Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SenV***, die beisitzende Richterin ***bRi***, sowie die fachkundigen Laienrichterinnen ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf***, nunmehr ***IV***, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des ***Bf***, ***Adr***, über die Beschwerde vom 25. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. März 2024 betreffend Pfändung einer Geldforderung, St.-Nr. ***St.-Nr.***, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 25. März 2026, in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zu lässig.
Mit Bescheid vom 28. März 2024 pfändete das Finanzamt Österreich gemäß § 65 AbgEO zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten des nunmehrigen Insolvenzschuldners in Höhe von € 180.151,59 (laut Rückstandsausweis vom 28. März 2024) zuzüglich der Pfändungsgebühr und der Auslagenersätze in Höhe von € 1.823,52 (sohin insgesamt € 181.975,11) die der Abgaben-schuldnerin angeblich gegen die ***Bank AG*** zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe betreffend die Konten ***2*** und ***3***. Die Drittschuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie nicht mehr an den Abgaben-schuldner zahlen dürfe. Mit Bescheid gleichen Datums wurde die ***BankAG*** auf-gefordert eine Drittschuldnererklärung abzugeben.
In der am 2. April 2024 dem Finanzamt übermittelten Drittschuldnererklärung gab die ***BankAG*** bekannt, dass die gepfändeten Forderungen anerkannt werden, sie sich zur Zahlung bereit erkläre und keine andere Personen Ansprüche auf die gepfändeten Forderungen erheben würden. Am 12. April 2024 überwies die Drittschuldnerin insgesamt € 3.523,00 (€ 1.811 und € 1.712) zur Einziehung an die Abgabenbehörde.
Gegen den Pfändungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2024, eingelangt am 26. April 2026, fristgerecht Beschwerde und machte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Begründend wurde neben dem Vorwurf, dass rechtswidrig eine Einschau in das Kontenregister durchgeführt worden sei und er davon verspätet informiert worden sei, im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Bescheidspruch keine Forderungen gegen die ***BankAG*** in der gepfändeten Höhe gehabt habe, da sich auf dem Konto Fremdgelder befunden hätten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte kein Pfändungsbescheid ausgestellt werden dürfen.
In Beantwortung des Vorhaltes vom 23. Mai 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, dass sich die gewünschten Unterlagen allesamt im Akt befinden würden, eine Bestätigung des Kreditinstitutes, dass es sich um ein Treuhandkonto handle, nicht notwendig sei. Die Bank nicht überprüft habe, ob sich auf dem Konto Kundengelder befinden, es im konkreten Fall um einen Betrag von € 435 handle und dieser Betrag mittlerweile dem Kunden ersetzt worden sei. Die verlangte Vorlage der Treuhandvereinbarungen/-verträge beziehe sich auf Kunden, deren Daten zu schützen, für das Finanzamt nicht von Interesse seien und auch nicht bekannt gegeben werden würden. Das Konto werde für geschäftliche Zwecke sowie für die Mediationstreuhandangelegenheiten verwendet. Der Vorhaltsbeantwortung angehängt wurden eine Eintragungsbestätigung als Mediator aus dem Jahr 2003 und Unterlagen zur Mediatorenausbildung.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. September 2025 mangels Nachweises über die Qualifikation des Bankkontos ***3*** als Treuhandkonto als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 beantragte aufgrund des zwischenzeitlich eröffneten Konkurses über das Vermögen des Insolvenzschuldners der Masseverwalter unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Behörde inhaltlich nicht mit den Ausführungen in der Beschwerde auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe die im Vorhalt gestell-ten Fragen ausführlich beantwortet und belegt. Die Mitwirkungspflicht der BAO schließe die Erhebungs- und Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde nicht aus. Die Ermittlungspflicht erschöpfe sich auch nicht in der Zusendung eines Vorhaltes. Die mangelnden Ermittlungen würden den Bescheid mit einem groben Verfahrensfehler belasten, da ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Die Behörde führe selbst aus, dass das Konto ***3*** bestehe. Es erhelle sich nicht, welcher zusätzliche Nachweis zu erbringen wäre. Die Begründung lasse nicht erkennen, welcher Sachverhalt festgestellt, wie er subsumiert und warum und auf welchen Erkenntnissen die gegenständliche Entscheidung getroffen worden sei. Es wurde beantragt, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerdevorentscheidung vom 11. September 2025 aufheben und der Beschwerde vom 25. April 2024 stattgeben. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht und die Entscheidung durch einen Senat beantragt.
Mit Eingabe vom 10. März 2026 brachte der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag gegen den vorsitzenden Richter ein. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 18. März 2026 vom Präsidenten abgewiesen.
In der am 25. März 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ergänzend zum bisherigen Vorbringen vorgebracht, dass die Bescheide keine Unterschrift tragen würden und gegen den Rückstandsausweis bereits in einem früheren Verfahren Einwendungen erhoben worden seien. Der Vertreter des Finanzamtes widersprach letzterem Vorbringen.
