalls auch durch die private Lebensführung mit veranlasst sind. Für das Bundesfinanzgericht ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieses Seminare in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bf. zu bringen sein sollte.Mangels entsprechender Unterlagen vermag das Bundesfinanzgericht daher nicht zu erkennen, inwieweit das in Rede stehende Seminar, welches für die Allgemeinheit zugänglich ist, überhaupt in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf. steht oder gar in konkretem beruflichen Zusammenhang stehen soll und kam eine Berücksichtigung der diesbezüglich geltend gemachten Kosten daher nicht in Betracht.
Nachdem aber gerade der Bereich Kommunikation keinesfalls losgelöst vom "Privatbereich" zu betrachten ist, sind die beantragten Bildungsmaßnahmen unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 20 EStG 1988) nicht als betrieblich/beruflich bedingt anzuerkennen - auch wenn sie für diese Tätigkeiten jedenfalls auch von Vorteil sind (vgl. auch VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096).Nach der Rechtsprechung des VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226 führen Kurse zur Vermittlung von "social skills", die in gleicher Weise für die private Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein können, dann zu abzugsfähigen Werbungskosten, wenn ein konkreter Bedarf im Einzelfall festgestellt werden kann. Auch wenn man die Seminare diesem Bereich zuordnet, ist für den Bf. nichts gewonnen. Ein konkreter Bedarf konnte für den gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.
Zusammengefasst handelt es sich bei sämtlichen Seminaren um Persönlichkeitsentwicklung und nicht um die Vermittlung von berufsspezifischen Fertigkeiten. Hinreichend konkrete berufsspezifische Inhalte der Seminare des Bf. sind nicht ersichtlich bzw. ist nicht erkennbar, welche Kursinhalte im Rahmen der Seminare im Speziellen vermittelt worden wären, die notwendig für die Bewältigung der Probleme und Herausforderungen im beruflichen Alltag des Bf. waren.Die Notwendigkeit der deklarierten Bildungsmaßnahmen für die berufliche Weiterentwicklung des Bf.s kann nicht angenommen werden.
Seitens des Bundesfinanzgerichtes wird nicht in Abrede gestellt, dass die besuchten Seminare einen positiven Effekt auf die berufliche Tätigkeit des Bf.s hatten. Dass der Besuch der gegenständlichen Lehrgänge und Seminare nützlich und sinnvoll war und darüber hinaus im Interesse des Bf.s lag, da zB in Bezug auf die Fähigkeiten im Konfliktmanagement und Kenntnisse in der Persönlichkeits- und Beziehungsberatung, etc vermittelt wurden, steht nicht in Streit. Ihre Erforderlichkeit ist aber nicht erkennbar.
Aus dem Kursprogramm und den Angaben auf der Homepage des Kursanbieters lassen sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes weder für die Tätigkeit des Bf.s spezifische Inhalte ableiten und wird in den Kursen Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit vermittelt, noch zielt diese Ausbildung auf Angehörige der Berufsgruppe des Bf.s ab.
Die Frage der beruflichen oder privaten Bedingtheit einer Bildungsmaßnahme ist eine auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Die deklarierten Aufwendungen des Bf.s sind aufgrund der obigen Ausführungen nicht abzugsfähig.
Neben Kursgebühren sind grundsätzlich auch Fahrtkosten potentiell abzugsfähig (vgl. Ebner in Jakom EStG24, 2024 § 16 Rz 53). Diese teilen im Hinblick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit deren Schicksal.
Die absolvierten Lehrgänge stellen keine als Werbungskosten abzugsfähigen Aus- bzw Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 dar. Die geltend gemachten Kosten für die Seminare sowie die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben (Reisekosten) sind ebenfalls nicht abzugsfähig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Angemerkt wird, dass eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater als umfassende Umschulungsmaßnahme gem. § 16 Abs 1 Z 10 EStG abzugsfähig sein kann, wenn diese den Einstieg in einen anderen Beruf auch tatsächlich ermöglicht, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden Einnahmen erforderlich ist. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG, 2017 § 16 Abs. 1 Z 10, Tz 20). Außer Zweifel steht, dass die Bildunsmaßnahme des Bf. den Einstieg in einen anderen Beruf tatsächlich ermöglicht. Im gegenständlichen Fall erstattete der Bf. kein diesbezügliches Vorbringen bzw. stellte ausdrücklich dar, nicht die Absicht zu haben, seine nichtselbstständige Tätigkeit aufzugeben oder einzuschränken. Eine Abzugsfähigkeit aufgrund einer Umschulungsmaßnahme kann somit nicht vorliegen und bedarf keiner weiteren Prüfung.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen aus den gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Frage, ob die Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, handelt es sich um keine Rechtsfrage, sondern um Tatsachenfeststellungen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden waren. Die Revision war nicht zuzulassen.
Salzburg, am 30. April 2025