Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Prosen in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juni 2025 betreffend Zwangsstrafen gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Ansuchen um Fristverlängerung vom 19. Juni 2024:
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2023 betriebliche Einkünfte und war zur Abgabe von Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen des Jahres 2023 verpflichtet. Er beantragte mit schriftlicher Eingabe vom 19.06.2024 eine Fristverlängerung zur Einreichung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2023.Begründend führte er aus, dass sein Unternehmen für verschiedene Buchhaltungsarbeiten eine Zeitarbeitskraft eines weiteren Unternehmens beschäftige. Dieses Unternehmen habe derzeit einen Personalmangel und könne erst für Jänner 2025 eine Buchhaltungskraft zur Verfügung stellen.
Dem Ansuchen wurde teilweise stattgegeben und die Frist zur Abgabe der Erklärungen bis 9. September 2024 verlängert.
Ansuchen um Fristverlängerung vom 5. September 2019:
Mit schriftlicher Eingabe vom 05.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer nochmals die Gewährung einer Fristverlängerung bis 28.02.2025. Begründend wurde wieder auf das mit der Erstellung der Erklärungen beauftragte Unternehmen verwiesen. Dieses habe erst für Jänner 2025 die Bereitstellung einer Bilanzbuchhalterin zugesagt. Um Erstreckung des Abgabetermins bis 28.02.2025 wurde ersucht.
Gewährung - Fristverlängerung:
Das Finanzamt gewährte die Fristverlängerung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung (Formular E1) und Umsatzsteuererklärung (Formular U1) bis zum 28. Februar 2025.
Ansuchen um Fristverlängerung vom 28. Februar 2025:
Mit schriftlicher Eingabe vom 28.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung einer Fristverlängerung bis 30.04.2025. Begründend wurde ausgeführt, dass er erst für den Monat März 2025 die Bereitstellung einer Zeitarbeitskraft zugesagt erhalten habe. Um Fristerstreckung bis 30.04.2025 wurde ersucht.
Bescheid vom 5. März 2025:
Mit Bescheid vom 05.03.2025 teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit, dass die Abgabenerklärungen unverzüglich einzureichen sind.
Androhung einer Zwangsstrafe - Bescheid vom 12. März 2025:
Das Finanzamt drohte mit Bescheid vom 12.03.2025 die Festsetzung von Zwangsstrafen in Höhe von je Euro 150,00 pro Abgabenerklärung an, wenn der Beschwerdeführer die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 2023 nicht bis zum 22. April 2025 einreichen würde.
Ansuchen um Fristverlängerung vom 22. April 2025:
Mit schriftlicher Eingabe vom 22.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer wiederum die Gewährung einer Fristverlängerung bis 31.05.2025. Begründend wurde ausgeführt, dass er erst für den Monat Mai 2025 die Bereitstellung einer Zeitarbeitskraft zugesagt erhalten habe. Um Fristerstreckung zur Einreichung der Erklärungen bis 31.05.2025 wurde ersucht.
Bescheid vom 25. April 2025:
Das Finanzamt gewährte eine Nachfrist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung (Formular E1) und Umsatzsteuererklärung (Formular U1) bis 30. Mai 2025.
Zwangsstrafe - Bescheid vom 25. Juni 2025:
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 25. Juni 2025 die Zwangsstrafen in Höhe von Euro 300,00 wie angedroht fest. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auch die verlängerte Frist bis zum 30. Mai 2025 nicht eingehalten habe und die Abgabenerklärungen nicht eingereicht hat.
Beschwerde vom 4. Juli 2025:
In der Beschwerde vom 4.7.2025 wendete der Beschwerdeführer ein, er habe die Fristverlängerungsansuchen eingebracht. Am 22.4.2025 habe er um Verlängerung der Abgabefrist bis zum 31.05.2025 ersucht. Um Stornierung der Zwangsstrafe wurde ersucht.
Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juli 2025:
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.7.2025 die Beschwerde als unbegründet ab. Ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer bereits eine Frist bis 28.02.205 eingeräumt worden sei. Diese Frist wurde mit Bescheid vom 25.04.2025 unter Setzung einer Nachfrist auf den 30.05.2025 verlängert. Nachdem die Erklärungen auch innerhalb dieser Frist nicht eingereicht wurden, seien die Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt Euro 300,00 mit gesondertem Bescheid zu verhängen gewesen.
Vorlageantrag vom 14. August 2025:
Mit Antrag vom 14.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Der Beschwerdeführer verwies auf die wiederholt eingebrachten Ansuchen um Fristverlängerung.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den oben dargestellten Schriftsätzen, den Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe, den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe und die Fristverlängerungsansuchen (4) mitsamt den Bescheiden über gewährte Fristverlängerungen. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfach gewährter Fristverlängerungen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen des Jahres 2023 nicht eingereicht.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die Übermittlung von Anbringen, Erklärungen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist (§ 111 Abs. 2 leg.cit.). Eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO kann festgesetzt werden, solange die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht werden. Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen (§ 111 Abs. 3 BAO).
Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Gemäß der Bestimmung des § 134 BAO hätte der Beschwerdeführer die Einkommensteuer für das Jahr 2023, als auch die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2023 bei Übermittlung auf elektronischem Wege bis spätestens 30. Juni 2024 an die belangte Behörde übermitteln müssen. Bei Übermittlung der Erklärungen in Papierform endete diese Frist am 30. April 2024.
