Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Bf.-Adr*** vertreten durch die BONAFIDE Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H., Berggasse 10, 1090 Wien, über die Beschwerden vom 04.08.2014, eingebracht am 05.08.2014, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 28.07.2014 betreffend Abweisung der Anträge vom 21.10.2013 auf Berichtigung gemäß § 293b BAO des Einkommensteuerbescheids 2007 vom 01.06.2010, des Einkommensteuerbescheids 2008 vom 12.08.2010 sowie des Einkommensteuerbescheids 2009 vom 01.12.2010, Steuernummer ***Bf-StNr.***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Strittig ist, ob gegenständlich die Voraussetzungen des § 293b BAO vorliegen, nämlich ob Rechtswidrigkeiten der Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 aufgrund von Übernahmen offensichtlicher Unrichtigkeiten aus den Abgabenerklärungen vorliegen.
Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) war in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2007 bis 2009 als Pilot tätig. Er war seit 1990 bis zum heutigen Tag, und damit auch in den verfahrensgegenständlichen Jahren, an der gleichen Adresse in Österreich gemeldet (ZMR Auszug BFG-Akt OZ 36).
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "strong",
"children": [
"2007:"
]
}
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Im Zuge seiner Einkommensteuererklärung für 2007 vom 15.10.2008 (OZ 19 - 21) erklärte der Bf. neben inländischen nichtselbständigen Einkünften ua. inländische Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv. insgesamt - 839,12 Euro (zwei übermittelte Formulare E1a mit Einnahmen iHv. 500,- Euro sowie Ausgaben iHv. 1.339,12 Euro), wobei als Betriebsanschrift in beiden E1a-Formularen "***öAdresse1***" angegeben wurde sowie unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite ausländische Einkünfte (KZ 440) iHv. 69.550,- Euro.
Mit Ergänzungsersuchen vom 27.10.2008 (OZ 35) ersuchte das Finanzamt hinsichtlich der Einkünfte ua. um die Übermittlung einer Tätigkeitsbeschreibung sowie einer Prognoserechnung.
Mit Schreiben vom 03.11.2008 (OZ 14, S. 6) gab der Bf. an, dass er mit größter Wahrscheinlichkeit ab dem 2. Halbjahr 2009 einen Auftrag eines Flugzeugherstellers für die Beratung betreffend die Einführung und die Fluggenehmigung des Fluggerätes in Österreich erhalten werde, wobei er ein Honorar von ca. 50.000,- Euro erwarte.
In einem weiteren Schreiben vom 25.11.2008 (OZ 14, S. 8) gab der Bf. bekannt, dass er ab Mitte des Jahres 2008 Einkünfte als Konsulent für die Zulassung ausländischer Fluggeräte in Österreich erzielen und sein vorläufiges Honorar 8.000,- Euro pro Monat betragen werde.
Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom 09.12.2008 (OZ 22) wurde der Bf. hinsichtlich dieser Einkünfte erklärungsgemäß veranlagt, wobei es aufgrund von hier nicht verfahrensgegenständlichen Werbungskosten ein Beschwerdeverfahren gegeben hat, welches mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2010 (OZ 24) zugunsten des Bf. erledigt wurde. Dabei ergab sich ein Einkommen iHv. - 38.907,73 Euro und aufgrund von anrechenbarer Lohnsteuer eine festgesetzte Einkommensteuer iHv. - 16.888,50 Euro.
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "strong",
"children": [
"2008:"
]
}
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Im Zuge seiner Einkommensteuererklärung für 2008 vom 30.06.2010 (OZ 25 - 27) erklärte der Bf. ua. inländische Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv. 8.871,- Euro, wobei als Betriebsanschrift im E1a-Formular "***öAdresse2***" angegeben wurde. Weiters erklärte er unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite ausländische Einkünfte (KZ 440) iHv. 75.363,- Euro.
In einem ergänzenden Schreiben vom 30.06.2010 (OZ 14, S. 2 - 5) schlüsselte der Bf. seine oa. Einkünfte näher auf. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gab der Bf. seine Einnahmen bekannt, die sich aus Honoraren von einer österreichischen Fluglinie, von einer österreichischen GmbH & Co KG sowie für eine Tätigkeit als Redakteur (ohne Nennung des Auftraggebers) zusammensetzen. Als Ausgaben sind pauschale Betriebsausgaben abgezogen. Zusätzlich sind seine erklärten unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite ausländische Einkünfte näher aufgeschlüsselt, dies unter der Überschrift "ausländische Einkünfte (Indien)". Dabei wurden ua. Diäten für 295 Aufenthaltstage in Indien abgezogen.Daneben sind unter der Überschrift "Werbungskosten" ua. ein Mitgliedsbeitrag zum "Verband der Österr. Verkehrspiloten" angeführt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 12.08.2010 (OZ 28) wurde der Bf. erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei ergab sich aufgrund von Sonderausgaben ein Einkommen iHv. - 10.177,95 Euro und eine Einkommensteuer iHv. 0,00 Euro.
