Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Rechtssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, ***Adresse StB*** betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO vom 29. Oktober 2025 (Postaufgabe 30. Oktober 2025) hinsichtlich der versäumten Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Juni 2019, RV/7102195/2013, Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO wird als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Erkenntnis vom 4. Juni 2019, GZ RV/7102195/2013 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2013, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009, als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht sprach darin aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung betreffen die Erhebung einer (außerordentlichen) Revision war enthalten.
Nach den glaubhaften Angaben des Antragstellers wurde ihm das Erkenntnis vom 4. Juni 2019, GZ RV/7102195/2013 am 26. Juli 2019 zugestellt (Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Oktober 2025 und Stellungnahme vom 16. Februar 2026).
Mit Eingabe vom 5. September 2019 brachte die Lebensgefährtin des Antragstellers in dessen Vertretung einen Schriftsatz ein, in welchem sie um die "Verlängerung der Frist zum ordentlichen Rekurs oder Beschwerde bis 28.02.2020" ersuchte.
Diese Eingabe wertete das Bundesfinanzgericht als Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist, der mit Beschluss vom 2. Oktober 2019, GZ RV/7102195/2013 zurückgewiesen wurde. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung betreffen die Erhebung einer Revision war enthalten.
Die gegenständliche Eingabe vom 29. Oktober 2025 enthält den Betreff "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 2. Oktober 2019, GZ RV/7102195/2013" und begehrt unter Punkt 3. Antrag, "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Juni 2019 zu bewilligen". Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts sei dem Antragtsteller am 26. Juli 2019 zugestellt worden. Am 30. Juli 2019 habe er einen schweren Schlaganfall erlitten, der ihn plötzlich und vollständig außerstande gesetzt habe, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen oder rechtzeitig eine Revision einzubringen. Er sei in weiterer Folge bis Dezember 2019 in medizinischer Behandlung und Rehabilitationsbetreuung gewesen. Mit Beginn von Corona am 15. März 2020 habe er die Rehabilitation fortführen können - seine Geschäftstätigkeit sei ausgesetzt und mit 2021 vollständig eingestellt worden. Seine Lebensgefährtin habe am 5. September 2019 in seinem Namen eine Eingabe beim Bundesfinanzgericht eingebracht, in der sie um Fristverlängerung ersucht habe und auf seine akute Erkrankung hingewiesen habe. Dieser Antrag sei mit Beschluss vom 2. Oktober 2019, GZ RV/7102195/2013 als unzulässig zurückgewiesen worden, weil die Revisionsfrist gesetzlich nicht erstreckbar sei. Weiters wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Fristversäumnis ausschließlich auf ein plötzliches, unvorhersehbares und medizinisch dokumentiertes Ereignis (Schlaganfall) zurückzuführen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller ein erhöhtes Risiko für wiederholte Schlaganfälle bestehe und er Stresssituationen vermeiden solle. Die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags sei ihm aufgrund seines Zustands und der Rehabilitation erst viel später zugetragen worden. Aufgrund eines Antrags des Antragstellers im Juli 2025 zur Löschung einer bereits vor über zehn Jahren gelösten pfandrechtlichen Sicherheitseintragung des Finanzamtes auf seiner Immobilie sei diese Forderung erst im Juli 2025 auf sein Steuerkonto vollständig umgebucht worden. Letzen Montag sei er darauf angesprochen worden, wodurch er erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über die vollständige Steuerbelastung erlangen hätte können. Diese verzögerte Kenntnisnahme bestätige, dass er die Fristen für die Einbringung von Rechtsmitteln nicht früher wahrnehmen hätte können. Er habe die Revision somit ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig einbringen können. Die rechtliche Begründung lautete auszugsweise wie folgt:
"Nach § 308 Abs. 1 BAO ist einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben, wenn:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, eine Frist einzuhalten, "
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"und die Partei an der Fristversäumnis kein grobes Verschulden trifft."
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Ein plötzlich auftretender Schlaganfall erfüllt zweifellos diese Voraussetzungen.
