Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Oktober 2025 betreffend Familienbeihilfe 03.2025-09.2025, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter", "Beihilfenbezieherin" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei Kindesmutter von ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM01***; in der Folge auch als "Tochter" oder "Kind" bezeichnet). Die Beihilfenbezieherin habe für ihre Tochter die Familienbeihilfen bezogen.
Am 28.08.2024 habe die Abgabenbehörde an die Kindesmutter ein "Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" (in der Folge als "Anspruchsüberprüfungsschreiben" bezeichnet) übermittelt und habe die Beihilfenbezieherin dieses Anspruchsüberprüfungsschreiben am 29.09.2024 beantwortet. Auf Grundlage der Antwort der Kindesmutter vom 29.09.2024 sei die Auszahlung der Familienbeihilfe bis Februar 2025, dem Monat des 24. Geburtstages des Kindes, verlängert worden.
Am 29.01.2025 habe das Finanzamt an die Beihilfenbezieherin ein weiteres Anspruchsüberprüfungsschreiben übermittelt, das die Kindesmutter am 26.02.2025 beantwortet habe. Obwohl die Kindesmutter in dem Antwortschreiben die entsprechenden Ergänzungen im Anspruchsüberprüfungsschreiben vorgenommen und diesem Schreiben die angeforderten Unterlagen beigelegt habe und aus dem Antwortschreiben der Beihilfenbezieherin ersichtlich gewesen sei, dass der Kindesmutter kein weiterer Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter zugestanden habe, habe das Finanzamt an die Beihilfenbezieherin die Familienbeihilfe weiter ausbezahlt.
Am 27.08.2025 habe die Abgabenbehörde neuerlich ein Anspruchsüberprüfungsschreiben an die Beihilfenbezieherin übermittelt und nach Rückübermittlung der Antwort der Kindesmutter am 22.09.2025 mit Bescheid vom 23.10.2025 von der Beihilfenbezieherin die von der Kindesmutter für ihre Tochter für den Zeitraum März 2025 bis September 2025 bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge rückgefordert.
Begründend habe das Finanzamt im Wesentlichen ausgeführt, dass in Ansehung des Masterstudiums der Tochter COVID-Verlängerungstatbestände nicht vorgelegen haben.
Am 26.10.2025 habe die Kindesmutter eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass sie alle Unterlagen übermittelt habe und das Finanzamt dennoch die Familienbeihilfen weiter ausbezahlt habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 22.12.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde der Bf. abgewiesen und die Abweisung im Wesentlichen damit begründet, dass die Tochter der Bf. die Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe erreicht habe und COVID-Verlängerungstatbestände nicht vorgelegen haben. Auf das Beschwerdebegehren der Bf. dahingehend, dass das Finanzamt die Beihilfen ausbezahlt habe, obwohl die Beihilfenbezieherin der Behörde sämtliche Informationen übermittelt habe, sei das Finanzamt in dieser BVE nicht eingegangen.
Am 18.01.2026 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Behörde das Geburtsdatum ihrer Tochter bekannt sei, dass der Bf. trotz des Überschreitens der Altersgrenze durch deren Tochter die Beihilfen weiter ausbezahlt worden sein und dass das Finanzamt der Kindesmutter darüber hinaus im Herbst 2025 neuerlich ein Anspruchsüberprüfungsschreiben übermittelt habe.
Am 28.01.2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
***Bf1*** ist Kindesmutter von ***Name Tochter*** und hat für ihre Tochter die Familienbeihilfen bezogen.
Das Kind hat im Juni 2019 seine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt und im Wintersemester 2019/2020 das Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** begonnen. Im Wintersemester 2020/2021 begann das Kind ein Bachelorstudium ***Studienrichtung2*** und im Wintersemester 2021/2022 ein Bachelorstudium ***Studienrichtung3***. Das Bachelorstudium ***Studienrichtung2*** beendete die Tochter der Bf. am ***TT.MM.2024*** und das Bachelorstudium ***Studienrichtung3*** am ***TT.MM.2024***. Am 01.10.2024 begann die Tochter der Bf. das Masterstudium ***Studienrichtung3*** und am 01.03.2025 das Masterstudium ***Studienrichtung2***.