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "strong",
"children": [
"2009:"
]
}
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}In seiner Einkommensteuererklärung für 2009 vom 12.11.2010 (OZ 29 - 30) erklärte der Bf. ua. inländische Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv. 4.985,17 Euro, wobei wiederum als Betriebsanschrift im E1a-Formular "***öAdresse1***" angeführt ist. Daneben erklärte der Bf. unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite ausländische Einkünfte (KZ 440) iHv. 76.643,25 Euro.
In einem ergänzenden Schreiben vom 15.11.2010 (OZ 14, S. 9 - 12) legte der Bf. die oa. Einkünfte wie folgt offen: Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit führte der Bf. Einnahmen aus Honoraren für zwei österreichische Fluglinien sowie für eine Tätigkeit als Redakteur (ohne Nennung des Auftraggebers) an. Als Ausgaben wurden neben den pauschalen Betriebsausgaben auch inländische Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Zusätzlich sind seine erklärten unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite ausländische Einkünfte näher aufgeschlüsselt, dies unter der Überschrift "ausländische Einkünfte (Indien)". Dabei wurden ua. Diäten für 295 Aufenthaltstage in Indien abgezogen.Daneben sind unter der Überschrift "Werbungskosten" eine Position "Austro Control" angeführt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 01.12.2010 (OZ 31) wurde der Bf. erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei ergabt sich aufgrund von Sonderausgaben sowie Kinderfreibeträge ein Einkommen iHv. - 6.849,68 Euro und eine Einkommensteuer iHv. 0,00 Euro.
Mit Schreiben vom 21.10.2013 (OZ 32 - 34) stellte der Bf. die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Berichtigung gemäß § 293b BAO der Einkommensteuerbescheide 2007 - 2009 und übermittelte berichtigte Einkommensteuererklärungen, in welchen die oa. Einkünfte aus selbständiger Arbeit nunmehr in der KZ 395 "Ausländische Einkünfte für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht" angeführt sind. Die übrigen Kennzahlen blieben unverändert. Als Anschriften des Bf. scheinen in den berichtigten Steuererklärungen jene österreichischen Adressen auf, die auch bereits in den ursprünglichen Steuererklärungen angeführt waren.
Als Begründung zum Berichtigungsantrag ist wie folgt angeführt: "In den Jahren 2007 - 2009 war ich ausschließlich beruflich im Ausland tätig, sodass auch meine Einkünfte aus selbständiger Arbeit als ausländische Einkünfte zu qualifizieren sind. Ansonsten ändert sich an den Daten der Steuererklärungen überhaupt nichts."
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.07.2014 (OZ 2 - 4) wurden die Berichtigungsanträge abgewiesen. Dies jeweils mit folgender Begründung: "Liegen die Voraussetzungen des § 293b BAO für eine Berichtigung vor, so liegt diese im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen. Sind die steuerlichen Folgen der Berichtigung bloß geringfügig, wird keine Berichtigung vorzunehmen sein und dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang eingeräumt.Da im vorliegenden Fall eine Berichtigung keinerlei steuerliche Auswirkungen zur Folge haben würde, wobei auch das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu bezweifeln ist, war der Antrag abzuweisen."
Hiergegen richten sich die gegenständlichen Beschwerden vom 04.08.2014, welche am 05.08.2014 eingebracht wurden. Darin führt der Bf. ua. wie folgt aus: "Zuvor ist zu bemängeln, dass die Ermessensentscheidung deswegen unrichtig begründet ist, da sehr wohl steuerliche Auswirkungen daraus zu erwarten wären, dass meine Einkünfte aus selbständiger Arbeit als ausländische Einkünfte zu beurteilen sind. Wie sich nämlich aus dem Akteninhalt ergibt, war ich während dieser Jahre ständig in Indien als Flugkapitän tätig und sind daher diese Einkünfte überhaupt nicht in Österreich zu besteuern.Diesen Umstand habe ich der Finanzbehörde auch mitgeteilt und ist daher die offensichtliche Unrichtigkeit darin gelegen, dass bei der Einkommensteuerveranlagung auf dieses wesentliche Sachverhaltsmoment nicht Rücksicht genommen wurde. Bezüglich der offensichtlichen Unrichtigkeit und deren verfahrensrechtliche Auswirkung sei auch auf die TZ 7 zu § 293b Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung - 5. überarbeitete Auflage 2014 ausdrücklich verwiesen, wo es wörtlich heißt: "Eine solche Übernahme liegt vor, wenn die Abgabenbehörde den widersprüchlichen, nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmenden Sachverhalt dem Bescheid zugrunde legt."