Am 28. März 2024 stellte das Finanzamt Österreich gemäß § 229 BAO zur St.-Nr. ***1*** über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 180.151,59 einen Rückstandsausweis aus.
Zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten einschließlich der festgesetzten Pfändungsgebühr und der Auslagenersätze in Höhe von € 1.823,52 hat das Finanzamt mit Bescheid gleichen Datums gemäß § 65 AbgEO die dem Beschwerdeführer gegenüber der Drittschuldnerin, die ***BankAG***, zustehenden Forderungen aus den Bankkonten ***2*** und ***3*** gepfändet.
Durch die am 2. April 2024 unterzeichnete Drittschuldnererklärung erkannte die Drittschuldnerin die gepfändeten Forderungen als begründet an und teilte unter anderem mit, dass keine anderen Personen Ansprüche auf die gepfändeten Forderungen erheben würden. Die Guthaben auf den Konten betrugen € 1.836,00 und € 1.712,00 und wurden unter Abzug einer Gebühr von € 25,00 am 12. April 2024 aufgrund des Bescheides über die Überweisung zur Einziehung vom 8. April 2024 an das Finanzamt überwiesen.
Der Nachweis, dass sich auf einem der Konten Fremdgeld befunden hätte, wurde nicht erbracht.
Der Pfändungsbescheid wurde elektronisch signiert und mit Fensterkuvert versendet.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Einbringungsakt des Finanzamtes. Die Feststellungen hinsichtlich der Konteninhaberschaft ergibt sich aus einer durchgeführten Abfrage des Kontenregisters. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die bei der ***BankAG*** gehaltenen Konten im Zeitpunkt der Pfändung auf seinen Namen gelautet haben, er also Verfügungsberechtigter war.
Wie sich aus der Drittschuldnererklärung ergibt, wurde gegenüber der kontoführenden Bank nicht offengelegt, dass es sich (auch) um ein Treuhandkonto handelt bzw. auf einem der Konten Fremdgeld befinde.
Der Nachweis, dass sich zumindest bei einem der Konten um ein Treuhandkonto gehandelt habe und in welcher Höhe sich darauf tatsächlich Treuhandgelder befunden haben, wurde nicht erbracht, sondern unter Hinweis auf den Schutz von Kundendaten ausdrücklich abgelehnt. Das Vorbringen bzw. ein Nachweis über die Ausbildung zum Mediator, vermag diesen Nachweis nicht zu ersetzen. Laut Vorhaltsbeantwortung wurde dem angeblichen Treugeber ein Betrag von € 435,00 bereits ersetzt.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt gegen den Rückstandsausweis bereits in einem früheren Verfahren Einwendungen erhoben zu haben, entspricht nicht den Tatsachen. Die Einwendungen bezogen sich damals auf die Rückstandsausweise vom 25. April 2024 und 3. Juni 2024, die als Bescheinigungsmittel anlässlich des Insolvenzantrages gedient haben, dem gegenständlichen Verfahren liegt hingegen der Rückstandsausweis vom 28. März 2024 als Exekutionstitel nach § 229 BAO und § 4 AbgEO zu Grunde.
Der Versand des signierten Pfändungsbescheides/Verfügungsverbot ergibt sich aus dem elektronischen Einbringungsakt, wonach dieser "… signiert via Fensterkuvert verschickt" wurde.
Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Abgabepflichtigen ein Rechtsmittel gegen den Pfändungsbescheid im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren zu. Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist, kann auch nur der Spruch Anfechtungsgegenstand sein (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7102255/2016).
Im Pfändungsbescheid sind gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO die Höhe der Abgabenschuld und die Höhe der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben.
Der gegenständlichen Forderungspfändung liegt der Rückstandsausweis vom 28. März 2024 über € 180.151.59 zugrunde, sodass das gegenständliche Vollstreckungsverfahren infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte.
Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Die Prüfung erstreckt sich nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (vgl. VwGH 29.05.1990, 90/14/0020).
Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Beschwerde nicht auf. Ebenso wenig wird in der Beschwerde ein Fall der Unpfändbarkeit aufgezeigt.
Davon abgesehen ist darauf zu verweisen, dass betreffend der angeblichen Fremdgelder der Treugeber der Exekution widersprechen hätte können und wenn von der Abgabenbehörde dem Widerspruch nicht Rechnung getragen worden wäre, den Widerspruch bei Gericht mittels Klage gelten machen können (vgl. § 14 AbgEO).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, verspätet über die Kontenregisterabfrage informiert worden zu sein, geht dieses Vorbringen ins Leere. Die Abgabenexekutionsordnung sieht diesbezüglich kein Vollstreckungshindernis vor. Im Übrigen ist weder dem § 4 Abs. 6 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG noch der 2. Kontenregister-Durchführungsverordnung - 2. KontReg-DV) eine bestimmte Frist für die Übermittlung der Information über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht zu entnehmen.
Gemäß § 96 Abs. 2 BAO bedürfen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Das Erkenntnis hängt auch sonst nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage ab. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 31. März 2026
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