Die Kindesmutter hat am 29.09.2024 ein Anspruchsüberprüfungsschreiben des Finanzamtes vom 28.08.2024 beantwortet und wurde in der Folge der Beihilfenbezug der Bf. für ihre Tochter bis Februar 2025, dem Monat des 24. Geburtstages des Kindes, verlängert.
Am 26.02.2025 hat die Kindesmutter ein weiters Anspruchsüberprüfungsschreiben des Finanzamtes vom 29.01.2025 beantwortet und hat die Behörde in der Folge den Beihilfenbezug der Beihilfenbezieherin für das Kind über den 24. Geburtstag des Kindes hinaus bis September 2025 verlängert.
Mit Ablauf des Bezuges der Familienbeihilfe hat das Finanzamt am 27.08.2025 neuerlich ein Anspruchsüberprüfungsschreiben an die Kindesmutter übermittelt und in der Folge mit Rückforderungsbescheid vom 23.10.2025 von der Beihilfenbezieherin die für das Kind für den Zeitraum März 2025 bis September 2025 bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge rückgefordert.
Dass ***Bf1*** die Kindesmutter von ***Name Tochter*** ist und für ihre Tochter die Familienbeihilfen bezogen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und ist unstrittig.
Dass das Kind im Juni 2019 seine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt, im Wintersemester 2019/2020 das Bachelorstudium ***Studienrichtung1***, im Wintersemester 2020/2021 das Bachelorstudium ***Studienrichtung2*** und im Wintersemester 2021/2022 das Bachelorstudium ***Studienrichtung3*** begonnen hat, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere einer Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom 11.09.2025 und ist unstrittig.
Dass die Tochter der Bf. das Bachelorstudium ***Studienrichtung2*** am ***TT.MM.2024*** und das Bachelorstudium ***Studienrichtung3*** am ***TT.MM.2024*** beendet und am 01.10.2024 das Masterstudium ***Studienrichtung3*** und am 01.03.2025 das Masterstudium ***Studienrichtung2*** begonnen hat, ergibt sich wiederum aus der Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom 11.09.2025 und ist unstrittig.
Dass die Kindesmutter am 29.09.2024 ein Anspruchsüberprüfungsschreiben des Finanzamtes vom 28.08.2024 beantwortet hat und in der Folge der Beihilfenbezug der Bf. für ihre Tochter bis Februar 2025, dem Monat des 24. Geburtstages des Kindes, verlängert wurde, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus dem Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 28.08.2024, das die Beihilfenbezieherin am 29.09.2024 beantwortet hat und ist unstrittig.
Dass die Kindesmutter am 26.02.2025 ein weiters Anspruchsüberprüfungsschreiben des Finanzamtes vom 29.01.2025 beantwortet hat und die Behörde in der Folge den Beihilfenbezug der Beihilfenbezieherin für das Kind über den 24. Geburtstag des Kindes hinaus bis September 2025 verlängert hat, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus dem im Akt enthaltenen Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 29.01.2025, das die Beihilfenbezieherin am 26.02.2025 beantwortet hat und ist unstrittig.
Dass das Finanzamt mit Ablauf des Bezuges der Familienbeihilfe am 27.08.2025 neuerlich ein Anspruchsüberprüfungsschreiben an die Kindesmutter übermittelt und in der Folge mit Rückforderungsbescheid vom 23.10.2025 von der Beihilfenbezieherin die für das Kind für den Zeitraum März 2025 bis September 2025 bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge rückgefordert hat, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus dem im Akt enthaltenen Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 27.08.2025, das die Beihilfenbezieherin am 22.09.2025 beantwortet hat sowie aus dem im Beihilfenakt enthaltenen Rückforderungsbescheid vom 23.10.2025 und ist unstrittig.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
- für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020) stellen Bachelor- und Masterstudien jeweils getrennt zu betrachtende, eigenständige Studien dar. Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern ( § 51 Abs. 2 Z 4 UG), Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen ( § 51 Abs. 2 Z 5 UG).
Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 hat das Finanzamt Österreich bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
Gemäß § 13 FLAG 1967 hat das Finanzamt Österreich über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 ist die Oberbehörde ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
Die Tochter der Bf. ist im Februar 2001 geboren und hat ihr Bachelorstudium ***Studienrichtung2*** am ***TT.MM.2024*** und ihr Bachelorstudium ***Studienrichtung3*** am ***TT.MM.2024*** beendet. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Bachelorstudien hatte das Kind daher sein 24. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Am 01.10.2024 und damit ebenfalls vor Vollendung ihres 24. Lebensjahres hat die Tochter der Bf. das das Masterstudium ***Studienrichtung3*** und am 01.03.2025 und damit nach ihrem 24. Geburtstag das Masterstudium ***Studienrichtung2*** begonnen.
Für den Zeitraum zwischen Abschluss des jeweiligen Bachelorstudiums im August 2024 und dem Beginn des Masterstudiums ***Studienrichtung3*** im Oktober 2024 hatte die Kindesmutter einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967.
Ab Oktober 2024 hatte die Beihilfenbezieherin wegen des im Oktober 2024 begonnenen Masterstudium ***Studienrichtung3*** wiederum einen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Da es sich bei Bachelorstudien und Masterstudien um zwei getrennt voneinander zu betrachtende Studien handelt und zu Beginn des Masterstudiums ***Studienrichtung3*** im Oktober 2024 eine Behinderung in Folge der COVID 19-Krise nicht mehr vorgelegen hat, lagen die Voraussetzungen für die Verlängerung des Beihilfenbezuges gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 nicht vor.
Der Bf. stand daher die Familienbeihilfe für ihre Tochter gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Tochter, sohin bis Februar 2025, zu.
Als Zwischenergebnis kann daher an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Bf. ein Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe für ihre Tochter bis Februar 2025 zugestanden und ab März 2025 nicht mehr zugestanden hat.
Das Finanzamt hat am 28.08.2024 ein Anspruchsüberprüfungsschreiben an die Beihilfenbezieherin übermittelt und nachdem die Kindesmutter dieses Schreiben beantwortet hatte, die Auszahlung der Familienbeihilfen bis Februar 2025 (= Monat des 24. Geburtstages der Tochter der Bf.) fortgesetzt.
Bei einer Begrenzung der Familienbeihilfe mit einem bestimmten Monat (im vorliegenden Fall mit Februar 2025) wird an die Person, die die Familienbeihilfe bezieht, kurz vor Ablauf des Beihilfenbezuges (im vorliegenden Fall am 29.01.2025) automationsunterstützt ein (weiteres) Anspruchsüberprüfungsschreiben übermittelt, um den Anspruch auf Familienbeihilfe wieder überprüfen zu können, da es möglich ist, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe früher wegfallen (z.B. Abbruch des Studiums) oder ein Beihilfenanspruch über den in der Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts ("FABIAN") eingegebenen Zeitpunkt hinaus (z.B. wegen des Auftretens einer Behinderung des Kindes) gegeben ist.
Dieses Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 29.01.2025 hat die Kindesmutter am 26.02.2025 beantwortet und hat das Finanzamt in der Folge die Beihilfen (aus welchem Grund auch immer; nach den Ausführungen im Vorlageantrag "irrtümlich") weiter ausbezahlt, wobei als Ende des Anspruches der September 2025 in der Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts erfasst worden war.
Kurz vor Ablauf des neuerlichen, der Bf. vom rechtlichen Standpunkt her nicht zustehenden Beihilfenbezuges (mit September 2025) ist an die Beihilfenbezieherin (am 27.08.2025) automationsunterstützt ein weiteres Anspruchsüberprüfungsschreiben übermittelt worden, um den Anspruch auf Familienbeihilfe wieder überprüfen zu können.
Die Bf. hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass sie dem Finanzamt in ihrem Antwortschreibens vom 26.02.2025 die vom Finanzamt angeforderten Informationen und Unterlagen übermittelt hat und das Finanzamt - obwohl der Kindesmutter ein Beihilfenbezug über den Februar 2025 hinaus auf Grundlage der Bestimmungen des FLAG 1967 nicht (mehr) zugestanden hat - dennoch die Beihilfen weiter ausbezahlt hat.