Diese Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidungen vom 25.06.2018 (OZ 6 - 8) als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten Bescheidbegründung, datiert mit 21.06.2018 (OZ 5), ist zusammengefasst angeführt, dass eine Unrichtigkeit dann offensichtlich sei, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar sei und wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsmäßiger Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Sei die Unrichtigkeit erst nach Durchführung eines diesbezüglichen (über die Aktenlage hinausreichenden) Ermittlungsverfahrens erkennbar, so sei sie nicht gemäß § 293b BAO beseitigbar. Aus den Einnahmen/Ausgabenrechnungen sei nicht ersichtlich gewesen, dass hier ein Bezug zu Indien bestanden habe. Vielmehr seien österreichische bzw. kein Vertragspartner angeführt gewesen. Bei den Progressionseinkünften seien Diäten für 295 Tage in Indien beantragt worden. Vielmehr sei es daher auch in Hinblick auf die Höhe der Honorare möglich gewesen, dass die Tätigkeiten, die diesen Honorarzahlungen zugrunde liegen, in Österreich ausgeübt worden seien. Weiters sei nicht ersichtlich, ob diese Einkünfte ebenfalls in Indien einer Besteuerung zugrunde gelegt wurden.Die Abgabenbehörde habe im Zeitpunkt der Bescheiderlassung davon ausgehen können, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen würden, die - erklärungsgemäß - in Österreich der Besteuerung zu unterziehen waren. Es liege daher keine offensichtliche Unrichtigkeit vor.Wenn der Bf davon ausgehe, dass ausländische Einkünfte aus einer in Indien ausgeübten Tätigkeit vorliegen, die in Österreich keiner Besteuerung zu unterwerfen sind, wäre die Anwendung des Art 14 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Indien zu überprüfen gewesen. Ein Eintrag dieser Einkünfte in die Kennzahl 395 der Steuererklärung bedeute, dass in Österreich steuerpflichtige Einkünfte vorliegen würden, die auch im anderen Staat besteuert werden dürften und Österreich eine ausländische Steuer auf die österreichische Steuer anzurechnen habe, die auf diese ausländischen Einkünfte entfalle. Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien jedoch, soweit diese gemäß Art 14 tatsächlich in Indien besteuert werden dürfen, in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen, da das Abkommen die Befreiungsmethode als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsehe (Art 23). Diese Einkünfte wären daher in Österreich in der Kennzahl 440 der Steuererklärung zu erfassen gewesen.
Laut den RSb-Rückscheinen (OZ 10 - 12) wurden die Beschwerdevorentscheidungen am 27.06.2018 und die gesonderte Bescheidbegründung am 02.07.2018 zugestellt.
Mit Schreiben vom 09.07.2018 (OZ 13) stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) und führte darin aus: "Da ich für meine Einkünfte als Flugkapitän in Indien Steuern bezahlen musste, besteht eine Steuerfreiheit dieser Einkünfte und ist daher die Anwendung des Progressionsvorbehaltes vollkommen unrichtig.Während der Zeit meiner Tätigkeit in Indien war ich auch dort ständig aufhältig, da sich dies bereits aus meinem Berufsbild als Flugkapitän ergibt, denn ich musste einerseits als Flugkapitän meine Arbeitsleistung erbringen, jedoch war ich andererseits auch verpflichtet, in Indien ständig zu wohnen, um "stand by-Dienste" zu verrichten und überhaupt im Falle des Bedarfs eines Flugkapitäns zur Verfügung zu stehen. Ich beantrage daher, wie bisher, die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen an Hand der eingebrachten Steuererklärungen."
Mit Vorlagebericht vom 15.01.2020 (OZ 15) legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte darin zusammengefasst aus, dass die Angaben des Bf. betreffend Einkünfte als Flugkapitän in Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben in der Steuererklärung stehen würden. Eine Einordnung dieser Einkünfte als steuerbefreite Einkünfte unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes entspreche Art 15 Abs. 3 iVm. Art 23 Abs. 2 lit. a und b des DBA Indien - Österreich bei Ansässigkeit des Bf. in Österreich und sei dies auch in den Steuerklärungen samt Beilagen so angegeben gewesen. Alle Ausführungen des Bf., sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag, seien nicht geeignet eine Berichtigung gemäß § 293b BAO zu begründen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht vorgelegen habe, sondern eine Bescheidänderung hinsichtlich der ausländischen Einkünfte ein umfassendes Ermittlungsverfahren voraussetzt hätte.