Dieser gesetzlich normierten Pflicht hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Aus dem vorliegenden Beschwerdeakt und auch in den diversen Schriftsätzen des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, dass er an der rechtzeitigen Einreichung der Abgabenerklärungen unverschuldet gehindert gewesen wäre.Die Behörde hat die Frist zur Einreichung der streitverfangenen Erklärungen mehrmals erstreckt.
Das Verschulden hinsichtlich der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärungen liegt beim Beschwerdeführer. So konnten seitens des Bundesfinanzgerichts keine Feststellungen hinsichtlich eines unverschuldeten oder unabwendbaren Ereignisses getroffen werden, welches den Beschwerdeführer an seiner Pflichterfüllung hinderte. Vielmehr ist es Aufgabe des Beschwerdeführers sein Rechnungswesen derart zu gestalten, dass er den gesetzlichen Vorgaben zeitgerecht entsprechen kann.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörden bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022).
Die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366). Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff leg.cit..
Der Beschwerdeführer ist zur Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2023 verpflichtet gewesen.Fest steht weiters, dass er die gewährten Fristverlängerungen nicht eingehalten hat. Der Beschwerdeführer hat wiederholt eine Fristverlängerung zur Einreichung der Erklärungen beantragt. Schließlich hat das Finanzamt mit Bescheid die Verhängung der Zwangsstrafe angedroht. Sämtliche gewährten Fristverlängerungen sind ungenützt verstrichen.
Unstrittig ist, dass die mit Bescheid festgesetzte Zwangsstrafe zuvor mit Bescheid vom 12.03.2025 dem Grunde und der Höhe nach angedroht worden ist.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist das Ermessen im Rahmen der von der Ermessen einräumenden Bestimmung vorgegebenen Kriterien, subsidiär im Rahmen der von § 20 BAO gezogenen Grenzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu üben. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere in der Einbringung der Abgaben bzw. im Veranlagungsfortgang. Der Behörde soll ohne weitere Maßnahmen und Amtshandlungen ermöglicht werden, die Abgaben auf Grund der eingereichten Erklärungen festzusetzen.
Das bisherige Verhalten der Partei bei Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten:
Das Finanzamt weist im Vorlagebericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer weder nach der Bundesabgabenordnung noch nach dem Unternehmensgesetzbuch zur Gewinnermittlung nach doppelter Buchführung verpflichtet war. Er hat in den Vorjahren den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Er hat wiederholt gewährte Fristverlängerungen ungenützt verstreichen lassen.
Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen der Frist zur Abgabe der Erklärungen gemäß § 134 Abs. 1 BAO (30.0.2024) und der letztgenannten Frist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt.
Gemäß § 110 Abs. 1 BAO sind behördlich festgelegte Fristen verlängerbar. Das gleiche gilt für gesetzlich geregelte Fristen, sofern die Verlängerbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist, wie das für Beschwerdefrist und die Frist zur Erhebung eine Vorlageantrages der Fall ist (§ 245 Abs. 1 BAO, § 264 Abs. 1 BAO).
Der Beschwerdeführer kam der gesetzlich aufgetragenen Verpflichtung trotz mehrfach verlängerten Fristen schlichtweg nicht nach.
Grad des Verschuldens der Partei:
Wie dem Verfahrensablauf zu entnehmen ist, brachte der Beschwerdeführerr zum Ablauf der behördlich gewährten Fristen gleichsam schematisch Fristverlängerungsanträge ein.Selbst zu der mit Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe vom 12.03.2025 gewährten Fristverlängerung bis zum 22.04.2025 brachte der Beschwerdeführer wiederum einen Antrag auf Fristverlängerung ein. Schließlich sind sämtliche großzügig gewährten Fristverlängerungen ungenützt verstrichen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, er habe die Zusage zur Bereitstellung einer Bilanzbuchhalterin als Zeitarbeitskraft erhalten und habe sich diese wiederholt verzögert, vermag den Beschwerdeführer nicht von einem Schuldvorwurf zu befreien.
Schließlich lässt dieses wiederholte Vorbringen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers aufkommen, auch im Rahmen seiner in § 119 BAO normierten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für einen zügigen Fortgang der Verfahren zu sorgen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes konnten somit vom Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft gemacht werden, die ihn daran gehindert hätten, die abverlangten Erklärungen bereits nach den diesbezüglichen Aufforderungen innerhalb der gesetzten Nachfristen oder spätestens mit der jeweiligen Androhung der Zwangsstrafe innerhalb der jeweils gesetzten Nachfristen abzugeben.
Den wirtschaftlichen Verhältnissen des Abgabepflichtigen wurde im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen, dass die Zwangsstrafen an der unteren Grenze, nämlich jeweils bloß mit Euro 150,00, dies entspricht 3% des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages, festgesetzt wurden.
Die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung stellt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ebenfalls kein im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigendes Kriterium dar (siehe wiederum BFG vom 15.4.2019, RV/7103113/2018).
Unter Berücksichtigung der durch die wiederholten Fristverlängerungsansuchen bewirkten Verfahrensverzögerungen (siehe die Darstellung des Verfahrensablaufes in den Entscheidungsgründen) erfolgte daher die Verhängung der Zwangsstrafen mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Abgabenerklärungen für das Jahr 2023 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Das gegenständliche Erkenntnis folgt den Vorgaben des § 111 BAO hinsichtlich der dort geregelten Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe sowie der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und die (ordentliche) Revision auszuschließen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Jänner 2026
Keine Verweise gefunden