Die Erkrankung war unvorhersehbar und machte eine rechtzeitige Reaktion objektiv unmöglich.
Ein solches Ereignis wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.10.2007, 2007/16/0093; VwGH 22.01.2015, 2012/15/0204) ausdrücklich als Grund für eine Wiedereinsetzung anerkannt.
Mein Versuch, rechtzeitig durch meine Lebensgefährtin eine Verlängerung der Frist zu erwirken, belegt zusätzlich, dass kein Verschulden oder Nachlässigkeit meinerseits vorlag, sondern im Gegenteil ein ernsthaftes Bemühen, die Rechte fristgerecht zu wahren."
Der im behördlichen Verfahren steuerlich vertretene Antragsteller brachte die gegenständliche Eingabe eigenständig und nicht abgefasst durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ein (wenngleich die Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung vor dem Bundesfinanzgericht aufrecht ist). Die versäumte Handlung (Revisionseinbringung) wurde nicht gleichzeitig mit dem Antrag nachgeholt.
Mit Beschluss vom 12. November 2025 erforschte das Bundesfinanzgericht aufgrund des undeutlichen Inhaltes der Eingabe vom 29. Oktober 2025 den Parteiwillen des Antragstellers. Darin wies das Bundesfinanzgericht den Antragsteller hin, dass für (außerordentliche) Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof sowie in diesem Zusammenhang stehende Wiedereinsetzungsanträge das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) und nicht die BAO maßgebend sei. Weiters, dass gemäß § 24 Abs 2 VwGG die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie auch etwa Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht) seien. Der Inhalt des § 24a VwGG wurde auszugsweise wiedergeben, wonach für Revisionen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr iHv EUR 340,00 zu entrichten sei. § 46 VwGG mit der Überschrift "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wurde wortident wiedergegeben mit der Hervorhebung durch das Bundesfinanzgericht, dass nach § 46 Abs 3 VwGG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen sei. Da die Ausführungen im Schreiben vom 29. Oktober 2025 wiederholt ausdrücklich auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 BAO Bezug nehmen, für die weder die Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt gefordert sei noch eine Eingabegebühr zu entrichten sei, war für das Bundesfinanzgericht nicht eindeutig erkennbar, ob gegenständlich statt eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO tatsächliche eine Eingabegebühren auslösende Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in eine versäumte Revisionsfrist iSd § 46 VwGG intendiert gewesen sei. Für allfällige Rückfragen wurde der Antragsteller auf die im Kopf des Beschlusses angegebenen Kontaktdaten hingewiesen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 nahm der Antragsteller innerhalb verlängerter Frist schriftlich Stellung und führte aus: "hiermit beantrage ich gemäß § 308 BAO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen die Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Juni 2019". Der Punkt 2. "rechtliche Würdigung" des Schreibens lautete wie folgt:
"Nach § 308 Abs. 1 BAO ist einem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben, wenn die Fristversäumnis auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückgeht und kein grobes Verschulden vorliegt.Ein plötzlicher Schlaganfall erfüllt diese Voraussetzungen zweifelsfrei (vgl. VwGH 18.10.2007, 2007/16/0093; VwGH 22.01.2015, 2012/15/0204).Der fristgerechte Antrag meiner Lebensgefährtin zeigt, dass kein Verschulden vorlag."
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. Es gab keinen Anhaltspunkt an den Angaben des Antragstellers zu zweifeln; sie werden daher als erwiesen angenommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteivorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl VwGH 24. November 2016, Ra 2014/13/0003, 2. September 2021, Ra 2018/04/0008).
In der Gesamtzusammenschau bestehen unter Würdigung sämtlicher oben dargestellter Ausführungen des Antragstellers nach Erforschung des Parteiwillens und Belehrung durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 12. November 2025 für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel, dass die Eingabe des Antragstellers vom 29. Oktober 2025 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO und nicht nach § 46 VwGG zu werten ist.
