Ro 2014/15/0015 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Revision konnte gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbK-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGG den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben (vgl. VwGH vom 30. September 2015, 2013/15/0302).