Der Bf. ist an dieser Stelle zuzustimmen, dass das Finanzamt entgegen den Bestimmungen des FLAG 1967 die Beihilfen weiterhin an sie zur Auszahlung gebracht hat, obwohl ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestanden hat.
Entgegen dem Vorbringen der Bf., die in der Übermittlung des Anspruchsüberprüfungs-schreibens vom 27.08.2025 einen weiteren Anhaltspunkt für den Weiterbezug der Familienbeihilfe erblickt hat, wird ein solches Schreiben automationsgestützt zumeist dann versendet, wenn das in der Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts eingegebene Ende des Bezugszeitraumes erreicht ist, um den Anspruch zu überprüfen.
Erachtet das Finanzamt den Anspruch einer Person auf den Bezug von Familienbeihilfe als gegeben, zahlt es dieser Person die entsprechenden Beträge aus. In dem Fall der Zuerkennung der Familienbeihilfe wird daher kein Bescheid erlassen. Nur für den Fall, dass dem Antrag einer Partei nicht oder nicht im vollen Umfang Folge gegeben wird, erfolgt seitens des Finanzamtes die Erlassung eines Bescheid.
Auch im vorliegenden Fall wurde der Bf. die Familienbeihilfe - hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Zeiträume unzutreffender Weise - ausbezahlt, ohne dass das Finanzamt einen Bescheid erlassen hätte. Da das Finanzamt auch im gegenständlichen Fall die Familienbeihilfe an die Kindesmutter ausbezahlt hat, ohne einen Bescheid zu erlassen, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen gesetzlich normierten Voraussetzungen ein solcher Bescheid hätte abgeändert oder aufgehoben werden können, nicht.
Als Zwischenergebnis kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Finanzamt an die Kindesmutter die Familienbeihilfe (aus welchem Grund auch immer, nach dem Vorlagebericht "irrtümlich") ausbezahlt hat, obwohl die Bf. nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 keinen Anspruch auf den Bezug dieser Beihilfe mehr gehabt hat.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 20.2.2008, 2006/15/0076; 22.4.2009, 2008/15/0323; 8.7.2009, 2009/15/0089; 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.9.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 10.12.1997, 97/13/0185; 31.10.2000, 2000/15/0035; 3.8.2004, 2001/13/0048; 23.9.2005, 2005/15/0080; 18.4.2007, 2006/13/0174; 19.12.2013, 2012/16/0047).
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 8.7.2009, 2009/15/0089; 24.6.2009, 2007/15/0162; 22.4.2009, 2008/15/0323; 28.10.2008, 2006/15/0113; 23.9.2005, 2005/15/0080; 31.10.2000, 96/15/0001; 13.3.1991, 90/13/0241; 16.2.1988, 85/14/0130; 25.2.1987, 86/13/0158; 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.2.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen war die Familienbeihilfe von der Bf. rückzufordern, weil es für die Frage, ob der Bezug der Familienbeihilfe durch die Beschwerdeführerin zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, nicht maßgeblich ist, ob dem Finanzamt an der unrichtiger Weise vorgenommenen oder fortgesetzten Auszahlung der Familienbeihilfe ein Vorwurf gemacht werden kann. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht sogar dann, wenn dem Finanzamt alle Unterlagen übermittelt worden sind und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiterbezahlt hat.
Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag, dass sie die Rückzahlung sehr treffe, möchte das Bundesfinanzgericht an dieser Stelle festhalten, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise die Möglichkeit hat, bei dem Finanzamt um eine Zahlungserleichterung (z.B. um eine Ratenzahlung) anzusuchen. Bei diesem Ansuchen handelt es sich um einen Erstantrag, für dessen Erledigung das Finanzamt zuständig ist.
Auch hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bei der Oberbehörde ein Ansuchen auf ein Absehen von der Rückforderung des unrechtmäßigen Beihilfenbezuges gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 einzubringen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu der Rechtsfrage, dass objektiv zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen verschuldensunabhängig zurückzuzahlen sind, besteht eine umfangreiche, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in dieser verschuldensunabhängigen Rückzahlungsverpflichtung nicht vor.
Da in dem beschwerdegegenständlichen Verfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 9. März 2026
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