Die Beschwerde wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesfinanzgerichts aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses (OZ 16) mit 01.07.2025 neu zugeteilt.
Nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht reichte das Finanzamt am 22.07.2025 weitere Unterlagen nach. Am 02.10.2025 wurde dem steuerlichen Vertreter des Bf. auf dessen Ersuchen der bisherige Akteninhalt übermittelt. Mit Schreiben vom 19.01.2026 (OZ 37) zog der Bf. seinen Antrag auf Senatsentscheidung zurück.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 26.01.2026 (OZ 38) wurden die Parteien in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesfinanzgericht von der Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1a BAO absehen wird. Das Finanzamt erstattete am 04.02.2026 eine Stellungnahme (OZ 43), in der inhaltlich auf die Einkommensteuer eingegangen wurde. Der Beschwerdeführer brachte binnen der gesetzten Frist kein ergänzendes Vorbringen ein.
Der unter Punkt 1. lit. a festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils angeführten Unterlagen, welche unbedenklich erscheinen, und ist überdies unstrittig.
Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, weswegen das Bundesfinanzgericht den festgestellten Sachverhalt gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen darf.
Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Finanzamt Österreich für seinen Zuständigkeitsbereich an die Stelle des am 31.12.2020 zuständig gewesenen Finanzamtes.
§ 293b BAO lautet:Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
§ 293b BAO soll vor allem die Beseitigung typischerweise bei Soforteingabefällen unterlaufener Unrichtigkeiten ermöglichen. Weiters soll § 293b BAO somit einerseits eine Handhabe gegen Abgabepflichtige bieten, die darauf hoffen, dass offensichtliche Unrichtigkeiten in ihren Abgabenerklärungen bei der Veranlagung übersehen werden und später mangels verfahrensrechtlicher Handhaben nicht mehr berichtigt werden können. Andererseits erweitert § 293b BAO die Rechtsschutzmöglichkeiten der Partei, die damit auch noch nach formeller Rechtskraft und nach Ablauf der für Aufhebungen gemäß § 299 Abs. 1 BAO maßgeblichen Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO eine Möglichkeit hat, ihr unterlaufene (von der Behörde übernommene) offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen zu lassen (vgl. BFG vom 27.06.2023, RV/5101786/2018; Ritz/Koran, BAO8, § 293b Rz 1).
Eine Unrichtigkeit ist offensichtlich, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (vgl. VwGH 18.03.2004, 2003/15/0049). Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsmäßiger Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH 24.04.2025, Ra 2023/15/0112).
Der Berichtigungstatbestand verlangt Unrichtigkeiten, die von dem Gewicht und dem Grad des Fehlerhaften und des Nichtzutreffens sind, dass sie offensichtlich, also "offen zu sehen" sind. Die Darlegungen sind voraussetzungsgemäß vom Richtigen derart abweichend, die Veränderungen des Erklärten gegenüber dem Rechtsrichtigen und Sachwirklichen so deutlich, dass dies eben ohne nähere Untersuchungen (im Rechtsbereich) und ohne Erhebungen (im Tatsachenbereich) sogleich klar zu erkennen, also offen zu sehen ("offensichtlich") ist. Bei Beurteilung, ob Erklärungsangaben "offensichtlich unrichtig sind" ist vom Extremwert des Unrichtigen auszugehen. Das ist die Kategorie des Falschen, die nicht in einer fehlerhaft wertenden Darlegung von Vorhandenem im Tatsachen- oder Rechtsbereich, sondern sozusagen in einem engeren Kreis des Krassesten des Falschen liegt (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar, § 293b BAO Rz 5f).
Ist die Unrichtigkeit erst nach Durchführung eines diesbezüglichen (über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden) Ermittlungsverfahrens erkennbar, so ist sie nicht gemäß § 293b BAO beseitigbar (vgl. VwGH 15.09.2016, Ro 2014/15/0015). Wurde ohnedies ein Vorhalteverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO durchgeführt, so kann die Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit nicht mehr (und allein) auf der Erklärung beruhen. § 293b BAO wird damit unanwendbar (vgl. VwGH 25.06.2007, 2002/14/0100).
Maßgeblicher Zeitpunkt, zu welchem die Unrichtigkeit zu beurteilen ist, ist der Zeitpunkt der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides (vgl. VwGH 23.05.2007, 2004/13/0052).