§ 308 BAO mit der Überschrift "3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" lautet wie folgt:
"§ 308 (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003]
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist."
Gemäß § 309 BAO ist nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
§ 1 BAO mit der Überschrift "Anwendungsbereich des Gesetzes" lautet wie folgt:
"§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.
(3) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen."
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Die Verwaltungsgerichte sind keine Abgabenbehörden (iSd §§ 1 und 2 BAO), weshalb nicht ohne Weiteres die BAO auf deren Verfahren anwendbar ist. § 2a BAO sieht daher für die in Betracht kommenden Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten und dem Bundesfinanzgericht die sinngemäße Anwendung der BAO vor, wenn die Beschwerde im Anwendungsbereich der BAO tätige (bzw säumige) Abgabenbehörden trifft (vgl Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO Bundesabgabenordnung - Stoll Kommentar (Digital First)2.12 (2025) § 2a BAO Rz 2).
Dies trifft - wie im Beschluss vom 12. November 2025 hingewiesen - nicht auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu; dieses ist im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) gesondert geregelt. Ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - die im gegenständlichen Fall nicht vorliegt - sind die Bestimmungen der BAO nicht auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes auszuweiten (vgl etwa VwGH 31. Juli 2002, 2002/13/0136). Das VwGG enthält vielmehr eigenständige verfahrensrechtliche Bestimmungen wie jene zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine versäumte Revisionsfrist gemäß § 46 VwGG - wie im Beschluss vom 12. November 2025 ausdrücklich hingewiesen. Diese weichen insbesondere durch den bestehenden Anwaltszwang, das Auslösen einer Eingabengebühr und andere Fristregelungen von jenen der BAO ab (vgl die ausführliche Darstellung im Beschluss vom 12. November 2025).
Da für das Bundesfinanzgericht nach der Erforschung des Parteiwillens kein Zweifel mehr besteht, dass gegenständlich eine Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nach § 308 BAO in eine versäumte Revisionsfrist intendiert war, ist dieser mangels Anwendbarkeit des § 308 BAO bei Versäumung einer Revisionsfrist zurückzuweisen.
Ein gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO löst jedoch im Gegensatz zu einem solchen Antrag nach § 46 VwGG keine Eingabengebühr aus.
Es wird wie bereits im Beschluss vom 12. November 2025 wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nach § 308 BAO als auch nach § 46 VwGG vorsehen, dass spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen ist, was gegenständlich nicht erfolgt ist. Ein Mängelbehebungsverfahren konnte jedoch aufgrund der Unzulässigkeit des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages nach § 308 BAO unterbleiben.
Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Antragsteller in den Schriftsätzen selbst glaubhaft ausführt, dass ihm das Erkenntnis vom 4. Juni 2019, GZ RV/7102195/2013, am 26. Juli 2019 zugestellt worden ist. Damit begann - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen und endete am 6. September 2019. Da gemäß § 309 BAO nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet (somit 6. September 2019), ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig ist, wäre ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nach § 308 BAO vom 29. Oktober 2025 mit Postaufgabe 30. Oktober 2025 jedenfalls verspätet.
Es wird zudem wie bereits im Beschluss vom 12. November 2025 nochmals die gesetzliche Bestimmung des § 46 Abs 2 VwGG - unabhängig der Anwendbarkeit im gegenständlichen Verfahren - ins Treffen geführt, wonach ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Abs 1 leg cit) binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Nach den glaubhaften Angaben des Antragstellers habe er am 30. Juli 2019 einen Schlaganfall erlitten und seine Lebensgefährtin habe in seinem Namen und Auftrag am 5. September 2019 einen Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist gestellt. Er selbst sei nach eigenen Angaben bis Dezember 2019 in medizinischer Behandlung und Rehabilitationsbetreuung gewesen. Die Postaufgabe des gegenständlichen Antrages erfolgte am 30. Oktober 2025.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Vielmehr ergibt sich die rechtliche Beurteilung der zu lösenden Rechtsfragen eindeutig aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Wien, am 24. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden