Unterlässt der Parteienvertreter in FinanzOnline im Feld "Zustellung" eine entsprechende Markierung, kann diesem Umstand bei verständiger Würdigung des Parteienschrittes - so sich nicht anderes aus weiteren Eingaben des Steuerpflichtigen oder des Vertreters ergibt - nur die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Zustellvollmacht des Parteienvertreters nicht vorliegt (vgl. VwGH 24.10.2013, 2010/15/0090).
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