Gegenständlich sind für das Bundesfinanzgericht in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keine Gründe erkennbar, die das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 293b BAO rechtfertigen können. In den ursprünglichen Einkommensteuererklärungen war als Betriebsanschrift für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in jedem Jahr eine österreichische Adresse angeführt. Darüber hinaus ist auch aus den gesondert übermittelten Beilagen zu den Steuererklärungen 2008 und 2009 nicht ableitbar, dass die Tätigkeit nicht in Österreich ausgeführt wurde. Bei den darin angeführten Kunden des Bf. handelt es sich um österreichische Fluggesellschaften sowie eine österreichische GmbH & Co. KG. Weiters ergeben sich aus den Beilagen jährlich 295 Aufenthaltstage in Indien, wonach im Umkehrschluss 70 Aufenthaltstage in Österreich möglich gewesen wären. Dabei es ist nicht offensichtlich unmöglich, die vom Bf. erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (2008 iHv. 8.871,- Euro; 2009 iHv. 4.985,17 Euro) in diesen 70 möglichen Aufenthaltstagen zu erzielen. Weiters wurden im Jahr 2009 österreichische Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben abgezogen und in der Beilage zur Steuererklärung entsprechend offengelegt, weshalb auch diesbezüglich das Finanzamt von der Ausübung der Tätigkeit in Österreich auf Basis der Erklärungsdaten ausgehen konnte. Darüber hinaus gliederte der Bf. in den Beilagen seine Einkünfte getrennt unter den Positionen "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" und "ausländische Einkünfte (Indien)" auf.
Auch aus den Schreiben des Bf. vom 03.11.2008 und 25.11.2008 ist nicht erkennbar, dass die Tätigkeit nicht in Österreich ausgeübt worden wäre, zumal in beiden Schreiben eine Tätigkeit für die Zulassung ausländischer Fluggeräte in Österreich beschrieben wurde.
Der Bf. war seit 1990 bis zum heutigen Tag, und damit auch in den verfahrensgegenständlichen Jahren, an der gleichen Adresse in Österreich gemeldet. Eine etwaige Verlagerung des Lebensmittelpunkts bzw. der Ansässigkeit ins Ausland war somit lediglich auf Basis der Daten der Steuererklärung bzw. des dem Finanzamt vorliegenden Akteninhalt nicht offensichtlich erkennbar.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu würdigen, dass das Finanzamt betreffend das Jahr 2007 ein Vorhalteverfahren zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Bf. geführt hat, und auch im Rahmen diese Vorhalteverfahrens mit keinem Wort die nunmehr behauptete offensichtlich Unrichtigkeit bzw. die nunmehr begehrte rechtliche Qualifikation angesprochen wurde. Auch im bereits betreffend das Jahr 2007 geführten Beschwerdeverfahren wurden diese Themen vom Bf. nicht vorgebracht. Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung bleibt aufgrund des durchgeführten Vorhalteverfahrens für die Anwendung des § 293b BAO für das Jahr 2007 ohnehin kein Raum.
Weiters ist das Vorbringen des Bf. insofern widersprüchlich, als er in seinen Berichtigungsanträgen eine andere Einstufung der selbstständigen Tätigkeit begehrt, im Rahmen des Vorlageantrags jedoch eine abweichende Beurteilung seiner nichtselbständigen Einkünfte als Flugkapitän beantragt. Somit ist augenscheinlich auch für den Bf. nicht klar, worin nun eine offensichtliche Unrichtigkeit gelegen haben möge. Für die vom Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens begehrten anderen Beurteilungen, hätte es seitens des Finanzamts umfangreiche Ermittlungen darüber bedurft, wo der Bf. in den verfahrensgegenständlichen Jahren tatsächlich aufhältig bzw. steuerlich ansässig war, ob er über einen Wohnsitz im Inland verfügt hat bzw. wo die selbständige Tätigkeit des Bf. ausgeübt oder verwertet wurde. All diese Sachverhaltselemente hätten im gegenständlichen Fall nicht auf Basis der Erklärungsdaten bzw. dem Veranlagungsakt des Finanzamts beurteilt werden können, zumal in den vom Bf. eingereichten Erklärungen und den dazugehörigen Beilagen keine offensichtlichen Hinweise enthalten waren, die Zweifel an den darin gemachten Angaben des Bf. begründen würden. Somit ist gegenständlich iSd. oa. Rechtsprechung von keiner offensichtlichen Unrichtigkeit iSd. § 293b BAO auszugehen ist.
Nachdem gegenständlich bereits die rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung des § 293b BAO nicht vorliegen, war auf eine Ermessensübung nicht näher einzugehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.
Graz, am 17. Februar 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden